Nachgehend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt sich mit Entscheidungen der Bundesregierung über die Ausfuhr so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, die für die Herstellung von C-Waffen geeignet sein könnten. Er bat den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte über Stellungnahmen, die dieser zur Ausfuhr bestimmter chemischer Substanzen nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber der Bundesregierung abgegeben habe. Der Bundesnachrichtendienst lehnte dies unter Verweis auf die nichtöffentliche Behandlung der Vorgänge innerhalb der Bundesregierung sowie auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit seiner Stellungnahmen ab.
Rz. 2
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht. Er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
1. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der Bundesnachrichtendienst (BND) zur Ausfuhr der Güter Fluorwasserstoff, Natriumfluorid und Ammoniumhydrogendifluorid nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber der Bundesregierung (Ausfuhrausschuss) abgegeben hat,
2. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der Bundesnachrichtendienst zur Ausfuhr der Güter Galvanomischung mit Kaliumcyanid und Galvanomischung mit Natriumcyanid im Jahr 2011 gegenüber der Bundesregierung (Ausfuhrausschuss) abgegeben hat,
hilfsweise,
die Auskünfte zu 1. und 2. unter Schwärzung bzw. Auslassung derjenigen Passagen zu erteilen, die berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen betreffen,
höchst hilfsweise,
den Inhalt der in 1. und 2. genannten Stellungnahmen möglichst vollständig zu beschreiben, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Verwendung der genannten Güter für die Herstellung von C-Waffen.
Rz. 3
Auf den genannten Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 sowie den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. November 2013 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen ist, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Rz. 5
1. Dies gilt zum einen für den unter 1. und 2. beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes gegenüber der Bundesregierung sowie für den “höchst hilfsweise” gestellten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen zu beschreiben. Mit diesen Anträgen begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1999 – BVerwG 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258 ≪261 f.≫ und vom 10. Februar 2011 – BVerwG 7 VR 6.11 – juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14). Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 – BVerfGE 46, 166 ≪180 f.≫; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 a.a.O.; vom 21. Januar 1999 – BVerwG 11 VR 8.98 – Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26 S. 2 f.; vom 14. Dezember 1989 – BVerwG 2 ER 301.89 – Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 S. 2; und vom 27. Juni 1984 – BVerwG 1 ER 310.84 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57 S. 128 f.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 – BVerfGE 93, 1 ≪13 f.≫; und vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69 ≪74 f.≫). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.
Rz. 6
Der Antragsteller hat vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren hätte sich die Anfrage durch rasch voranschreitende politische Entwicklungen in Syrien oder durch neue Agenden (innen- und außenpolitischer) Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigt (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 7). Aus diesem Vortrag geht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des vom Antragsteller verfolgten Anliegens, eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen, beeinträchtigen würde. Es erscheint in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen, weil sich bis dahin andere Schwerpunkte der allgemeinen politisch-medialen Aufmerksamkeit gebildet haben könnten. Damit ist aber noch nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile nachgerade unzumutbar und nach einem für ihn positiven Ausgang dieser Entscheidung nicht mehr zu beseitigen wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bliebe ihm auch nach einer solchen Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, öffentliches Interesse hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse (Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 6 A 2.12 – NVwZ 2013, 1006 Rn. 27) bliebe somit weiterhin gewahrt. Unzumutbar könnte für den Antragsteller ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung und die ihm hiermit abverlangte Inkaufnahme der Gefahr einer gewissen Aktualitätseinbuße in Bezug auf seine geplante Berichterstattung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für ein solches Szenarium, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könnte, ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise. Unter diesen Umständen muss dem durch die Rechtsordnung geschützten Interesse der Antragsgegnerin Vorrang eingeräumt werden, nicht ohne ordnungsgemäße, ihre prozessualen Garantien wahrende Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gerichtlich zur Auskunftserteilung verpflichtet werden zu können.
Rz. 7
Unabhängig vom Vorstehenden kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 14. Dezember 1989 a.a.O.). Der Antragsteller beruft sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 3). Dieser endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen der Auskunftserteilung entgegenstehen (Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 29). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihre Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung in Ausfuhrfragen basierten auf der Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes zum Thema Proliferation. Seine Erkenntnisse habe der Bundesnachrichtendienst insbesondere auch durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen. Auch im Bereich der Proliferation gewinne der Bundesnachrichtendienst viele seiner Informationen mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Aufklärung oder im Rahmen der informationellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten; die Offenlegung entsprechend gewonnener Informationen könne Rückschlüsse auf ihre Herkunft sowie auf die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes ermöglichen. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes öffentlich zugänglich gemacht würden, würden hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und -defizite des Bundesnachrichtendienstes über fremde Proliferationsaktivitäten gewonnen werden können (Schriftsatz vom 4. November 2013 S. 4 f.). In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es durchaus möglich oder sogar naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Antragsteller entgegenstehen könnten. Ob bzw. inwieweit dies schlussendlich der Fall wäre, bedürfte der Klärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dass dieses erkennbar zugunsten des Antragstellers ausgehen würde, kann jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.
Rz. 8
2. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag, der darauf hinausläuft, der Antragsgegnerin eine Auskunftserteilung aufzugeben, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen, begehrt der Antragsteller bei Lichte besehen nichts anderes, als die Antragsgegnerin zur rechtmäßigen Erfüllung des Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu verpflichten. Hiermit könnte der Streit zwischen den Beteiligten nicht befriedet werden, der gerade darüber besteht, ob bzw. inwieweit im Lichte schutzwürdiger Interessen Privater oder öffentlicher Stellen eine Auskunftsverweigerung rechtens ist. Dementsprechend wäre eine einstweilige Anordnung mit dem genannten Inhalt auch nicht vollstreckungsfähig. Unabhängig hiervon erscheint im Lichte des Vortrags der Antragsgegnerin zumindest nicht ausgeschlossen, dass es zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung geboten sein könnte, hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesnachrichtendienstes an Regierungsentscheidungen über Ausfuhrfragen der hier in Rede stehenden Art jegliche Auskunftserteilung zu unterlassen. Insofern könnte auch mit Blick auf den Hilfsantrag im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden, dass hinsichtlich seiner ein Hauptsacheverfahren – das vorwegzunehmen auch mit ihm erstrebt wird – zugunsten des Antragstellers ausginge.
Rz. 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Neumann, Dr. Graulich, Prof. Dr. Hecker
Fundstellen