Entscheidungsstichwort (Thema)
„Immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel”. flächenbezogener Schalleistungspegel. Emissionsgrenzwert. Gewerbegebiet. Gliederung. Baugenehmigung. Nebenbestimmung. Rechtsstaatsprinzip. Bebauungsplan. Ausfertigung. Gemeindedirektor. Bestimmtheit. Redaktionsversehen. berichtigende Auslegung. Teilnichtigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel” festgesetzt werden.
Der durch die Festsetzung „immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel” bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.
Eine landesrechtliche Regelung, nach der neben dem Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) auch der Gemeindedirektor Bebauungspläne ausfertigen darf, ist mit Bundesrecht vereinbar.
Auch Bebauungspläne sind einer berichtigenden Auslegung zugänglich.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 5 a.F.; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwVfG § 36 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 17.10.1996; Aktenzeichen 7a D 122/94.NE) |
Tenor
I. Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel” festgesetzt werden.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, durch den ihre derzeit im wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke als eingeschränkte Gewerbe- und Industriegebiete ausgewiesen werden. Die Antragsgegnerin hat u.a. „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel” festgesetzt und Betriebe ausgeschlossen, „durch die eine Beeinträchtigung der Wasserschutzzone III zu befürchten ist (Festsetzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz)”. Das Normenkontrollgericht hat den Bebauungsplan hinsichtlich der zuletzt genannten Festsetzung für nichtig erklärt; im übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II.
Die nur von der Antragstellerin zu 1 eingelegte Nichtvorlagebeschwerde ist noch nach § 47 Abs. 7 VwGO (a.F.) statthaft (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626).
Sie ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Festsetzung „immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel” auch im übrigen zulässig und begründet. Die Frage nach der Zulässigkeit der Festsetzung eines „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels” hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO (a.F.). Zwar ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß „flächenbezogene Schalleistungspegel” zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden dürfen, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 – DVBl 1991, 442; Beschluß vom 7. März 1997 – BVerwG 4 NB 38.96 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 23 – BauR 1997, 602). Klärungsbedürftig ist jedoch, ob diese Rechtsprechung auch für die Festsetzung eines „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels” gilt.
Die zur Klärung unterbreitete Rechtsfrage beantwortet der Senat wie folgt:
Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel” festgesetzt werden.
Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts steuern sowohl der sog. „flächenbezogene Schalleistungspegel” (FSP) als auch der „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel” (IFSP) die von einem Flächenelement emittierte Schalleistung, indem dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zugewiesen wird. In beiden Verfahren werde die durch die Distanz zwischen Schallquelle und Immissionsort eintretende Luft- und Bodenabsorption (Abstandsmaß) berücksichtigt. Unter Bezugnahme auf Tegeder (UPR 1995, 210 ff.) führt das Normenkontrollgericht weiter aus, der FSP und der IFSP unterschieden sich nur im Hinblick auf die Einbeziehung von Zusatzdämpfungen, etwa durch Abschirmung der Lärmquelle oder durch die Höhe der Schallquelle. Während der „flächenbezogene Schalleistungspegel” für Zusatzdämpfungen geschätzte Erfahrungswerte in die planerische Festsetzung einfließen lasse, würden bei der Festsetzung „immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel” diese im Planungszeitpunkt regelmäßig noch unbekannten Parameter planerisch nicht berücksichtigt. Vielmehr werde bei der Festsetzung des IFSP nur das Abstandsmaß ohne Zusatzdämpfungen insbesondere durch bauliche oder sonstige Hindernisse der Schallausbreitung angesetzt; die Zusatzdämpfungen würden erst im (Einzel-)Genehmigungsverfahren bei der Prüfung auf Einhaltung des Immissionskontingents im Rahmen der konkreten Betriebsbeurteilung eingerechnet. Das im streitigen Bebauungsplan benutzte Verfahren des „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels” ermögliche dem Emittenten, die der Ermittlung des IFSP zugrunde gelegten Immissionswerte durch variable Maßnahmen einzuhalten; es werde mit ihm insbesondere ermöglicht, durch Hinderungen der Ausbreitungsverhältnisse im Rahmen seiner konkreten Betriebsausgestaltung die Emissionen so zu steuern, daß der zulässige Immissionsanteil im Ergebnis nicht überschritten werde.
Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses der hier streitigen Festsetzungen ist auch der „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel” ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Denn auch er ist ein auf das emittierende Betriebsgrundstück bezogener Schalleistungspegel. Der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, daß ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr kommt es auf die in einem zweiten Schritt zu prüfende Einhaltung des in dem „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel” enthaltenen anteiligen Immissionskontingents an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung im Zeitpunkt der Genehmigung. Dabei bleibt dem Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln (Grundrißgestaltung, Abschirmung o.ä.) er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert. Indem beim IFSP auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung im Genehmigungszeitpunkt abgestellt wird, werden die zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage dynamisch begrenzt. Diese dynamische Regelung des anteiligen Immissionskontingents ändert aber nichts an der emissionsbezogenen Sichtweise; ebenso wie der FSP knüpft auch der IFSP an das Emissionsverhalten des jeweiligen Betriebes oder der einzelnen Anlage an.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Festsetzung „immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel” könnten sich allerdings deshalb ergeben, weil dem Gebot einer abwägungsfehlerfreien Planung nur dann entsprochen ist, wenn diese nicht nur im Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens, sondern auf Dauer gewährleistet, daß einem schutzbedürftigen benachbarten Gebiet der vom Plangeber vorgesehene Lärmschutz auch tatsächlich zuteil wird. Diese Bedenken könnten bestehen, wenn die Festsetzung des IFSP dazu führen würde, daß bei einer Verschlechterung der Lärmdämpfung nach Erteilung der Baugenehmigung – etwa durch Beseitigung einer lärmschützenden baulichen Anlage zwischen dem emittierenden Betrieb und der Nachbarschaft – keine nachträglichen Anforderungen an den Betrieb gestellt werden könnten, etwa wegen der Bestandskraft der erteilten Genehmigung. Auch diese Überlegung führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Festsetzung „immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel”; denn eine Beschränkung allein auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist keine zwangsläufige Konsequenz dieser Festsetzung. Vielmehr liegt es in der Macht der Baugenehmigungsbehörde, auch bei Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse für den erforderlichen Lärmschutz zu sorgen. Dabei braucht hier nicht im einzelnen erörtert zu werden, ob und in welchem Umfang mit den Mitteln des allgemeinen Verwaltungsrechts oder des Immissionsschutzrechts auf nachträgliche Verschlechterungen der Lärmsituation reagiert werden könnte. Es genügt, daß die Baugenehmigungsbehörde der Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG eine Nebenbestimmung zur Sicherung der fortdauernden Erfüllung der Planfestsetzung beifügen kann (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 36 Rn. 56). Bei verständigem Handeln der Baugenehmigungsbehörde ergeben sich also auch bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse keine unüberwindbaren Probleme.
Grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Festsetzung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegeln” sind schließlich auch nicht im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz erkennbar. Die zulässige Emission kann sich gegenüber dem festgesetzten immissionswirksamen Schalleistungspegel zwar zugunsten des Anlagenbetreibers erhöhen, wenn Zusatzdämpfungen vorhanden sind. Damit wird aber nur den von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängigen Bedingungen der Schallausbreitung Rechnung getragen, die sich während der Realisierung des Bebauungsplans durch die Bebauung des Plangebiets in nicht vorhersehbarer Weise verändern können. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen steht dem nicht entgegen. Ob im Einzelfall die im Grundsatz zulässige Festsetzung „immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel” den Anforderungen des Bauplanungsrechts und insbesondere des Bestimmtheitsgrundsatzes entspricht, mag zwar aus besonderen Gründen zweifelhaft sein können. Dieser Frage ist hier jedoch nicht nachzugehen. Die Beschwerde macht hierzu keine näheren Ausführungen. Das Normenkontrollgericht hat trotz der von ihm festgestellten Differenzen in der Fachliteratur zum Begriff des „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels” angenommen, daß die Festsetzung hinreichend genau sei; dabei hat es sich zu seiner Interpretation auf das von der Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Gutachten gestützt, auf das in der Begründung des Bebauungsplans Bezug genommen wird. Zu weiterführenden Überlegungen gibt dieses Vorgehen keinen Anlaß.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde, die Normenkontrollentscheidung weiche von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Januar 1995 – 2 N 1/94 – (BRS 57 Nr. 18 – UPR 1995, 315) ab. Eine Divergenz ist ausgeschlossen; denn in diesem Urteil ging es um eine Festsetzung, nach der in einem Gewerbegebiet nur solche Betriebe und Anlagen zulässig waren, deren Schallemissionen an einer entlang der Grenze zu Wohnanwesen festgelegten „Schallmeßlinie” bestimmte Pegel nicht überschreiten durften. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen solchen Summenpegel, der die Obergrenze der den Betrieben und Anlagen im Gewerbegebiet insgesamt zugebilligten Geräuschemissionen festschreibt, als nicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festsetzbar angesehen, weil er keine besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen umschreibt. Um eine solche „Zaunwertfestsetzung” geht es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht. Die hier festgesetzten Grenzwerte orientieren sich zwar an der Schutzbedürftigkeit der benachbarten Wohnbebauung. Die einschlägigen Immissionsgrenzwerte für die außerhalb des Plangebiets liegenden Wohngrundstücke spielen aber nur bei der Bestimmung der Schutzbedürftigkeit eine Rolle. Das festgesetzte Mittel des Lärmschutzes, der „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel”, knüpft dagegen am Emissionsverhalten des einzelnen Betriebes innerhalb des Plangebiets an. Er enthält die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Lärmkontingents für jede zukünftige Schallquelle, indem er die Lärmabgabe für jede Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans begrenzt.
Nicht klärungsbedürftig ist schließlich die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, „ob bei der Festlegung der Immissionsorte, auf die sich das Schallschutzgutachten bezieht, das dem streitigen Bebauungsplan zugrunde liegt, auf Orte zurückgegriffen werden darf, die außerhalb des Bebauungsplangebiets und damit zugleich außerhalb der Regelungs- und Normsetzungskompetenz für das hier durchgeführte Planverfahren liegen”. Bei wörtlichem Verständnis hat die Frage keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie allein auf den vorliegenden Bebauungsplan abstellt. Aber auch in verallgemeinerter Form ist sie nicht klärungsbedürftig. Denn es entspricht einerseits allgemeiner Auffassung, daß im Rahmen der Bauleitplanung auf die vorhandenen Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets Rücksicht zu nehmen ist; insoweit müssen die künftigen Lärmverhältnisse auf Grundstücken außerhalb des Plangebiets bedacht und gegebenenfalls durch ein Schallschutzgutachten untersucht werden. Andererseits würde die Beschwerde das Normenkontrollurteil mißverstehen, wenn sie ihm entnehmen wollte, hier seien Immissionsgrenzwerte für Orte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden; die Festsetzungen eines „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels” beziehen sich, wie bereits ausgeführt, auf die durch den Bebauungsplan für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgesetzten Grundstücke.
III.
Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Wegen aller weiteren Fragen hat das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht aus § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO (a.F.) nicht verletzt.
1. Mit der als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, ob die vom Normenkontrollgericht in Auslegung des einschlägigen Landesrechts bejahte alternative Kompetenz von Bürgermeister oder Gemeindedirektor zur Ausfertigung von Bebauungsplänen mit dem (bundesverfassungsrechtlichen) Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.
Wenn mit dieser Frage geltend gemacht werden soll, die landesrechtlichen Vorschriften, aus denen das Normenkontrollgericht die Befugnis des Gemeindedirektors – neben der des Ratsvorsitzenden – zur Ausfertigung von Bebauungsplänen abgeleitet hat, seien mit Bundesrecht nicht vereinbar, wäre die Beschwerde unbegründet, weil insoweit eine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO (a.F.) mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestand. Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht wäre nämlich insoweit unzulässig gewesen, weil das Verfahren nach § 47 Abs. 5 VwGO (a.F.) nicht der Normprüfung diente (BVerwG, Beschluß vom 3. September 1990 – BVerwG 4 N 1-2.88 – BVerwGE 85, 332 ≪337≫; Beschluß vom 8. Mai 1995 – BVerwG 4 NB 16.95 – Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1 – NVwZ 1996, 372 ≪374≫). Vielmehr muß das Normenkontrollgericht im Falle der Unvereinbarkeit von Landes– mit Bundesrecht nach Art. 100 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht anrufen. Eine unterlassene Normenkontrollvorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kann auch nicht Gegenstand einer Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO (a.F.) sein, weil sie einen Verfahrensfehler rügen würde; eine derartige Rüge wäre nach § 47 Abs. 7 Satz 1 und 3 VwGO (a.F.) unzulässig.
Die Beschwerde wäre mit dieser Frage aber auch dann zumindest unbegründet, wenn es ihr nur um die Klärung gehen sollte, ob die Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften durch das Normenkontrollgericht, nach der der Gemeindedirektor neben dem Ratsvorsitzenden legitimiert sei, den Inhalt des vom Rat Beschlossenen zu dokumentieren und seine Authentizität zu bestätigen, dem Bundesrecht entspricht. Zwar läßt es § 47 Abs. 5 VwGO (a.F.) zu, die interpretatorische Reichweite einer bundesrechtlichen Regelung feststellen zu lassen (BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1995 – BVerwG 4 NB 16.95 – Buchholz 406.11 § 244 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1996, 372 ≪374≫; Beschluß vom 18. Dezember 1995 – BVerwG 4 NB 8.95 – Buchholz 406.401 § 18 BNatSchG Nr. 4 = ZfBR 1996, 161). Die aufgeworfene Frage hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres – im Sinne der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts – beantworten läßt.
Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß es rechtsstaatlich geboten sei, Bebauungspläne auszufertigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 – BVerwG 4 N 4.87 – BVerwGE 79, 200 ≪203≫; Beschluß vom 24. Mai 1989 – BVerwG 4 NB 10.89 – Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 1 = NVwZ 1990, 258). Über die konkreten Anforderungen an die Ausfertigung läßt sich dem Bundesrecht indes nichts entnehmen. Vielmehr gehören die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen zum (irrevisiblen) Landesrecht (BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 NB 26.90 – BVerwGE 88, 204). Die landesrechtlichen Regeln müssen allerdings fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen wahren (BVerfGE 65, 283 ≪290≫). Zur Rechtsstaatlichkeit gehört, daß Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden; sie verlangt Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 NB 26.90 – BVerwGE 88, 204 ≪208 f.≫). Somit erfordert das bundesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot eine Ausfertigung, die sicherstellt, daß der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt. Dagegen gehört die Bestätigung der Legalität des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 – BVerwG 4 C 22.92 – Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52 = ZfBR 1994, 148). Eine zu Unrecht vorgenommene Beurkundung der Legalität würde nämlich nicht zur Heilung von Verfahrensfehlern führen. Der Mangel einer (nur) der Legalitätsfunktion nicht genügenden Ausfertigung hat deshalb kein derartiges Gewicht, daß er den Kerngehalt des Rechtsstaatsgebots berühren könnte (BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 NB 26.90 – BVerwGE 88, 204 ≪209≫; Beschluß vom 9. Mai 1996 – BVerwG 4 B 60.96 – Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 = ZfBR 1996, 340).
Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts, daß außer dem Ratsvorsitzenden auch der Gemeindedirektor zur Prüfung und Dokumentation der Übereinstimmung des Ratsbeschlusses mit der Urkunde des Bebauungsplans berechtigt ist und Bebauungspläne wirksam ausfertigen kann. Ebenso wie der Ratsvorsitzende ist er faktisch in der Lage, die Identität von Beschluß und Urkunde zu bestätigen; und er ist auch hierzu berufen, weil er, wie das Normenkontrollgericht ausführt, nach Landesrecht das ordnungsgemäße Zustandekommen der vom Rat beschlossenen Satzungen zu prüfen hat. Ob der Gemeindedirektor, wenn er nicht gleichzeitig Ratsvorsitzender ist, auch die Legalität des Verfahrens beurkunden könnte, kann offenbleiben; denn wie bereits ausgeführt worden ist, gehört die Bestätigung der Legalität nicht zum Mindeststandard des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebots.
Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorlagegrund der Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 1989 – 10 C 36/88 – (NVwZ-RR 1990, 61 = BRS 49 Nr. 28) liegt bereits deshalb nicht vor, weil eine Divergenz i.S.d. § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO (a.F.) nur gegeben ist, wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung eines in der Vorschrift genannten Gerichts widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat sich aber in der genannten Entscheidung zu den Anforderungen an die Ausfertigung auf der Rechtsgrundlage des rheinlandpfälzischen Kommunalrechts geäußert, während das Normenkontrollgericht des vorliegenden Verfahrens nordrhein-westfälisches Landesrecht angewandt hat. Sollten sich die Entscheidungen möglicherweise zusätzlich in der Auslegung des bundesrechtlichen Rechtsstaatsgebots widersprechen, so müßte der Vorlagegrund der Divergenz gleichwohl verneint werden, weil das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen Entscheidungen vom 16. Mai 1991 – BVerwG 4 NB 26.90 – (BVerwGE 88, 204) und vom 16. Dezember 1993 – BVerwG 4 C 22.92 – (Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52) entschieden hat, daß die Legalitätsfunktion der Ausfertigung nicht zum Mindeststandard des Rechtsstaatsgebots gehört.
2. Die Rüge, das Normenkontrollgericht sei bei der Annahme der Teilnichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, ist unbegründet. Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans zu dessen Gesamtnichtigkeit führen kann. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 – BVerwG 4 N 3.87 – BVerwGE 82, 225 ≪230≫; Beschluß vom 20. August 1991 – BVerwG 4 NB 3.91 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ≪82≫; Beschluß vom 29. März 1993 – BVerwG 4 NB 10.91 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 124 ≪128≫; Beschluß vom 6. April 1993 – BVerwG 4 NB 43.92 – NVwZ 1994, 272; Beschluß vom 25. Februar 1997 – BVerwG 4 NB 30.96 – ZfBR 1997, 210 ≪213≫). Der Senat hat damit zwischen der objektiven Teilbarkeit und dem hypothetisch zu bestimmenden subjektiven Planungswillen der Gemeinde unterschieden. Die objektive Frage, ob der Regelungsrest noch eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten vermag, ist nicht abstrakt zu beantworten; vielmehr sind für die Prüfung, ob der Fortbestand einzelner Regelungen noch sinnvoll ist, die verbleibenden Festsetzungen in ihrer Bedeutung für den Plan in seiner Gesamtheit zu würdigen. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Regelungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (BVerwG, Beschluß vom 8. August 1989 – BVerwG 4 NB 2.89 – DVBl 1989, 1103 ≪1104≫; Beschluß vom 4. Januar 1994 – BVerwG 4 NB 30.93 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69 Seite 1 ≪5≫).
Diese Rechtsprechung hat das Normenkontrollgericht nicht nur wiedergegeben, sondern es ist auch der Sache nach nicht von ihr abgewichen. Es hat die Prüfung der Teilbarkeit an dem von der Gemeinde verfolgten Planungszweck ausgerichtet und nicht, wie von der Beschwerde behauptet, die theoretische Möglichkeit einer Planung anderen Inhalts zugrunde gelegt. Und es hat insbesondere gerade nicht angenommen, daß zwischen den wasserrechtlichen Festsetzungen und dem übrigen Planinhalt ein untrennbarer Regelungszusammenhang bestehe. Mit ihren Ausführungen kritisiert die Beschwerde in Wahrheit nur die normenkontrollgerichtliche Sachverhaltswürdigung im Einzelfall; eine Abweichung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO a.F. läßt sich damit nicht begründen.
Auch im Hinblick auf die Beachtlichkeit des mutmaßlichen Willens des Normgebers befindet sich das Normenkontrollgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Die von der Beschwerde aufgegriffenen Formulierungen im Beschluß des BVerwG vom 29. März 1993 – BVerwG 4 NB 10.91 – (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 124 ≪128≫) hat das Normenkontrollgericht richtig verstanden. Die Worte „im Zweifel” weisen auf den hypothetischen Charakter der Untersuchung des gemeindlichen Willens für den Fall der Kenntnis der Nichtigkeit einzelner Festsetzungen hin. Demgegenüber betrifft der Maßstab „mit Sicherheit anzunehmen ist” die volle richterliche Überzeugungsgewißheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf diesem Verständnis beruht auch die Entscheidung des Normenkontrollgerichts; denn es hat sich nicht nur mit der Möglichkeit einer hypothetischen Planungsentscheidung der Antragsgegnerin begnügt, sondern hat festgestellt, daß „davon auszugehen ist”.
Rechtsgrundsätzliche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Die von der Beschwerde formulierte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unwirksame wasserwirtschaftliche Festsetzungen zur Gesamt- oder nur zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, läßt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist nur anhand der o.g. Maßstäbe einer Prüfung im Einzelfall zugänglich.
3. Soweit die Beschwerde im Hinblick auf die Bestimmtheit der festgesetzten baulichen Nutzungen („Gewerbebetriebe” bzw. „Gewerbebetriebe aller Art” und „Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad”) den Vorlagegrund der Abweichung geltend macht, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes im Normenkontrollurteil. Der Beschwerde kann allenfalls die Auffassung entnommen werden, daß das Normenkontrollgericht bei Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen; ein solcher Vortrag reicht indes nicht aus. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorlagegrund der grundsätzlichen Bedeutung; eine bisher ungeklärte Rechtsfrage, die mit Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus geklärt werden könnte, wird von der Beschwerde nicht thematisiert. In der Rechtsprechung des Senats ist zudem geklärt, daß bauplanerische Festsetzungen im Einzelfall auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden können, ohne gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen (BVerwG, Beschluß vom 24. Januar 1995 – BVerwG 4 NB 3.95 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 75 = ZfBR 1995, 149 ≪150≫). Die Frage, ob einzelne Formulierungen eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügen, ist in aller Regel ein Problem der Auslegung des Plans im Einzelfall und entzieht sich damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung (BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1995 – BVerwG 4 N 2.95 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21 = BauR 1996, 358 ≪359≫).
4. Eine Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts bestand auch nicht hinsichtlich der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich erachteten Frage, ob und inwieweit Bebauungspläne einer ergänzenden Auslegung zugänglich sind. Zum einen zielt diese Frage auf die Auslegung des Bebauungsplans als ortsrechtlicher Satzung, die dem irrevisiblen Recht angehört. Allgemeine Grundsätze für die Auslegung von Normen gehören aber nicht als solche dem Bundesrecht an; sie sind nur insoweit revisibel, als sie sich auf bundesrechtliche Rechtssätze beziehen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 – BVerwG 4 C 9.86 – BVerwGE 78, 347 ≪352≫ = DVBl 1988, 492 ≪494≫, m.w.N.). Zum anderen liegt es auf der Hand und ist nicht klärungsbedürftig, daß Bebauungspläne – wie andere Normen auch (vgl. BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1960 – 2 BvL 4/59 – BVerfGE 11, 139 ≪149 m.w.N.≫) – einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1995 – BVerwG 4 N 2.95 – Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21 = BauR 1996, 358 ≪360≫). In diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Beschwerde auf den Wortlaut der Norm als Grenze der Auslegung unter Verweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 1992 – 1 BvR 1772/91 – (BVerfGE 86, 59 ≪64≫) fehl. Die ergänzende oder berichtigende Auslegung als Akt der Textkritik, die den Normtext auf Authentizität prüft und mit dem Regelungswillen des Normgebers vergleicht, geht der Auslegung des Norminhalts vor, auf die sich die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht. Für diese textkritische Stufe die Bindung an den Wortlaut zu verlangen, hieße, die Zulässigkeit der ergänzenden Auslegung von vornherein zu verneinen, weil es bei ihr immer um Erklärungsirrtümer des Normgebers bei der Abfassung des Normtextes und ihre Bereinigung geht.
5. Soweit sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts wendet, die gleichzeitige Festsetzung von Anlagen für sportliche Zwecke im streitigen Bebauungsplan als allgemein und als nur ausnahmsweise zulässig beruhe ebenfalls auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen, wobei hier die allgemeine Zulässigkeit gewollt sei, erschöpft sie sich in einer Kritik an der Auslegung durch das Normenkontrollgericht. Eine Abweichung ist mit ihr nicht dargetan. Zudem ist die Frage, in welche Richtung ein derartiger, nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts auf einem redaktionellen Fehler beruhender Widerspruch aufzulösen ist, nicht abstrakt klärungsfähig. Ob bei einer widersprüchlichen Nutzungsfestsetzung für eine bestimmte Nutzung als Regelnutzung einerseits und als Ausnahmetatbestand andererseits die allgemeine Zulässigkeit generell Vorrang genießt, ließe sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten; die Frage hat deshalb auch keine grundsätzliche Bedeutung. Selbst eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung einer Planfestsetzung würde nur einen Einzelfall betreffen und deshalb keine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO (a.F.) begründen können.
IV.
Eine Zurückverweisung der Sache nach § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO (a.F.) kommt nicht in Betracht, weil das Normenkontrollgericht die Rechtsfrage nach der Zulässigkeit der Festsetzung „immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel” ebenso wie der Senat entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin selbst zu tragen, weil ihrer Nichtvorlagebeschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit und Begründetheit letztlich der Erfolg versagt geblieben ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil die Nichtvorlagebeschwerde weder verworfen noch zurückgewiesen worden ist (§ 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 2502 KV ≪Anlage 1≫).
Unterschriften
Dr. Gaentzsch, Dr. Lemmel, Heeren, Halama, Dr. Rojahn
Fundstellen
Haufe-Index 1474724 |
BauR 1998, 642 |
BauR 1998, 744 |
NVwZ 1998, 1067 |
DÖV 1998, 598 |
NuR 1998, 419 |
ZUR 1998, 319 |
ZfBR 1998, 207 |
BRS 1999, 85 |
BayVBl. 1998, 503 |
DVBl. 1998, 891 |
GV/RP 1999, 278 |
UPR 1998, 306 |
FSt 1999, 661 |
FuHe 1999, 369 |