Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 01.02.2013; Aktenzeichen 5 A 1435/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger begehrt im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens seine Anerkennung als verfolgter Schüler nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG), weil ihm in der DDR aus Gründen politischer Verfolgung eine höhere Schulbildung verwehrt worden sei. Ein erster Antrag auf Rehabilitierung wurde vom Beklagten mit Bescheid von 2002 abgelehnt. Der Kläger unternahm hiergegen nichts. Im Jahre 2009 stellte er einen weiteren Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die auf Wiederaufgreifen gerichtete Klage sei zulässig, aber unbegründet. Keiner der Gründe für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) liege vor. Unabhängig davon komme eine dem Kläger günstigere Entscheidung aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu einem Seefahrtberuf oder einer Berufsausbildung nicht zugelassen worden sei; insofern fehle es an einer Ablehnungsentscheidung. Hinsichtlich des Versuchs, die Abendschule zu absolvieren, habe der Arbeitgeber des Klägers zwar die Delegierung an die Schule abgelehnt; dabei handele es sich jedoch allenfalls um eine “andere Maßnahme” im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG, die nicht zur Anerkennung als verfolgter Schüler führen könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege. Dies habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Das sei auch deshalb nicht fehlerhaft, weil der Kläger aus Rechtsgründen nicht als verfolgter Schüler anerkannt werden könne.
Rz. 2
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Rz. 3
1. Der Kläger meint, nachdem er in revisionsrechtlich nicht weiterführender Weise ausführlich zum Streitverhältnis und zu seinem “relevanten Verfolgungsschicksal” vorgetragen hat, es liege ein Klärungsbedarf zum Begriff der “anderen Maßnahme” im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG vor. Dieser Klärungsbedarf besteht jedoch schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, und zwar darauf, dass keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorlägen und dass der Kläger unabhängig davon in einem neuerlichen Rehabilitierungsverfahren aus Rechtsgründen nicht als verfolgter Schüler anerkannt werden könnte. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. August 2011 – BVerwG 7 BN 2.11 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerde wendet sich aber nicht mit durchgreifenden Rügen gegen die eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen von Gründen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 und §§ 48 f. VwVfG M-V. Zwar greift der Kläger diese Ausführungen an, aber nur unter dem Gesichtspunkt vermeintlich unzutreffender Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO wird daraus nicht erkennbar. Abgesehen davon ist ein Klärungsbedarf zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG nicht ersichtlich. Dass niemand Anspruch auf Leistungen als verfolgter Schüler hat, der durch eine “andere” als die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG genannten hoheitlichen Maßnahmen bei einer Ausbildung benachteiligt worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ob eine Maßnahme als hoheitliche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG oder als “andere” nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zu bewerten ist, wie es der Kläger mit Blick auf die Ablehnung seiner Delegation an die Abendschule meint, ist grundsätzlicher Klärung entzogen.
Rz. 4
2. Ein Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde will ihn darin sehen, dass das Verwaltungsgericht nicht verbindlich geklärt habe, ob im Falle des Klägers eine Delegation des Arbeitgebers überhaupt erforderlich war, um die Ausbildung an der Abendschule aufnehmen zu können (UA S. 9). Diese Rüge betrifft innerhalb der Mehrfachbegründung des Urteils wiederum nur dessen selbstständig tragende Argumentation, eine Anerkennung des Klägers scheide aus Rechtsgründen aus. Selbst wenn der Aufklärungsmangel vorliegen würde, könnte er wegen der unangefochten Bestand behaltenden weiteren Begründung des Urteils an dessen Ergebnis nichts ändern. Zudem ist das Absehen von weiterer Aufklärung aber auch schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht das Erfordernis einer Delegation als einzigen Anknüpfungspunkt für eine Verfolgungsmaßnahme zugunsten des Klägers unterstellt hat. Aus einer Klärung der tatsächlichen Verhältnisse hätte sich diese Einschätzung also nur bestätigen oder zulasten des Klägers als falsch erweisen können.
Rz. 5
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Rz. 6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen