Tenor
Die Weigerung der Beklagten, die Akte des Bundeskriminalamtes Az.: G-515410 im Rechtsstreit VG Wiesbaden 5 E 377/01 vorzulegen, ist rechtmäßig. Die Weigerung, die Akte Az.: ZV 15-5391 vorzulegen, ist rechtswidrig.
Die Kosten dieses Zwischenverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für dieses Zwischenverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist teilweise begründet. Die Beklagte ist berechtigt, die Akte des Bundeskriminalamtes mit dem Aktenzeichen G-515410 zurückzuhalten. Hingegen muss sie die Akte ZV 15-5391 vorlegen.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im Prozess Urkunden und Akten vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, nicht, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen und deshalb die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage durch Abgabe einer Sperrerklärung verweigert. Die Vorlageverpflichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt im Prozess so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens im Rechtsstreit machen zu können (Beschluss vom 24. November 2003 – BVerwG 20 F 13.03 – m.w.N. – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen). Ob bestimmte Akten oder Urkunden entscheidungserheblich sind und deshalb überhaupt der Vorlagepflicht unterliegen, richtet sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts der Hauptsache (Beschluss vom 24. November 2003 – BVerwG 20 F 13.03 – a.a.O.). Dieses muss, wenn eine Vorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wegen behaupteter Geheimhaltungsbedürftigkeit verweigert wird, zunächst darüber befinden, ob es die Unterlagen zur Entscheidungsfindung benötigt. Ist das der Fall, hat es in der Regel einen Beweisbeschluss zu erlassen, so dass auch die Einstufung des – mutmaßlichen – Akteninhalts als rechtserheblich für den im etwaigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidenden Fachsenat erkennbar ist.
Ein Beweisbeschluss ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Akten zweifelsfrei erheblich sind (Beschluss vom 24. November 2003 – BVerwG 20 F 13.03 – a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist das so. Der Kläger klagt im Verfahren zur Hauptsache, ihm Auskunft über Daten zu erteilen, die in Akten des Bundeskriminalamtes über ihn gespeichert sind. Der damit geltend gemachte Anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG besteht nicht, wenn einer der Gründe nach § 19 Abs. 4 BDSG vorliegt, in denen wichtige öffentliche und private, nach Ansicht des Gesetzgebers die Geheimhaltung der Daten erfordernde Interessen formuliert sind. Um festzustellen, ob und wodurch einer dieser Versagungsgründe verwirklicht ist, muss das Gericht der Hauptsache im Regelfall Einblick in die Akten nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90 – BVerfGE 101, 106 ≪125≫).
Die Weigerung der Beklagten, die Akte des Bundeskriminalamtes Az.: G-515410 vorzulegen, ist rechtmäßig. Die Offenlegung dieser Akte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, darüber hinaus müssen die in der Akte enthaltenen Vorgänge ihrem Wesen nach geheim gehalten werden. Die Akte enthält Angaben, die im Interesse der effektiven Polizeiarbeit des Bundeskriminalamtes Außenstehenden nicht bekannt werden dürfen. Weitere Ausführungen zum Inhalt dieser Akte sind dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbsatz 2 VwGO verwehrt.
Dagegen ist die Zurückhaltung der Akte des Bundeskriminalamtes ZV 15-5391 rechtswidrig. Diese Akte enthält faktisch nur Ablichtungen des Schriftwechsels zwischen dem Bundeskriminalamt und dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten sowie dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, zwischen dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und dem Kläger sowie Abdrucke der gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen im Rechtsstreit VG Wiesbaden 5 E 377/01. Darüber hinaus befinden sich auf Blatt 6 dieser Akte eine Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz an das Bundeskriminalamt, dass eine Anfrage des Klägers bei ihm eingegangen ist, und auf Blatt 35 und 39 zwei behördeninterne Vermerke, dass das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Januar 2002 mit der Bitte, die dem Kläger verweigerte Auskunft dem Bundesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, an diesen weitergeleitet werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Silberkuhl, Prof. Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen