Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 04.10.1989; Aktenzeichen 18 P 89.02655)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ab, nicht durchgreift.

Der angegriffene Beschluß beruht auf der Rechtsauffassung, Voraussetzung für die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch die Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sei es, daß der Personalrat die Inanspruchnahme vorher förmlich beschlossen habe und daß er sie bei Berücksichtigung der sachlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten und des haushaltsrechtlichen Sparsamkeitsgebots für notwendig halten durfte. Der Auftrag an einen Rechtsanwalt, zu prüfen, ob gerichtliche Schritte eingeleitet werden sollen, sei nicht der Prozeßvertretung, sondern noch dem außerprozessualen Bereich zuzurechnen. In aller Regel bestehe für den Personalrat kein Anlaß, einen Rechtsanwalt zu rechtlichen Beratungen ohne bereits feststehende Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen. Anlaß dazu bestehe nur dann, wenn die Sach- oder Rechtslage die Beratung aus besonderen Gründen nötig erscheinen lasse und keine andere Möglichkeit der rechtlichen Information bestehe.

Mit diesen Erwägungen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der den tragenden Gründen der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg widersprechen würde.

Eine Divergenz zu dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. November 1979 (– XIII 2392/78 – ≪RiA 1980, 118≫) liegt schon deshalb nicht vor, weil dort über eine andere Rechtsfrage entschieden wurde, nämlich darüber, ob die Dienststelle die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu tragen habe, der mit der Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens vom Personalrat beauftragt worden war und der nach Prüfung der Angelegenheit von der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hatte. Der vom Beschwerdegericht aufgestellte Rechtssacht bezog sich auf den Fall, daß der Personalrat keinen konkreten Beschluß zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gefaßt, sondern lediglich einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, zu prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten der Personalrat habe. Damit wollte er einen Rat bzw. eine Auskunft darüber, wie die beiden zur Einstellung anstehenden Fälle personalvertretungsrechtlich zu bewerten seien. Rat und Auskunft einerseits und Prozeßführung einschließlich Vorbereitung andererseits betreffen zwei verschiedenartige Formen anwaltlicher Tätigkeit. Das Ersuchen um Rat und Auskunft bezieht sich auf ein Verhalten in einer konkreten Angelegenheit, ohne daß diese rechtlich festgelegt oder eingegrenzt wäre. Der Auftrag zur Prozeßführung ist auf die Führung einer bestimmten Rechtsstreitigkeit begrenzt. Gebührenrechtlich wird im Falle einer vorzeitigen Beendigung des (Prozeßführungs–) Auftrags die halbe Prozeßgebühr (§ 32 BRAGO) berechnet. Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Rates oder einer Auskunft ist eine Rahmengebühr, die von einem Zehntel bis zu zehn Zehnteln der vollen Gebühr betragen kann (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Rat und Auskunft und Auftrag zur Durchführung eines Beschlußverfahrens sind auch personalvertretungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten, weil in einem gerichtlichen Verfahren und in dem damit zusammenhängenden Vorabstimmungsverfahren die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten ist, es sei denn, das Beschlußverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (Beschluß vom 6. März 1959 – BVerwG 7 P 5.58 – ≪BVerwGE 8, 202≫). Bei einem Ersuchen auf Rat und Auskunft ohne konkreten Auftrag zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens wird es hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts hingegen entscheidend auf die konkreten Gründe des jeweiligen Falles ankommen.

Eine Divergenz besteht auch nicht zu dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. Juni 1984 (– 15 S 1595/83 – ≪AnwBl. 1986, 39≫). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat es der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dieser Entscheidung als entscheidungserheblich angesehen, ob die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens oder außerhalb dessen erfolgt ist und daran entsprechende Folgerungen geknüpft. Er hat dort u.a. ausgeführt, es sei grundsätzlich anerkannt, daß die Dienststelle die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen müsse, wenn der Personalrat durch Beschluß die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlußverfahrens beschlossen habe und wenn der Personalrat die Durchführung des Beschlußverfahrens und die Hinzuziehung des Rechtsanwalts bei sachgerechter Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte. Zur Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung außerhalb eines beabsichtigten Beschlußverfahrens als notwendig angesehen werden könne, hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere darauf abgestellt, daß die Personalvertretung nur unter ganz besonderen Umständen und nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles für ganz bestimmte Fragen ausnahmsweise die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Beratung für geboten halten und entsprechend beschließen dürfe. Dieser die Entscheidung tragende Rechtssatz steht nicht im Widerspruch zu der vom Beschwerdegericht vertretenen Rechtsauffassung, daß Anlaß für die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur dann bestehe, wenn die Sach- oder Rechtslage die Beratung aus besonderen Gründen nötig erscheinen lasse und keine andere Möglichkeit der rechtlichen Information bestehe. Die Tatsache, daß das Beschwerdegericht auch ausgeführt hat, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bestehe grundsätzlich kein Raum für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten, ändert nichts daran, daß es – ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – dies in Ausnahmefällen zuläßt.

Nach alledem fehlt ein rechtlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Ernst, Dr. Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1178908

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