Verfahrensgang

Sächsisches OVG (Aktenzeichen 5 B 599/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 420 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde folgende Frage auf:

„Ist die mit Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Umweltrahmengesetz und Anlage I Kapitel XII Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Einigungsvertrag inhaltsgleiche Übergangsregelung in § 16 des Abwasserabgabengesetzes des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des in Art. 20 Grundgesetz verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform so auszulegen, dass den künftig Abgabepflichtigen eine angemessene Übergangszeit vor erstmaliger Entstehung der Abgabepflicht einzuräumen war?”

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft die Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift und mithin irrevisibles Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO) und das somit auch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen kann.

Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift mit einer Norm des Bundesverfassungsrechts geklärt wissen will. Denn die Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 – BVerwG 8 B 130.96 – Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 109 m.w.N.). Klärungsbedarf im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.

Dass die aufgeworfene Frage sich auch im Hinblick auf inhaltsgleiche Normen des Bundesrechts stellen mag, begründet ebenfalls nicht ihre grundsätzliche Bedeutung, weil sie mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Vorschriften in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600648

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