Verfahrensgang
VG Berlin (Aktenzeichen 29 A 424.95) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1999 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 422 180 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde wendet sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils und kritisiert in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, auf die das Verwaltungsgericht sein Urteil stützt. Welcher vom Bundesverwaltungsgericht oder vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Rechtssatz angesichts angeblich neuer Erkenntnisse erneut überprüft werden soll, wird nicht dargelegt. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde annimmt, sie halte für erneut klärungsbedürftig die Frage, ob der Restitutionsausschluß in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gegen das Grundgesetz verstößt, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr bedarf diese Frage keiner erneuten Prüfung. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. zusammenfassend Beschluß vom 14. Januar 1998 – BVerwG 7 B 339.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 S. 406 ≪407≫) als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 90 ≪121 f.≫; 94, 12 ≪34 ff.≫) haben die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bejaht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 94, 12 ≪35≫) hat der Bundesregierung bei der Einschätzung, ob die Wiedervereinigung von der Zustimmung zum Restitutionsausschluß bezüglich der von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG angesprochenen Materien abhing, einen breiten Raum politischen Ermessens zugestanden. Die Grenzen dieses Ermessensspielraums bei der Einschätzung der Verhandlungssituation verlaufen danach „erst dort, wo die Einschätzung der Bundesregierung nicht mehr als pflichtgemäß anzusehen ist… Davon kann indes nur dann die Rede sein, wenn sich der Bundesregierung bei den Verhandlungen aufdrängen mußte, daß sie von falschen Voraussetzungen ausgeht”. Nach diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage von Äußerungen u.a. des letzten Ministerpräsidenten der DDR de Maizière und des letzten DDR-Außenministers Meckel (a.a.O. S. 37 f.) sowie verschiedener Repräsentanten der Sowjetunion (a.a.O. S. 43 f.) die Einschätzung der Bundesregierung, sowohl die DDR als auch die Sowjetunion hätten ihre Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung von der Unumkehrbarkeit der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen abhängig gemacht, nicht als pflichtwidrig angesehen (a.a.O. S. 36) und dabei nochmals hervorgehoben, es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Deutung der Erklärungen und Verhandlungsunterlagen, von der die Bundesregierung ausgegangen sei, die einzig mögliche gewesen sei; vielmehr reiche es aus, daß diese Deutung in den Verhandlungsunterlagen eine plausible Stütze finde (a.a.O. S. 35 und 40). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht verschiedenen in der Öffentlichkeit wiedergegebenen nachträglichen Stellungnahmen von Repräsentanten der Sowjetunion, auf die sich die Beschwerde beruft, letztlich keine Aussagekraft für die behauptete pflichtwidrige Fehleinschätzung der Lage durch die Bundesregierung beigemessen (vgl. hierzu auch Beschluß vom 28. Juni 1999 – BVerwG 8 B 151.99 – Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 5).
Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen, in denen ein Beigeladener einen Antrag gestellt hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die von der Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geändert werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Krauß, Golze, Postier
Fundstellen