Verfahrensgang
VG Dresden (Beschluss vom 29.09.2008; Aktenzeichen 1 K 710/05) |
VG Dresden (Urteil vom 09.09.2008) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. September 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. September 2008 – auf jeweils 132 705,98 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet; die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Dem Verwaltungsgericht sind mehrere vom Kläger gerügte Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung jeweils beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es hat wesentliche Teile des Klagevorbringens nicht berücksichtigt und den Klageantrag aufgrund unvollständiger, selektiver Verwertung des Prozessstoffs unzutreffend ausgelegt und verkürzt. Damit hat es den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO, das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und die Bindung an das Klagebegehren nach § 88 VwGO verletzt.
Rz. 3
Den Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO, der eine Überzeugungsbildung auf der Grundlage vollständiger Verwertung des Prozessstoffs verlangt, hat der Kläger ausdrücklich gerügt. Dieser Mangel ist auch als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einzuordnen. Er betrifft nicht die materiell-rechtliche Subsumtion, sondern das Zusammenstellen des Entscheidungsmaterials. Den Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör und die Verletzung des § 88 VwGO, die ebenfalls einen Verfahrensmangel darstellen (Urteil vom 22. März 1994 – BVerwG 9 C 529.93 – BVerwGE 95, 269 ≪271≫ = Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 1), hat der Kläger sinngemäß mit dem Vorbringen gerügt, das Gericht habe seinen Klageantrag nur unvollständig berücksichtigt und unzutreffend wiedergegeben. Dieser Einwand bezieht sich nicht nur auf das Begehren der Bruchteilsrestitution, sondern auch auf die Frage, inwieweit der Bescheid vom 17. August 2001 angegriffen wurde. Dass das Beschwerdevorbringen dazu im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge ausgeführt wird, hindert nicht, es als sinngemäße Rüge fehlerhafter Antragsauslegung zu berücksichtigen (vgl. zu einer solchen Umdeutung Beschluss vom 31. August 1999 – BVerwG 9 B 171.99 – Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 11).
Rz. 4
Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung des Klageantrags gebunden, wohl aber an das Klagebegehren, das sich aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt. Wird das Klageziel falsch bestimmt und bleibt die angegriffene Entscheidung deshalb hinter dem Klagebegehren zurück, liegt kein verdecktes, nach § 120 VwGO zu korrigierendes Teilurteil vor, sondern ein fehlerhaftes Vollendurteil, das nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (Urteil vom 22. März 1994 – BVerwG 9 C 529.93 – a.a.O. S. 271 f.).
Rz. 5
Das angegriffene Urteil verletzt § 88 VwGO sowohl bei seiner Auslegung des Klageantrags zur Berechtigungsfeststellung als auch bei der Auslegung des Antrags zur ergänzenden Bruchteilsrestitution.
Rz. 6
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts richtet die Klage sich mit dem Begehren, eine Berechtigung des Klägers wegen der Entziehung der unmittelbaren Beteiligung seines Rechtsvorgängers Dr. S… an der G… AG in Höhe weiterer 61 000 RM festzustellen und Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides vom 17. August 2001 aufzuheben, bei sachgerechter Auslegung nach § 88 VwGO auch gegen eine dem Bescheid – nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts – zu entnehmende konkludente Ablehnung einer Berechtigungsfeststellung über den bereits in Ziffer 1 des Bescheides zuerkannten Umfang von 1 200 RM hinaus.
Rz. 7
Der insoweit maßgebliche, nach § 103 Abs. 3 VwGO im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag verlangt ausdrücklich eine weitergehende Berechtigungsfeststellung und bezieht sich dabei auf die Klageschrift vom 21. September 2001, die ihrerseits die Aufhebung der ablehnenden Ziffern 2 und 3 des Bescheides verlangt. Dass unter diesen Ziffern eine weitergehende Berechtigungsfeststellung wegen der unmittelbaren Beteiligung nicht ausdrücklich abgelehnt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe eine – nach Auffassung des Verwaltungsgerichts – konkludent geregelte Ablehnung nicht anfechten wollen. Gerade wenn das Verwaltungsgericht von einer solchen konkludenten Regelung ausging, obwohl die Behörde keinen Anlass hatte, über einen größeren als den bis dahin konkretisierten Beteiligungsumfang zu entscheiden, durfte es dem Kläger nicht unterstellen, er habe eine konkludente Ablehnung entgegen seinem erkennbaren Klageziel nicht angreifen wollen. Vielmehr musste es den Klageantrag gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides bei sachgerechter Auslegung dahin verstehen, dass der Kläger nur die ihn begünstigende Teilregelung in Ziffer 1 bestandskräftig werden lassen wollte und deshalb alle übrigen, ihn belastenden Regelungen – einschließlich einer etwaigen konkludenten Ablehnung einer weitergehenden Berechtigungsfeststellung – angriff.
Rz. 8
Das Urteil beruht auf der gegenteiligen fehlerhaften Antragsauslegung, weil es daraus eine bestandskräftige Teilablehnung und aus dieser insoweit die Unbegründetheit des Antrags zur Berechtigungsfeststellung ableitet. Der Klammerzusatz zur Anmeldung von Aktien zum Nennwert von 1 200 RM stellt keine selbstständig tragende Alternativbegründung etwa im Hinblick auf § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 VermG dar, sondern bezeichnet nur den Umfang der angenommenen Bestandskraft, indem er die Konkretisierung der unmittelbaren Anteilsschädigung im Verwaltungsverfahren aufgreift.
Rz. 9
b) Den Antrag auf Bruchteilsrestitution hat das Verwaltungsgericht unzutreffend verengt. Da es die im Klageantrag in Bezug genommene Auflistung der zurückverlangten Grundstücke im Schriftsatz des Klägers vom 3. Mai 2007 nicht berücksichtigt und die dazu zu den Akten gereichten Grundbuchauszüge nicht verwertet hat, ist es fehlerhaft davon ausgegangen, der Kläger begehre eine ergänzende Bruchteilsrestitution nur hinsichtlich der Flurstücke … und … der Gemarkung R…. Dabei hat es zudem verkannt, dass statt des Flurstücks … das Flurstück … anteilig zurückverlangt wird.
Rz. 10
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger dem Sitzungsprotokoll zufolge ausdrücklich eine Bruchteilsrestitution “nach Maßgabe der Einzelerläuterungen im Schriftsatz vom 03.05.2007, berichtigt unter II statt FlNr. … richtig …”, begehrt. Die in Bezug genommenen Einzelerläuterungen zählen auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes unter Ziffern I. bis V. die betreffenden Grundstücke mit Flurnummern auf und verweisen jeweils auf die dem Schriftsatz beigefügten Grundbuchauszüge. Die Aufzählung umfasst neben den Flurstücken … und (antragsgemäß berichtigt) … der Gemarkung R… auch die im Grundbuch von D… eingetragenen – früheren – Flurstücke …, …, …) und … sowie die Flurstücke …, … und … (alt) der Gemarkung M…. Dies hat das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Klageantrags ausgeblendet und sich darauf beschränkt, die vorher auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 3. Mai 2007 genannten Flurstücksnummern Nr. … und … der Gemarkung R… in seine sinngemäße Antragsformulierung aufzunehmen. Damit hat es das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und die eigene Pflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, bei der Entscheidungsfindung das gesamte dafür erhebliche Prozessmaterial zu verwerten. Beide Mängel haben eine erhebliche, § 88 VwGO widersprechende Verengung des Klagebegehrens zur Folge. Dies gilt unabhängig davon, ob die auf Seite 1 des Schriftsatzes erwähnte, am 22. Januar 2001 im Verwaltungsverfahren erklärte Teilerledigung “auch die Flurstücke auf Seite 3 unten erfasst[e]”, also die unter Ziffer V. genannten Flurstücke in M…. Die Bezugnahme des protokollierten Klageantrages auf die Einzelerläuterungen im Schriftsatz ist eindeutig und bezieht neben den Flurstücken in R… und D… (Ziffern I. bis IV.) auch die unter V. genannten Flurstücke mit ein.
Rz. 11
Die unzutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger begehre eine Bruchteilsrestitution des Flurstücks … der Gemarkung R…, ist ebenfalls auf das Ausblenden der nach dem Klageantrag maßgeblichen Einzelerläuterungen im Schriftsatz vom 3. Mai 2007 zurückzuführen. Deren Ziffer I. nennt die Flurstücksnummer …. Dass diese zutrifft und die abweichende Bezeichnung auf Seite 1 des Schriftsatzes einen Schreibfehler darstellt, ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus den in Ziffer I. der Einzelerläuterungen in Bezug genommenen, dem Schriftsatz als Anlage beigefügten Grundbuchauszügen. Danach bilden die Flurstücke … und … das Grundstück … in R…, das schon nach der ursprünglichen Klagebegründung anteilig zurückverlangt wird.
Rz. 12
Das Versäumnis des Klägers, rechtzeitig nach § 119 Abs. 1 VwGO eine Berichtigung und Ergänzung der Flurstücksaufzählung im Tatbestand des angegriffenen Urteils zu beantragen, schließt nicht aus, die Verletzung des § 108 Abs. 1 und 2 VwGO und die fehlerhafte Konkretisierung des Antrags zur Bruchteilsrestitution nach § 88 VwGO als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu berücksichtigen. Einer Tatbestandsberichtigung bedarf es nicht, wenn unzutreffend oder unvollständig wiedergegebene Umstände – wie hier die Antragstellung – sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Seine Beweiskraft geht der des Tatbestandes vor (Urteil vom 6. Oktober 1982 – BVerwG 7 C 17.80 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26). Es kann daher unabhängig von dessen Berichtigung zur Begründung eines Verstoßes gegen § 88 VwGO herangezogen werden.
Rz. 13
Das angegriffene Urteil beruht auch auf der unzutreffenden Auslegung des Klageantrags zur Bruchteilsrestitution und der ihr zugrundeliegenden Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Überzeugungsgrundsatzes. Es verpflichtet die Beklagte, Bruchteilseigentum an dem unzutreffend in den Antrag einbezogenen, vom Kläger nicht zurückverlangten Flurstück … einzuräumen. Gleichzeitig versäumt es wegen der verfahrensfehlerhaften Verkürzung des Klagebegehrens, über die tatsächlich begehrte Bruchteilsrestitution des Flurstücks … sowie der weiteren in der Einzelerläuterung aufgeführten Flurstücke zu entscheiden. Auf die weiteren Verfahrensrügen des Klägers kommt es danach nicht mehr an.
Rz. 14
2. Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch. Ihre Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg, weil eine ausreichende Darlegung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fehlt. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, weshalb ein offenkundiges Schreibversehen ohne entsprechenden Antrag Anlass gegeben hätte, nach Eigentümern des – eindeutig nicht gemeinten – Flurstücks zu forschen. Der Einwand, Restitutionsausschlussgründe seien nicht geprüft worden, betrifft die unvollständige Anwendung materiellen Rechts, die nicht mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann. Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht ihrer Begründung zufolge nicht über die unwirksame Aufklärungsrüge hinaus. Die von der Beklagten weiter erhobene Rüge unterbliebener notwendiger Beiladung ist mangels Beschwer unzulässig, weil der Beiladungsmangel die Beklagte nicht in eigenen Rechten betrifft (vgl. Beschluss vom 16. September 2009 – BVerwG 8 B 75.09 – NVwZ-RR 2010, 37 f. m.w.N.). Der Kläger hat diese Rüge nicht wirksam erhoben, weil er sich den Verfahrensrügen der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Dezember 2008, angeschlossen hat. Die von der Beklagten erhobene Rüge eines Begründungsmangels (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hinsichtlich des Flurstücks 394a übersieht, dass dessen Erwähnung als (vermeintlich) zurückverlangtes Grundstück auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 3. Mai 2007 mit dem übrigen Akteninhalt vom angegriffenen Urteil in Bezug genommen wird.
Rz. 15
3. Die von den Beteiligten erhobenen Grundsatzrügen und die Divergenzrüge haben ebenfalls keinen Erfolg.
Rz. 16
a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Weder der Kläger noch die Beklagte formulieren in ihren Beschwerdebegründungen eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14).
Rz. 17
Dass eine Unternehmensbeteiligung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG auch bei Aktien keine Mindestanteilsquote nach Teilsatz 3 der Vorschrift voraussetzt, ist in der Rechtsprechung geklärt (Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 8 C 4.08 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 24 ff.).
Rz. 18
Ob die Unternehmensbeteiligung einer vom Berechtigten allein gehaltenen Gesellschaft eine unmittelbare Beteiligung des Berechtigten am Unternehmen selbst darstellt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Frage anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres – verneinend – zu beantworten ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 und 3 VermG unterscheiden unmittelbare und mittelbare Beteiligung sich danach, ob der Berechtigte Anteile des Unternehmens selbst (unmittelbare Beteiligung) oder nur Anteile einer daran beteiligten Gesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) hält (mittelbare Beteiligung). Auf den Umfang seiner Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik nicht an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG ist nur der Umfang der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft am Unternehmen von Bedeutung, und auch dies nur für das Bestehen von Bruchteilsrestitutionsansprüchen (Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 8 C 4.08 – a.a.O.). Mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung, Splitterrestitutionen bei gestufter Beteiligung auszuschließen (vgl. BTDrucks 13/7275 S. 44), wäre es nicht zu vereinbaren, die Kleinstbeteiligung einer zu 100 % vom Berechtigten gehaltenen Beteiligungsgesellschaft als unmittelbare Beteiligung des Berechtigten zu behandeln und sie damit der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 4 VermG zu entziehen.
Rz. 19
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine “allgemeine” Klage den gesamten Bescheid angreift, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht gerade nicht von einer “allgemeinen” Klage, sondern nur von einer Klage gegen einzelne Teilregelungen des Bescheides vom 17. August 2001 ausgegangen ist. Dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Antrag den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 103 Abs. 3 i.V.m. § 88 VwGO). Soweit der Kläger sich im Übrigen gegen die Auslegung seines Klageantrags durch das Verwaltungsgericht wendet, rügt er sinngemäß den bereits oben unter 1. behandelten Verstoß gegen § 88 VwGO. Seine Grundsatzrüge betreffend die Anforderungen an die vermögensrechtliche Anmeldung kann keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der unmittelbaren Beteiligung in Höhe weiterer 61 000 RM nicht auf das Fehlen einer vermögensrechtlichen Anmeldung nach § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 VermG gestützt hat, sondern auf Erwägungen zur Bestandkraft der Berechtigungsfeststellung hinsichtlich – anderer – Aktienanteile im Nennwert von 1 200 RM.
Rz. 20
b) Die Divergenzrüge des Klägers ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht wirksam erhoben. Sie arbeitet aus dem angegriffenen Urteil keinen den angeblichen Divergenzentscheidungen widersprechenden abstrakten Rechtssatz heraus, sondern macht nur eine fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht geltend.
Rz. 21
4. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Gebrauch (§ 133 Abs. 6 VwGO), das nun die notwendige Beiladung der Verfügungsberechtigten nach § 65 Abs. 2 VwGO nachholen kann. Mit der Aufhebung des Urteils werden die Rügen gegen dessen Kostenentscheidung gegenstandslos.
Rz. 22
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG und, soweit der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf übereinstimmende Anregung beider Beteiligten vom Amts wegen korrigiert hat, auf § 63 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Dr. von Heimburg, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
Fundstellen