Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 17.06.2015; Aktenzeichen 14 ZB 15.1045) |
VG Regensburg (Entscheidung vom 30.03.2015; Aktenzeichen RO 8 K 14.2022) |
Gründe
Rz. 1
1. Der mit Schreiben des Antragstellers vom 2. Februar 2016 und 10. März 2015 beantragte "Erlass der geforderten Kosten" ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. Februar 2016 (Kassenzeichen: 1180 0344 6917) zu werten.
Rz. 2
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Rz. 3
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn jedenfalls ist die angegriffene Kostenrechnung vom 1. Februar 2016 weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Rz. 4
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 - BVerwG 5 B 61.15 - die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2015 - VGH 14 ZB 15.1045 - verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
Rz. 5
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig. Die von dem Antragsteller bei dem Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erhobene Beschwerde steht einer sonstigen Beschwerde im Sinne der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gleich.
Rz. 6
Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60 € ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
Rz. 7
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war eine vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG durch das Gericht schon deshalb nicht geboten, weil gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG die genannte Festgebühr zu erheben war.
Rz. 8
Der Antragsteller beruft sich weiter ohne Erfolg auf die Regelung des § 12 GKG, wonach die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für Verfahren im Allgemeinen zuzustellen ist. Die Vorschrift war hier in dem auf verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten bezogenen Kostenverfahren nicht anwendbar, weil sie sich ausdrücklich nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bezieht.
Rz. 9
Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. Februar 2016 auch nicht deshalb, weil sie mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wurde, gegen gesetzliche Formvorschriften. Weil die in Rede stehende kostenbezogene Tätigkeit der Justizverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist zwar der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG nicht ausgeschlossen. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen des VwVfG, und zwar auch diejenigen über Verwaltungsakte anwendbar. Denn der Kostenansatz nach § 19 GKG ergeht seiner Rechtsnatur nach als (Justiz-)Verwaltungsakt (vgl. BFH, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2012 - 7 F 1027/11 - NVwZ-RR 2012, 585; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14 - NStZ-RR 2014, 264 m.w.N.). Die fehlende Unterschrift begründet danach jedoch keinen Formverstoß. Nach § 37 Abs. 5 VwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt. Dem wurde hier genügt.
Rz. 10
Soweit der Antragsteller eine Verletzung von ihm zitierter (Form-)Vorschriften rügt, greift dies ebenfalls nicht durch. Die vom Antragsteller als verletzt gerügte Regelung des § 130b ZPO, die sich zu gerichtlichen elektronischen Dokumenten verhält, ist ebenso wenig einschlägig wie § 169 Abs. 4 ZPO, wonach ein Schriftstück in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden kann. Zum einen ist der angefochtene Kostenansatz dem Antragsteller gegenüber nicht als elektronisches Dokument ergangen bzw. in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt worden. Zum anderen sind diese Vorschriften - wie aus § 5a GKG folgt - hier nicht anwendbar.
Rz. 11
Ohne Erfolg bleibt auch die Berufung des Antragstellers auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen (so auf BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 und Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1 B 92.02, 1 PKH 12.02 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 17; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160; BFH, Beschluss vom 10. Juli 2002 - VII B 6/02 - BFH/NVF 2002, 1597). Diese Entscheidungen haben durchweg nicht Fragen der Formwirksamkeit von Kostenrechnungen, sondern von prozessleitenden Schriftsätzen zum Gegenstand und sind deshalb hier nicht einschlägig.
Rz. 12
Des Weiteren greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, er sei in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG) verletzt worden, weil der Senat über seinen Prozesskostenhilfeantrag nicht vorab entschieden habe. Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe musste der Senat hier nicht deshalb vorab entscheiden, weil die Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses nur anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird und der Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren den Kläger hätte veranlassen können, die Beschwerde allein wegen der dann entstehenden Verfahrenskosten zurückzunehmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 17. September 2015 - 11 M 15.2034 -). Zum einen hat der Kläger sowohl Prozesskostenhilfe beantragt als auch - und zwar zugleich und unbedingt - das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, so dass das Bundesverwaltungsgericht über beide Anträge zu entscheiden hatte. Zum anderen hat der Senat den Antragsteller vor der Entscheidung über die Beschwerde und den Prozesskostenhilfeantrag durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 9. September 2015 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliege, weshalb das Rechtsmittel kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden müsse. Dem Antragsteller ist deshalb Gelegenheit gegeben worden, das Rechtsmittel gerichtsgebührenfrei innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Schreibens zurückzunehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller - auch nicht innerhalb der von ihm mit Schreiben vom 20. September 2015 beantragten, zeitlich nicht näher präzisierten und stillschweigend um mehrere Wochen gewährten Fristverlängerung - keinen Gebrauch gemacht.
Rz. 13
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass die Vollstreckung der Gerichtskosten für ihn eine besondere Härte bedeute, könnte dies als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung i.d.F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. September 1994, BGBl. I S. 2605) zu werten sein. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1997 - 1 KSt 1.97 -, vom 5. Januar 2005 - 8 KSt 17.04 - und vom 6. Februar 2008 - 9 KSt 1.08 -; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - VII B 230/00 - juris Rn. 7).
Rz. 14
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen