Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 13.08.2004; Aktenzeichen 27 A 4.04) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von den Klägern allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist nur dann genügt, wenn die Beschwerde eine bestimmte, nicht nur den Einzelfall betreffende Rechtsfrage des revisiblen Rechts herausgearbeitet hat, die höchstrichterlich noch nicht geklärt und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist. Dies ist hier nicht geschehen.
1. Für grundsätzlich bedeutsam halten die Kläger, die sich gegen eine Vermögenszuordnung an die beigeladene Bundesrepublik nach § 1b Abs. 1 VZOG wenden, zum einen die Frage, ob dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen vom 21. August 1987 ein Sinn beigelegt werden könne, der einen nachhaltigen Verstoß gegen die Verfassung der Republik Österreich beinhalte.
Die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht dargetan. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, ob der Vertrag vom 21. August 1987 einen von der Republik Österreich für ihre Staatsangehörigen ausgesprochenen Verzicht auf deren Individualansprüche gegenüber der DDR beinhaltet oder – wie die Kläger meinen – ein solcher Verzicht Art. 7 des Vertrages nicht zu entnehmen sei und auch gegen die österreichische Verfassung verstieße. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Zuordnung, dass der betroffene Vermögenswert in ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG wirksam einbezogen wurde. Unter dieser Voraussetzung wurde der Vermögenswert im Sinne von § 1b Abs. 1 Satz 1 VZOG „Gegenstand” dieses Abkommens und der vermögensrechtliche Anspruch des österreichischen Staatsangehörigen wurde im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG seitens der DDR „geregelt”. Der eingetragene Eigentümer und seine Erben sind im Rahmen der Anfechtung der Vermögenszuordnung auf den Einwand beschränkt, dass der Vermögenswert nicht Gegenstand einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG wurde (Urteil vom 31. Juli 1997 – BVerwG 7 C 43.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115). Nachdem § 1b Abs. 1 Satz 1 VZOG und § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG nur an die Vereinbarung einer Globalentschädigung anknüpfen, kann offen bleiben, ob – und ggf. wann – individuelle Ansprüche, die Gegenstand des Abkommens zwischen der DDR und Österreich waren, durch dieses bzw. durch individuelle Entschädigungszahlungen erloschen sind oder als erloschen zu gelten haben. Das Erlöschen individueller Ansprüche ist keine Voraussetzung für die Anwendung der genannten Vorschriften (Beschluss vom 16. August 2000 – BVerwG 3 B 103.00 – ZOV 2001, 106).
Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist es auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG nur an die Voraussetzung geknüpft hat, dass die betreffenden Vermögensgegenstände ausländischer Staatsangehöriger in ein durch die DDR abgeschlossenes zwischenstaatliches Abkommen einbezogen wurden. Der vollständige Entzug sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte durch die DDR, lange bevor das Grundgesetz und damit Art. 14 GG für das Gebiet der DDR Geltung erlangte, hatte die Rechtsstellung der ausländischen Vermögensinhaber faktisch derart ausgehöhlt, dass vom Fortbestand eines materiellen Eigentumsrechts keine Rede mehr sein konnte. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet allein noch vorhandene Buchposition der Rechtsvorgängerin der Kläger stellte kein Eigentum im Sinne von Art. 14 GG dar (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 2 BvR 1867/00 –; BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 – BVerwG 7 C 50.94 – BVerwGE 99, 276 ≪278≫; Beschluss vom 14. September 2004 – BVerwG 3 B 24.04).
2. Ebenso wenig führt die mit der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage, ob aus § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG abgeleitet werden könne, dass vermögensrechtliche Ansprüche allein deshalb ausgeschlossen seien, weil bereits früher einmal wegen des Verlustes desselben Vermögenswertes dem Betroffenen oder seinem Rechtsvorgänger eine andere Entschädigung gewährt worden sei, auf eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch diese Frage ist bereits geklärt.
Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass es keine Anwendungsvoraussetzung von § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG ist, ob der durch den Verlust des in das zwischenstaatliche Abkommen einbezogenen Vermögenswerts individuell Geschädigte von dem Vertragspartner der DDR entschädigt wurde. Die Vorschrift knüpft an die für die konkreten Vermögenswerte getroffene Vereinbarung einer Globalentschädigung und nicht an die Leistung einer darauf beruhenden individuellen Entschädigung an, die ohnedies der innerstaatlichen Regelung des entschädigten Heimatstaats obliegt (Urteil vom 31. Juli 1997 – BVerwG 7 C 43.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115; Beschluss vom 14. Dezember 2001 – BVerwG 3 B 112.01).
Darin liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Personen, deren Vermögen durch die Maßnahmen der DDR geschädigt wurde. Der Umstand, dass ein Vermögensgegenstand in ein zwischenstaatliches Abkommen der DDR einbezogen wurde und in diesem Rahmen für den konkreten Vermögensverlust Entschädigungszahlungen an den Vertragspartner der DDR erfolgt sind, stellt einen sachlichen Grund für die in dem Restitutionsausschluss liegende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Geschädigten dar.
3. Schließlich ist auch die dritte von den Klägern formulierte Frage, ob aus § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG abgeleitet werden könne, dass diese Regelung Ansprüche nach dem Vermögensgesetz schon deshalb ausschließe, weil allein die Möglichkeit bestanden habe, dass der Betroffene oder sein Rechtsvorgänger für den Verlust seines Vermögenswertes bereits eine Entschädigung hätte beanspruchen können, nicht geeignet, die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu rechtfertigen.
Wie dargestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass die Einbeziehung des Vermögenswertes in ein zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen für einen Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG genügt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, Liebler, Prof. Dr. Rennert
Fundstellen