Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 27.01.2015; Aktenzeichen 16 A 1494/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte ergeben nicht, dass einer der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt. Andere als diese Gesichtspunkte kann der Senat aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht berücksichtigen.
Rz. 2
Die Klägerin holt im Auftrag Dritter geschäftsmäßig Melderegisterauskünfte ein (sog. Meldedatenbroker). Die Beklagte führt als Meldebehörde das örtliche Melderegister. Sie erteilt Auskünfte auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet. Zu diesem Zweck ist sie Mitglied in einem Zusammenschluss von Gemeinden, Gemeindeverbänden und öffentlichen Einrichtungen „…”). Dieser hat mit einer Landesgesellschaft den „Vertrag über die Teilnahme am Transaktions-Service einfache elektronische Melderegisterauskunft für private Nutzer im Rahmen der Landesinitiative …” (Transaktionsvertrag) geschlossen, der u.a. den Betrieb eines Internetportals für Melderegisterauskünfte vorsieht. Im Auftrag der Landesgesellschaft betrieb die Klägerin bis Ende 2013 ein solches Portal für die Mitglieder des Dachverbands. Auskunftsersuchen Dritter waren an das Portal zu richten, das sie zur elektronischen Bearbeitung an die Meldebehörden und deren Antwort an die Antragsteller weiterleitete. Die rechtliche Prüfung verblieb bei den Meldebehörden; die Beklagte hat hierfür die Software „O.” eingerichtet. Seit 2014 ist an die Stelle des Portals der Klägerin die Plattform „Z.” getreten, die im Auftrag der Landesgesellschaft von einem kommunalen Träger aus Bayern in Zusammenarbeit mit einem Rechenzentrum in Nordrhein-Westfalen betrieben wird. Die Klägerin bestreitet die Portaleigenschaft dieser Software.
Rz. 3
Die Klägerin will von der Beklagten Melderegisterauskünfte über einen direkten Zugang zu deren Software „O.” ohne Einschaltung der Software „Z.” erhalten. Ihren „Antrag auf Teilnahme an dem Verfahren des automatisierten Abrufs von Melderegisterauskünften nach § 34 Abs. 1a Meldegesetz NRW” lehnte die Beklagte ab. Die Verpflichtungsklage ist in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei Sache der Meldebehörde darüber zu entscheiden, in welcher technischen Form sie Auskunft erteile. Ein Antragsteller könne nur verlangen, dass die jeweilige Auskunftspraxis auch ihm gegenüber beachtet werde. Die von der Beklagten gewählte Auskunftserteilung unter Einschaltung eines Portals sei im nordrhein-westfälischen Meldegesetz ausdrücklich vorgesehen. Bei der Plattform „Z.” handele es sich um ein Portal im Sinne dieses Gesetzes. Der Betrieb eines eigenen Portals verschaffe der Klägerin keinen Anspruch auf direkten Zugang zum Meldedatenbestand der Beklagten. Die Klägerin sei nicht im Besitz der erforderlichen Zulassung für den Portalbetrieb.
Rz. 4
Den erstmals in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, die Portalbetreiber zu veranlassen, der Klägerin willkürfrei einfache Melderegisterauskünfte auf automatisierte Weise zu erteilen, insbesondere zu einem Preis von 4,00 EUR, hilfsweise 4,20 EUR, weiter hilfsweise 4,50 EUR, äußerst hilfsweise 5,00 EUR pro Auskunft, hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageänderung behandelt.
Rz. 5
1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. Eine solche Revisionszulassung setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 6 B 43.14 – NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).
Rz. 6
a) Mit der Frage,
ob § 21 Abs. 1, Abs. 1a MRRG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Melderegisterauskunft in den ebenda geregelten Modi vermittelt,
hält die Klägerin zum einen für klärungsbedürftig, ob das Bundesrahmenrecht einen Auskunftsanspruch dem Grunde nach enthält. Zum anderen will die Klägerin geklärt wissen, ob nach dem Bundesrahmenrecht ein Anspruch auf Auskunftserteilung in einer bestimmten technischen Form besteht.
Rz. 7
Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte der Klägerin auf Antrag einfache Melderegisterauskünfte erteilt – und zwar auch im Wege des Abrufs über das Internet. Daran ändert nichts, dass die Beklagte hierfür keinen eigenen Internetzugang eingerichtet hat, sondern sich eines Portals bedient. Dieses Vorgehen betrifft nicht das „Ob”, sondern das „Wie” der Auskunftserteilung.
Rz. 8
Darüber hinaus kann die Frage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als geklärt gelten. Nach § 21 des Melderechtsrahmengesetzes – MRRG –, hier anwendbar in der durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), entscheidet die Meldebehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie Antragstellern Auskunft über Vor- und Familiennamen und Anschriften einzelner bestimmter Einwohner erteilt, wenn deren schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen (sog. einfache Melderegisterauskunft; vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Dezember 1987 – 1 C 17.84 – NJW 1988, 1611 ≪1612≫ und vom 21. Juni 2006 – 6 C 5.05 – BVerwGE 126, 140 Rn. 21). Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, es sei anerkannt, dass Auskunftsuchende einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis hätten.
Rz. 9
Davon ausgehend kann die zweite Frage eindeutig beantwortet werden. Steht bereits die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte an Dritte dem Grunde nach im Ermessen der Meldebehörde, liegt auf der Hand, dass diese keine Auskunftserteilung in einer von ihnen bevorzugten, nicht der Verwaltungspraxis entsprechenden technischen Form verlangen können. Die Zuerkennung eines derartigen Anspruchs hätte zur Folge, dass die Meldebehörde alle gesetzlich vorgesehenen Formen der Auskunftserteilung kumulativ bereithalten oder auf Antrag einrichten müsste. Bereits nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1a Satz 1 MRRG steht es im Ermessen der Meldebehörde, welche der gesetzlich eröffneten Formen der Auskunftserteilung sie nutzen will (§ 21 Abs. 1a MRRG; § 34 Abs. 1a des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – MG NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 ≪GV. NRW. S. 332≫, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 ≪GV. NRW. S. 765≫). Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat den Meldebehörden die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, die Auskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nicht über einen eigenen Zugang, sondern über ein Portal zu erteilen (§ 34 Abs. 1c MG NRW).
Rz. 10
Eine Ermessensbindung tritt ein, wenn die Meldebehörde eine bestimmte technische Form der Auskunftserteilung eingeführt hat. Der einzelne Auskunftsuchende hat dann im Regelfall einen Anspruch, dass die Auskunft in der allgemein praktizierten Form erteilt wird.
Rz. 11
b) Soweit die Klägerin mit der Frage,
ob die Auslegung von § 34 MG NRW durch das Oberverwaltungsgericht den Rechtsbefehl des § 21 Abs. 1, Abs. 1a MRRG verletzt,
rechtsgrundsätzlich geklärt wissen will, ob die bundesrahmengesetzliche Vorschrift den Landesgesetzgebern zwingend vorgibt, die Meldebehörden zu verpflichten, einen direkten Internetzugang zu ihrem Meldedatenbestand zu schaffen, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden.
Rz. 12
Eine darüber hinausgehende allgemeine Frage des revisiblen Rechts wirft die Klägerin insoweit nicht auf. Die Auslegung des § 34 MG NRW durch das Oberverwaltungsgericht ist in einem Revisionsverfahren nur insoweit klärungsfähig, als es um die Vereinbarkeit mit § 21 MRRG geht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 C 5.05 – BVerwGE 126, 140 Rn. 17; Beschluss vom 12. November 1992 – 1 B 174.92 – NVwZ-RR 1993, 186).
Rz. 13
Für die hier maßgeblichen Regelungen des § 34 Abs. 1c MG NRW gibt § 21 MRRG keinen inhaltlichen Rahmen vor. Nach § 21 Abs. 1a MRRG können die Landesgesetzgeber die Erteilung sog. einfacher Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zulassen. Der Regelung lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, in welcher technischen Form dies geschehen soll. Insbesondere verhält sie sich nicht zu Portallösungen, die an die Stelle des direkten Zugriffs auf den behördlichen Meldedatenbestand treten und die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch mehrere Meldebehörden ermöglichen (vgl. Medert/Süßmuth/Dette-Koch, Melderecht des Bundes und der Länder, § 21 MRRG Rn. 25l).
Rz. 14
Demzufolge ist der Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgebung insoweit nicht bundesrahmenrechtlich eingeschränkt. Die Regelungen des § 34 Abs. 1c MG NRW, die den automatisierten Internetabruf von Meldedaten über ein Portal zulassen und Voraussetzungen für den Betrieb eines solchen Portals aufstellen, sind Ausdruck der autonomen, bundesrahmenrechtlich nicht gesteuerten Rechtsetzung des Landesgesetzgebers. Ihre Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht kann revisionsgerichtlich nur auf die Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht nachgeprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts zum Bedeutungsgehalt der in § 34 Abs. 1c MG NRW verwendeten Begriffe des eigenen Zugangs der Meldebehörde und des Portals, die keine Entsprechung in § 21 Abs. 1a MRRG finden.
Rz. 15
c) Aus mehreren Gründen nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam sind die Fragen, die sich damit befassen,
ob die Auslegung des § 34 MG NRW durch das Oberverwaltungsgericht das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil sie unangemessen und völlig fernliegend ist und/oder sich nicht innerhalb der Wortlautgrenze hält.
Rz. 16
Der Bedeutungsgehalt des bundesverfassungsrechtlichen Willkürverbots ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach verletzt eine Rechtsanwendung den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Diese Annahme liegt nahe, wenn die Rechtsanwendung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet. Von einer Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn die Rechtsanwendung das Ergebnis einer eingehenden Beschäftigung mit der Rechtslage unter Anwendung juristischer Auslegungsmethoden ist und sie nicht außerhalb des sachlich noch Vertretbaren liegt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 1 BvR 275/90 – BVerfGE 83, 82 ≪84≫; Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 – BVerfGE 96, 189 ≪193≫; Kammerbeschluss vom 30. April 2015 – 1 BvR 2274/12 – juris Rn. 11 f.).
Rz. 17
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die von der Klägerin als willkürlich bezeichnete Auslegung und Anwendung des § 34 Abs. 1c MG NRW durch das Oberverwaltungsgericht offensichtlich nicht vor:
Rz. 18
Dies gilt zum einen für die Auslegung der gesetzlichen Begriffe des eigenen Zugangs und des Portals im Sinne von § 34 Abs. 1c MG NRW. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass nach § 34 Abs. 1c Satz 1 MG NRW zwei technische Möglichkeiten für den automatisierten Abruf von Auskünften über das Internet in Betracht kommen, nämlich der Abruf über einen eigenen Zugang der Meldebehörde oder über ein Portal. Davon ausgehend ist nach seiner Rechtsauffassung der gesetzliche Begriff des eigenen Zugangs dadurch gekennzeichnet, dass der Antragsteller unmittelbar in Kontakt zur Meldebehörde bzw. zu der von ihr installierten Software tritt. Die Meldebehörde wickelt das Auskunftsersuchen in eigener Regie ab. Demgegenüber ist der Kontakt mit dem Auskunftsersuchenden beim Betrieb eines Portals auf dieses „ausgelagert”; die rechtliche Prüfung des Auskunftsersuchens bleibt der Meldebehörde vorbehalten. Der gesetzliche Begriff des Portals ist nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts in § 34 Abs. 1c Satz 2 MG NRW abschließend umschrieben, während die Sätze 3 bis 5 die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Betrieb eines Portals benennen.
Rz. 19
Das Oberverwaltungsgericht ist zu diesen Auslegungsergebnissen gelangt, indem es die herkömmlichen Methoden der Gesetzesauslegung angewandt hat. Es hat sich seine rechtlichen Überzeugungen aufgrund einer Auseinandersetzung mit Wortlaut, Systematik, Normzweck und Entstehungsgeschichte der entscheidungserheblichen Regelungen gebildet. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund die Auslegung des § 34 Abs. 1c MG NRW und die darauf beruhende rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen willkürlich sein könnten. Die Klägerin beruft sich auf das Willkürverbot, um den Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts zum Inhalt irrevisiblen Landesrechts ihre eigenen abweichenden Rechtsauffassungen entgegen zu setzen.
Rz. 20
Der Willkürvorwurf der Klägerin liegt auch in Bezug auf die Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts fern, das von der Beklagten genutzte Portal werde in öffentlich-rechtlicher Form und auf deren Veranlassung betrieben. Jedenfalls vertretbar und daher nicht willkürlich ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der öffentlich-rechtliche Charakter des Portalbetriebs ergebe sich aus der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Betreiber, die staatlicher Aufsicht unterlägen. Gleiches gilt für die Annahme, die erforderlichen Kontroll- und Weisungsbefugnisse gegenüber den Portalbetreibern seien in dem Transaktionsvertrag festgelegt; sie würden vom Dachverband im Auftrag seiner Mitglieder wahrgenommen.
Rz. 21
Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts erhebt, die Landesgesellschaft sei nicht in die technischen und organisatorischen Dienstleistungen des Portals einbezogen, die Beklagte könne sowohl auf die gleichmäßige Zulassung der Anfragenden als auch auf die Höhe des Entgelts für Abrufe Einfluss nehmen, bezeichnet sie die fallbezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen als willkürlich, die das Oberverwaltungsgericht aus den nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellten Tatsachen gezogen hat. Gleiches gilt für die rechtliche Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin als Meldedatenbroker betriebe selbst ein Portal im Sinne von § 34 Abs. 1c MG NRW, wenn sie direkten Internetzugang zu dem Meldedatenbestand der Beklagten erhielte. Die Klägerin hält die Schlüsse des Oberverwaltungsgerichts jeweils für unrichtig, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse selbst grundlegend anders beurteilt. Sie setzt sich jedoch nicht mit den oben dargestellten Voraussetzungen einer willkürlichen Rechtsanwendung auseinander.
Rz. 22
Im Übrigen betreffen die Rügen der willkürlichen Rechtsanwendung, die sich nicht auf die Auslegung der landesgesetzlichen Begriffe des eigenen Zugangs und des Portals beziehen, allesamt die Rechtmäßigkeit des Portalbetriebs, auf die es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für den Erfolg der Klage nicht ankommt (vgl. Abdruck des Berufungsurteils, Seite 30, 41 f.). Auch aus diesem Grund sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rz. 23
d) Die Frage,
ob die Klägerin wie die anderen Wettbewerber in dem Markt der sog. Meldedatenbroker ein derivatives Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Ausschöpfung der Leistungskapazitäten der Beklagten für die Auskunftserteilung sowie auf gleichheitskonforme Verteilung der Leistungen hat,
ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht eindeutig beantwortet werden kann. Danach vermittelt das Grundrecht der Berufsfreiheit grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung bei der Berufsausübung; insbesondere ist der Staat nicht grundgesetzlich verpflichtet, bestimmte Leistungen zur Verfügung zu stellen, um die Berufsausübung zu fördern (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – BVerfGE 97, 169 ≪175≫ und Kammerbeschluss vom 3. Juli 2001 – 1 BvR 2337, 2338/00 – NVwZ 2002, 197 ≪198≫; BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1970 – 7 C 70.68 – BVerwGE 35, 269 ≪275≫ und vom 26. Juni 1970 – 7 C 143.66 – BVerwGE 35, 319 ≪323≫). Die Klägerin kann ihrer beruflichen Tätigkeit als Meldedatenbroker auch in Bezug auf Melderegisterauskünfte der Beklagten nachgehen, indem sie das für Auskunftsersuchen Dritter eingerichtete Portal benutzt. Den Einsatz eines eigenen Portals neben oder anstelle des von der Beklagten eingeschalteten Portals kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Zulassung für den Betrieb eines Portals nach § 34 Abs. 1c Satz 5 MG NRW ist.
Rz. 24
2. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht. Dieser Revisionszulassungsgrund setzt voraus, dass das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Rechtsvorschrift widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328).
Rz. 25
Daran fehlt es hier: Die Klägerin begründet ihre Divergenzrüge mit einer Abweichung des Berufungsurteils von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 – (BVerwGE 118, 379). Danach ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Leistungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung, wenn diese eine bestimmte Ermessenspraxis des Inhalts etabliert hat, bestimmte im Ermessen stehende Leistungen zu gewähren. Die Klägerin benennt jedoch keinen davon abweichenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, der das Berufungsurteil tragen könnte. Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte insoweit gebunden, als sie einfache Melderegisterauskünfte an Dritte nicht über einen eigenen Zugang, sondern unter Einschaltung eines Portals erteilt.
Rz. 26
Die hilfsweise für den Fall, dass die Divergenzrüge nicht durchgreifen sollte, erhobene Grundsatzrüge mit der Frage, ob die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung und Rechtsanwendung des § 34 MG NRW das bundesrechtliche Rechtsinstitut der Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, zeigt angesichts der von der Klägerin selbst angeführten Rechtsprechung keinen allgemeinen Bedarf an der Klärung von Inhalt und Reichweite des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in Bezug auf die Selbstbindung der Verwaltung auf. Erneut macht die Klägerin in der Sache geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihre Klage aufgrund einer fehlerhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen zu Unrecht abgewiesen.
Rz. 27
3. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht.
Rz. 28
a) Den in der Berufungsverhandlung gestellten weiteren Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, die Portalbetreiber zu veranlassen, der Klägerin einfache Melderegisterauskünfte auf automatisierte Weise zu bestimmten Preisen zu erteilen, hat das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei nicht in der Sache beschieden. Der Antrag stellt eine Klageänderung dar, die das Oberverwaltungsgericht als unzulässig behandeln durfte.
Rz. 29
Nach § 91 Abs. 1 VwGO, der nach § 125 Abs. 1 VwGO auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen, d.h. sich nach § 91 Abs. 2 VwGO darauf einlassen, oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger den Streitgegenstand des Verfahrens ändert. Dies ist der Fall, wenn er seine Klage um ein Rechtsschutzbegehren erweitert, das auf der Grundlage des bisherigen Prozessstoffes nicht beurteilt werden kann (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 – 1 B 116.83 – DVBl. 1984, 93). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Mit dem weiteren Hilfsantrag hat die Klägerin verlangt, die Beklagte müsse für niedrigere Entgelte für die Portalbenutzung Sorge tragen. Dieses neue Klagebegehren hätte es erforderlich gemacht, sich mit der Preisgestaltung für die Inanspruchnahme des Portals zu befassen, wofür der bisherige Prozessstoff nichts hergibt.
Rz. 30
Das Oberverwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, weder habe die Beklagte rechtswirksam in die Klageänderung eingewilligt noch sei diese sachdienlich:
Rz. 31
Auf der Grundlage seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht die Äußerung des Leiters des Rechtsamts der Beklagten in der Berufungsverhandlung, es werde Klageabweisung zu beantragen sein, zutreffend als unbeachtlich, weil nicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt angesehen. Seine Auffassung, die Äußerung stelle nach ihrem Erklärungsinhalt keine Einlassung im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO dar, weil sie sich inhaltlich nicht mit der Klageänderung befasst habe, beruht auf einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Auslegung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1995 – 4 B 26.95 – juris Rn. 15 und vom 25. Juni 2009 – 9 B 20.09 – Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 5).
Rz. 32
Die Entscheidung über die Sachdienlichkeit einer Klageänderung steht im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht ist darauf beschränkt zu prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten dient und der Prozessstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 – BVerwGE 124, 132 ≪136≫). Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Es hat angenommen, es würden zusätzliche Ermittlungen zu den Kosten des Portalbetriebs erforderlich werden, die das Verfahren verzögern würden. Nach dem Prozessverlauf bis zur Berufungsverhandlung habe die Beklagte keinen Anlass gehabt, sich mit der Preisgestaltung zu befassen.
Rz. 33
b) Ohne Erfolg bleiben auch die Aufklärungsrügen, mit denen sich die Klägerin gegen die Ablehnung zweier Beweisanträge durch das Oberverwaltungsgericht wendet. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat.
Rz. 34
Eine Aufklärungsrüge genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn der Beschwerdeführer darlegt, welche Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen, welche Beweismittel ihm hierfür zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Aufklärung beruhen kann (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2008 – 2 B 119.07 – Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5).
Rz. 35
Mit dem Beweisantrag des Inhalts, die Beklagte setze die Software „O.” ein, die in tatsächlicher Hinsicht die Qualität eines Portals aufweise und die Anforderungen des § 34 Abs. 1c MG NRW erfülle, hat die Klägerin bereits keine beweisbedürftige Tatsache bezeichnet. Es ist unstreitig und bedarf daher nicht des Beweises, dass die Beklagte die Software „O.” einsetzt, um die von der Plattform „Z.” weitergeleiteten Auskunftsersuchen zu bearbeiten und das Ergebnis der Bearbeitung an das Portal zu übersenden. Die unter Beweis gestellte Frage nach der Eigenschaft von „O.” als Portal im Sinne von § 34 Abs. 1c MG NRW ist eine Rechtsfrage, die aufgrund einer rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen am Maßstab des § 34 Abs. 1c Satz 2 MG NRW zu beantworten ist. Die von der Klägerin angebotenen Zeugen hätten lediglich ihre eigene – für das Gericht unverbindliche – Rechtsauffassung zu dieser Frage darlegen können. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass es nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Frage der Eigenschaft als Portal nicht auf die technische Machbarkeit eines solchen Einsatzes, sondern auf den tatsächlichen Einsatz ankommt.
Rz. 36
Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Beweisantrag nicht ablehnen dürfen, durch Zeugenvernehmung den Nachweis zu führen, dass die … Betriebs-GmbH & Co. KG nicht in den Transaktionsvertrag eingetreten ist, den der Dachverband … mit der … Besitz-GmbH & Co. KG geschlossen hat, genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, aus welchem Grund die Zeugenvernehmung ein Ergebnis hätte erbringen können, das vom Inhalt des von dem angebotenen Zeugen unterzeichneten Schreibens vom 14. März 2007 abweicht. Dieses Schreiben hat die Beklagte in das Berufungsverfahren eingeführt; das Oberverwaltungsgericht hat den Inhalt dem Berufungsurteil zugrunde gelegt. Daraus geht hervor, dass ab 1. Januar 2007 die …-Betriebsgesellschaft Vertragspartner des Dachverbands … sei. Aufgrund dieses Schreibens hat das Oberverwaltungsgericht ohne Darlegung besonderer Umstände zu Recht keinen Anlass zu der beantragten Zeugenvernehmung gesehen.
Rz. 37
c) Schließlich hat auch die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) keinen Erfolg. Aus dem Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Senats für 2015 geht für den verständigen Leser unmissverständlich hervor, welche drei der dem Senat angehörenden vier Berufsrichter an Kollegialentscheidungen mitzuwirken hatten. In dem Geschäftsverteilungsplan ist – wie nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geboten – nach abstrakt-generellen Kriterien geregelt, welche Berufsrichter in welchen Verfahren Berichterstatter und Mitberichterstatter sind. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Berichterstatter und Mitberichterstatter die Kollegialentscheidungen vorzubereiten haben. Davon ausgehend lässt die abstraktgenerelle Zuordnung der eingehenden Verfahren an Berichterstatter und Mitberichterstatter nur den Schluss zu, dass diese, nicht aber der nicht mit der Entscheidungsvorbereitung befasste vierte Richter, neben dem Senatsvorsitzenden an der jeweiligen Entscheidung mitzuwirken haben.
Rz. 38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Neumann, Dr. Heitz, Hahn
Fundstellen