Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 15.07.2009; Aktenzeichen 14 N 08.2736) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rüge, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, greift nicht durch. Zwar beschäftigt sich das Normenkontrollurteil nicht mit der Frage, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Oktober 2007 gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG nichtig ist, und begründet das Ergebnis der Prüfung des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG lediglich damit, dass Anhaltspunkte für einen Fall der Nichtigkeit nach dieser Vorschrift offensichtlich nicht gegeben seien. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt.
Rz. 3
Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund – und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – vor, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Die Vorschrift bezieht sich damit auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Danach müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. Beschluss vom 3. April 1990 – BVerwG 9 CB 5.90 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31). Der “grobe Formmangel” (vgl. Beschluss vom 13. Juni 1988 – BVerwG 4 C 4.88 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 80) liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. etwa Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand Oktober 2008, § 117 Rn. 22). Nach allgemeiner Ansicht verletzt ein Urteil dagegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe – wie hier möglicherweise in Bezug auf Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG – lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. bereits Beschluss vom 9. Juni 1954 – BVerwG 2 C 223.53 – NJW 1954, 1542 ≪1543≫ sowie Beschlüsse vom 3. April 1990 a.a.O. und vom 5. Juni 1998 – BVerwG 9 B 412.98 – NJW 1998, 3290).
Rz. 4
Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf “einzelne Ansprüche” oder “einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel” überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, aber wiederum nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 – I ZB 27/62 – BGHZ 39, 333 ≪337 f.≫). Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der behauptete Verfahrensmangel auch insoweit nicht vor, als sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des Art. 44 Abs. 2 Nr. 6 BayVwVfG auseinandergesetzt hat. Mit der Rüge der Beschwerde, die ergangene Entscheidung sei sachlich fehlerhaft, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift nicht oder jedenfalls nicht erkennbar in die Prüfung einbezogen worden sei, ließe sich der Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO – oder der hier ebenfalls geltend gemachte Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs – allenfalls dann begründen, wenn die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren hierzu erhebliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht hätten, welche das Normenkontrollgericht zu einer Auseinandersetzung hiermit gezwungen hätten (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 a.a.O.). Das ist indessen weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
Rz. 5
2. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Beweisantrag Nr. 6 zu Unrecht abgelehnt, macht die Beschwerde einen Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend. Auch diese Rüge geht fehl. Die Begründung, mit der der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat, zeigt, dass nach seiner Auffassung die Nichtigkeit der Baugenehmigung nicht von den Tatsachen abhängt, die die Antragsteller unter Beweis gestellt haben. Damit steht fest, dass der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich fehlerhaft über § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinweggesetzt, unberechtigt ist. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr).
Rz. 6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Petz
Fundstellen