Verfahrensgang
VG Berlin (Aktenzeichen 31 A 36.01) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 320 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch aufgrund eines der geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung stellt die Beschwerde die Frage,
ob der Verkauf eines Grundstücks durch einen Testamentsvollstrecker zur Anwendung der Vermutungsregelung von Art. 3 der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (REAO) führen kann.
Um diese Frage – losgelöst vom konkreten Einzelfall – bejahen zu können, bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Verkauf des fraglichen Grundstücks durch einen Testamentsvollstrecker erfolgt war. Entscheidend ist, dass der betroffene Personenkreis sein Vermögen aus verfolgungsbedingten Gründen verloren hat. Ein Zwangsverkauf musste nicht eigenhändig erfolgt sein; ein Testamentsvollstrecker handelte mit Wirkung für und gegen den Erben. Die sich aus seiner Rechtsstellung und seinem Rechtsverhältnis zum Erben im Einzelfall ergebenden Besonderheiten können bei der Bewertung von Veräußerungen auch nach dem 14. September 1935 ausreichend darin Berücksichtigung finden, dass nach Art. 3 Abs. 3 REAO zu prüfen ist, ob das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Von dieser Rechtslage ist das angefochtene Urteil auch ausgegangen; vgl. S. 8 der UA.
2. Die Verfolgungsrügen sind unbegründet. Soweit sie die von der Beschwerde vermisste Ermittlung und Vernehmung von Zeugen betreffen, stehen sie sämtlich im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht gewonnenen Erkenntnis, dass die Kläger die Vermutung des verfolgungsbedingten Verkaufs nicht widerlegt haben. Diese Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht mehrfach begründet, so insbesondere mit der ihm fehlenden Überzeugung, dass schon der vereinbarte Kaufpreis angemessen gewesen sei. Hierzu verhält sich die Beschwerde aber nicht. Die Aufklärungsrügen beziehen sich auf die weitere Vermutungswiderlegung, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Doch darauf kommt es streitentscheidend nicht mehr an.
Ferner sieht die Beschwerde eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), macht dabei aber keinen Verfahrensmangel geltend; denn sie rügt insoweit nicht die Feststellung des Sachverhaltes, auf den das Verwaltungsgericht die rechtliche Würdigung gestützt hat, sondern zieht aus den ermittelten Tatsachen andere rechtliche Schlussfolgerungen. Damit erweist sich dieses Vorbringen als materiellrechtlicher Angriff auf das angefochtene Urteil.
Erfolglos ist ferner die Behauptung, gebotenes rechtliches Gehör sei versagt worden, weil die im Schriftsatz vom 17. Mai 2001 erbetene Schriftsatzfrist von zwei Monaten nicht gewährt worden sei. Aber in der anschließend durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die anwaltlich vertretenen Kläger keinen Vertagungsantrag gestellt und damit erkennbar ihr Fristbegehren fallen gelassen.
Soweit die Beschwerde schließlich die Höhe des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes bemängelt, führt sie Umstände an, auf denen das angefochtene Urteil nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier
Fundstellen