Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 09.12.2002; Aktenzeichen 21 B 01.31122) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die von ihm verwerteten Erkenntnismittel dahin würdigt, dass nicht vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern aus Tunesien im Falle ihrer Rückkehr dorthin keine Verfolgung mit einer einen Schutzanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG auslösenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohe (Beschwerdebegründung S. 2 oben). Sie zeigt jedoch nicht nachvollziehbar auf, dass diese Frage für das angestrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, nachdem der Kläger kein Rechtsmittel gegen die einen Anspruch aus § 51 Abs. 1 AuslG versagende Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt hat. Die Berufungsentscheidung bezeichnet ihre kurzen Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG selbst als nicht entscheidungserheblich (BA S. 5 oben). Aber selbst wenn man die Beschwerde, obwohl sie an keiner Stelle auf § 53 AuslG Bezug nimmt, dahin auslegt, dass sie sich gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift wendet, wird ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels kann in der beanstandeten Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit den von diesem verwerteten “Berichten” zur “Bedrohung von ausgewiesenen Asylantragstellern” gesehen werden (Beschwerdebegründung S. 2). Denn die Beschwerde wendet sich mit dieser Rüge gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen und können deshalb einen Verfahrenmangel nicht begründen (Beschluss vom 19. August 1997, – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde zeigt einen Verstoß gegen die Denkgesetze bei der berufungsgerichtlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht auf. Ein solcher Verstoß liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann, nicht dagegen schon dann, wenn eine Schlussfolgerung nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich ist (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Der Kläger legt nicht dar, worin die zu seinen Gunsten sprechende “Eindeutigkeit dieser Berichte” liegen soll, die vom Berufungsgericht “durch eine nicht nachvollziehbare sprachliche Interpretation” in Frage gestellt werde.
Nicht nachvollziehbar ist, welche Verfahrensrüge die Beschwerde mit ihrer Behauptung erheben will, das Berufungsgericht habe die “erhobenen Beweisangebote” zur früheren “politischen Verfolgung bis zur Inhaftierung” des Klägers in seinem Heimatland nicht beachtet (Beschwerdebegründung S. 2 Mitte). Offenbar wendet sich die Beschwerde auch hier gegen die berufungsgerichtliche Tatsachen- und Beweiswürdigung. Dabei beanstandet sie, dass das Berufungsgericht trotz des Vortrags zur früheren Verhaftung des Klägers mit anschließender Freilassung “eine Vorverfolgung im asylrechtlichen Sinne” nicht angenommen hat, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese Frage für die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Frage der Schutzgewährung nach § 53 AuslG entscheidungserheblich sein könnte (vgl. dazu Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9.95 – BVerwGE 99, 324 ≪330≫).
Auch wenn man die Beschwerde dahin versteht, dass sie insoweit einen Mangel der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht geltend macht, zeigt sie einen solchen Mangel nicht dadurch auf, dass sie sinngemäß die Nichterhebung der zur “Vorverfolgung im asylrechtlichen Sinne” mit Schriftsatz vom 10. Juni 1999 angebotenen Beweise rügt (Beschwerdebegründung S. 2 unten). Sie legt nicht dar, auf welche der zahlreichen Beweisangebote in dem genannten Schriftsatz sie sich bezieht. Unabhängig davon fehlt es an der Darlegung, welche Bedeutung den angebotenen Beweisen für eine dem Kläger gegenwärtig drohende Gefahr i.S. von § 53 AuslG zukommt. Aus dem Beschwerdevorbringen wird mithin die Entscheidungserheblichkeit der beantragten Beweise nicht ersichtlich.
Ebenfalls keinen Verfahrensfehler zeigt die Beschwerde schließlich mit ihrem weiteren Angriff gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf, das die vom Kläger vorgelegten Dokumente über die ihm nach seiner Ansicht drohende Verhaftung als Fälschung bewertet hat (BA S. 11 f.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. April 2001, die bestimmte “Indizien für die Fälschung dieses Dokuments” benennt, die Bewertung nicht trägt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen