Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 2 B 96.2456)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 2000 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zur Fortgeltung und Wirksamkeit des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Bebauungsplans Nr. 467 und die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) könnten die Zulassung der Revision selbst dann nicht rechtfertigen, wenn die Rechtssache die grundsätzliche Bedeutung hätte, die ihr die Kläger beimessen, und die Verfahrensrüge begründet wäre. Das Berufungsgericht hat nämlich seine Auffassung, dass die angegriffene Beseitigungsanordnung rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, selbständig tragend doppelt begründet: Es hat zunächst darauf abgehoben, dass die umstrittenen Dachgauben gegen Art. 11 Abs. 1 BayBO (Art. 12 Abs. 1 BayBO 1982) verstoßen, weil sie verunstaltend wirkten und nicht nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchgebildet seien. Darüber hinaus seien die Gauben bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da sie mit § 8 der Satzung des Bebauungsplans Nr. 467 nicht vereinbar seien. Ist die vorinstanzliche Entscheidung in je selbständig tragender Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund vorgetragen worden ist und auch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1990 – BVerwG 7 B 19.90 – Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; stRspr). Daran fehlt es hier. Die von den Klägern zum ersten Begründungsteil betreffend die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Dachgauben erhobenen Grundsatz- und Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Bei der Rüge, die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verunstaltungsverbot und zu den anerkannten Regeln der Baukunst im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BayBO seien fehlerhaft bzw. falsch, fehlt es an der ordnungsgemäßen Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts wird in der Beschwerdebegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß formuliert. Soweit die Beschwerde Kritik an der Auslegung und Anwendung der Bayerischen Bauordnung formuliert, zielt sie auf eine Vorschrift des irrevisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO; § 562 ZPO). Im Übrigen ist eine auf den Einzelfall bezogene Kritik an der berufungsgerichtlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage darzulegen.

Soweit die Beschwerde mit den Ausführungen zur Bayerischen Bauordnung Verfahrensrügen erhebt, genügen diese ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass sich dem Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 BayBO weitere Maßnahmen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hätten aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und beruht auf den Angaben der Kläger zu den Kosten der Beseitigung der umstrittenen Dachgauben.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Halama, Rojahn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI642472

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