Verfahrensgang
VG Cottbus (Aktenzeichen 1 K 712/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 621,40 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Zulassung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung setzt eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, für die eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen muß (BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich jedoch ohne weiteres aus den maßgeblichen Vorschriften in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
1. Die Beschwerde hält zunächst für höchstrichterlich klärungsbedürftig die Frage:
„Kann es dahinstehen, ob der Rechtsvorgänger der Kläger, O. H., ungeachtet der fehlenden Eintragung im Grundbuch bereits aufgrund eines von der Kreisbodenkommission bestätigten Beschlusses der Gemeindebodenkommission über die Aufteilung des Bodens Eigentümer der streitgegenständlichen Flächen geworden war?”
Diese Frage hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Auf die konkrete Eigentumslage würde es nur ankommen, wenn davon die Berechtigung der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG abhinge. Das ist indes nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht konnte das Vorliegen von Neubauerneigentum unterstellen, weil bei keiner der Alternativen eine Berechtigung der Klägerin zur Rückübertragung der Vermögenswerte gegeben ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst geklärt, daß mit dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG verwendeten Begriff des „Rechtsnachfolgers” Nachfolgetatbestände angesprochen sind, die bis zum Inkrafttreten des Vermögengsgesetzes (29. September 1990) eingetreten sein müssen (vgl. Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 43.95 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 m.w.N.). Ferner ist geklärt, daß im Falle des Entzuges eines Bodenreformgrundstücks der Erbe des geschädigten Neubauern nicht dessen Rechtsnachfolger und damit nicht Berechtigter ist (Urteile vom 15. April 1997 – BVerwG 7 C 46.96 –, VIZ 1997, 411 und 29. August 1996 – BVerwG 7 C 43.95 – a.a.O.). Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte neu hervorgetreten.
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 140, 223 ff.) hat zwar in Abgrenzung zu den Ausführungen von Grün (VIZ 1998, 537 ff.) und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß Grundstücke aus der Bodenreform formell zum Nachlaß des Neubauern gehören konnten, sich die Rechtsstellung der Erben jedoch tatsächlich in der Aussicht eines von ihnen erschöpfte, das Eigentum an den dem Verstorbenen aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücken durch einen Verwaltungsakt des Rates des Kreises übertragen zu erhalten oder aufgrund eines solchen behalten zu können (so u.a. auch schon das Lehrbuch des Autorenkollektivs unter Leitung von Rohde „Bodenrecht”, Staatsverlag der DDR 1976, Anm. 8.5.3. Seite 370). Diese öffentlich-rechtliche Überlagerung hat zwar § 1 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl DDR I S. 134) mit Wirkung vom 16. März 1990 aufgehoben. Die Rechtsänderung kommt der Klägerin aber nicht zugute. Ziel des Gesetzes ist die Gleichstellung aller Formen bäuerlichen Eigentums. Begünstigt sollten natürliche Personen sein, die als Eigentümer von Bodenreformgrundstücken im Grundbuch standen (vgl. BVerfGE 84, 90, 99). Daran fehlt es im Falle der Klägerin. Die streitbefangenen Grundstücke waren zur fraglichen Zeit nicht ihnen hinterlassen, sondern nach dem Eintrag im Grundbuch in das Eigentum des Volkes überführt gewesen. Eine Privatisierung volkseigener Grundstücke aus der Bodenreform war kein Gegenstand dieses Gesetzes (vgl. auch Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 7 C 46.96 – a.a.O. und Beschluß vom 13. Juli 1999 – BVerwG 8 B 163.99 – n.V.).
2. Auf die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„Sind die Bestimmungen über die Bodenreform gemäß §§ 11 f. Art. 233 EGBGB verfassungsgemäß?”,
käme es im angestrebten Revisionsverfahren nicht an. Die sachenrechtlichen Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB) knüpfen an das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (a.a.O.) und setzen damit voraus,
„daß am maßgeblichen Stichtag eine natürliche Person als Eigentümer des Bodenreformgrundstücks im Grundbuch eingetragen war (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB), woran es im Falle der Kläger gerade fehlt. Diese Regelung der sog. ‚hängenden Bodenreformgrundstücke’ auf Fälle zu erstrecken, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. März 1990 kein Bodenreformeigentum mehr bestand und keine natürliche Person als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks im Grundbuch eingetragen war, hatte der Gesetzgeber weder Grund noch Anlaß, da derart abgeschlossene Tatbestände keiner sachenrechtlichen Abwicklung bedurften und die Wiedergutmachung von Vermögensschäden im Vermögensgesetz geregelt ist” (Urteil vom 15. April 1997 – BVerwG 7 C 46.96 – a.a.O.).
3. Gleichfalls eindeutig ist die dritte, für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage zu beantworten:
„Kann das Gericht dahinstehen lassen, ohne Berücksichtigung der … Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (VIZ 1995, 519 sowie VIZ 1995, 652) einen Anwendungsfall gemäß § 1 Abs. 1 lit. a VermG auszuschließen, ohne hierbei nähere von Amts wegen erforderliche Untersuchungen vorzunehmen?”
Das Verwaltungsgericht brauchte auf das Vorliegen des Schädigungstatbestandes von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht im einzelnen einzugehen, weil der Klägerin eine Anspruchsberechtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG bereits deshalb fehlt, weil sie mangels Rechtsnachfolge keine Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist.
4. Aus diesem Grunde fehlt auch der letzten – § 1 Abs. 3 VermG betreffenden – Frage die erforderliche Rechtserheblichkeit zur Eröffnung des Revisionsverfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Krauß
Fundstellen