Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht F vom 7. September 2021 wird verworfen.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, die Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E vom 2. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Rz. 1
1. Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wies mit Urteil vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19) durch den damaligen Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht A und D sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. Mai 2012 in Gestalt der Planänderungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013, 20. Januar 2017 und 17. Januar 2019 als unzulässig ab.
Rz. 2
Einen Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 2020 lehnte der Senat durch Beschluss vom 8. Juli 2020 ab. Mit weiterem Beschluss vom 10. Mai 2021 lehnte der Senat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, die Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht D einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 2. Juli 2020 ab. Die gegen das vorgenannte Urteil erhobene Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20) durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E zurück, nachdem zuvor ein Ablehnungsgesuch gegen die an dem vorgenannten Urteil beteiligten Richterinnen und Richter keinen Erfolg hatte (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20).
Rz. 3
2. Mit ihrer am 2. Juli 2021 erhobenen Klage begehren die Kläger, gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020 (9 A 8.19), hilfsweise dessen Beschluss vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20), aufzuheben und das zugrunde liegende Klage- bzw. Anhörungsrügeverfahren wiederaufzunehmen.
Rz. 4
Mit der Klage lehnen sie die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, die Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht D aufgrund deren Vorbefassung mit der Sache in dem Urteil vom 2. Juli 2020 sowie die Vorsitzende Richterin A und die Richterinnen D und E aufgrund ihrer Mitwirkung an dem angefochtenen Beschluss vom 17. Mai 2021 wegen der Besorgnis einer Befangenheit ab. Letzterem entnehmen sie zudem ebenso eine Vorfestlegung hinsichtlich der Nichtigkeitsklage betreffend das Urteil vom 2. Juli 2020 wie dem Schreiben A vom 21. Juni 2021, worin sie ausführte, dass sich die gerügte fehlende Mitwirkung des Richters F in den Verfahren der Kläger aus der senatsinternen Geschäftsverteilung ergebe, und die Frage der Kläger nach einer Verhinderung des Richters als nicht nachvollziehbar bezeichnete. Darüber hinaus lehnen sie die Vorsitzende Richterin A sowie die Richterinnen D und E mit der Begründung ab, Mitarbeiter der Vorhabenträgerin hätten schon vor der Zustellung der Beschlüsse vom 10. und 17. Mai 2021 Kenntnis von deren Inhalt gehabt, woraus zu schließen sei, dass eine der an den Entscheidungen mitwirkenden Richterinnen die Betroffenen vorab informiert habe, ohne die Kläger zu unterrichten.
Rz. 5
Mit Schriftsatz vom 7. September 2021 haben die Kläger als weiteren Ablehnungsgrund bzgl. der Vorsitzenden Richterin A, der Richter B und C sowie der Richterin D geltend gemacht, das Urteil vom 2. Juli 2020 beruhe auf Willkür. In ihrer dienstlichen Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch habe die Vorsitzende Richterin A erneut ihre Vorfestlegung bzgl. der Ordnungsgemäßheit der Spruchkörperbesetzung bekundet, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage sei, und damit zugleich gegen die Wartepflicht nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen. Die dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden Richterin A sowie der Richterinnen D und E seien zudem unvollständig, weil sie lediglich Gespräche bzw. Telefonate mit Vertretern der Vorhabenträgerin, nicht aber andere Kontakte verneinten; hierin liege ein weiterer Ablehnungsgrund. Zudem lehnen die Kläger den Richter am Bundesverwaltungsgericht F ebenso wie die Vorsitzende Richterin A, die Richter B und C sowie die Richterinnen D und E wegen deren Mitwirkung an den Beschlüssen zur senatsinternen Geschäftsverteilung für die Geschäftsjahre 2020 bzw. 2021 ab; die Nichtigkeitsklage sei auf die Fehlerhaftigkeit der Geschäftsverteilung des 9. Senats gestützt, weshalb die abgelehnten Richterinnen und Richter - wie auch das Schreiben der Vorsitzenden Richterin A vom 21. Juni 2021 zeige - nicht unvoreingenommen hierüber entscheiden könnten. Dass der Richter F dies nicht selbst angezeigt habe, begründe zusätzlich die Besorgnis der Befangenheit. Auch sei er gehindert, an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitzuwirken, da er andernfalls über einen Ablehnungsgrund entscheiden müsse, der auch gegen ihn selbst geltend gemacht werde. Schließlich ergebe sich ein weiterer Ablehnungsgrund gegen Richter F daraus, dass das Auskunftsbegehren der Kläger vom 16. Juni 2021 noch nicht erledigt worden sei.
II
Rz. 6
Die Ablehnungsgesuche, über die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters am Bundesverwaltungsgericht F (1.) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (2.) entschieden werden kann, haben keinen Erfolg (3.).
Rz. 7
1. Über die Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO in seiner im Präsidiumsbeschluss nach § 21e Abs. 1 GVG vom 13. Dezember 2021 (3101 E-23-2021/16) in Abschnitt B. I. und Abschnitt C. III. vorgesehenen Zusammensetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters am Bundesverwaltungsgericht F. Das grundsätzliche Verbot der Selbstentscheidung (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO) steht dem nicht entgegen. Denn die Ablehnung des Richters ist unzulässig.
Rz. 8
a) Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, d.h. ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 41/20 u.a. - juris Rn. 35; BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5, vom 16. April 2020 - 5 B 15.20 D - juris Rn. 3 und vom 3. August 2021 - 9 B 48.20 - juris Rn. 26).
Rz. 9
Eine völlige Ungeeignetheit liegt regelmäßig bei Gesuchen vor, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 - BVerfGK 7, 325 Rn. 49 und vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Hierzu zählt die Mitwirkung an der senatsinternen Geschäftsverteilung, die gemäß § 21g GVG allen Berufsrichtern obliegt, die dem Spruchkörper angehören. Dass die Kläger mit ihrer Nichtigkeitsklage Fehler bei der Abfassung der Senatsgeschäftsverteilungspläne für die Jahre 2020 und 2021 geltend machen, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Die Anwendung und ggf. Auslegung des Geschäftsverteilungsplans liegt der Entscheidung jedes Verfahrens zugrunde (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 ≪330≫; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 104/14 - juris Rn. 6); dies schließt die Möglichkeit der Erkenntnis einer etwaigen Fehlerhaftigkeit ein. Es handelt sich daher auch insoweit um prozessual vorgegebene Handlungen des Richters, die ersichtlich ungeeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Rz. 10
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28. Februar 1994 (5 AR 2/94 - NJW-RR 1994, 763). Dieser betraf einen anders gelagerten Fall. Darin stand der Vorwurf einer nicht lediglich (unbewusst) unvollständigen und deshalb fehlerhaften, sondern einer gänzlich fehlenden festen Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers, d.h. einer Besetzung nach freiem Ermessen des Vorsitzenden, und damit letztlich ein bewusster Verstoß gegen den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG inmitten. Aufgrund dessen erschienen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Horizont des Klägers betrachtet Motive der Selbstrechtfertigung als naheliegend. Hier steht indes im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht infrage, ob die Organisation des Senatsbetriebs insgesamt infolge einer schlechthin unvertretbaren Mitwirkungsregelung fehlerhaft ist, sondern ob die senatsinterne Geschäftsverteilung hinreichend regelte, dass der Richter am Bundesverwaltungsgericht F neben seiner Berichterstattung in den Klageverfahren gegen die Feste Fehmarnbeltquerung an keinen straßenrechtlichen Verfahren des Senats mitwirkte. Für den Fall, dass ein Mitwirkungsplan unzweifelhaft vorgelegen hätte, hat das Oberlandesgericht Saarbrücken die Gefahr einer Selbstrechtfertigung dem entsprechend ausgeschlossen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 5 AR 2/94 - NJW-RR 1994, 763 ≪764≫). Soweit die Kläger im Schreiben der Vorsitzenden Richterin A vom 21. Juni 2021 einen Beleg für ein Motiv der Selbstrechtfertigung erblicken, lässt dies ungeachtet der Frage der Berechtigung einer dahingehenden Befürchtung keine Rückschlüsse auf eine Befangenheit des Richters F zu.
Rz. 11
Hieraus folgt zugleich, dass auch der Umstand, dass die Kläger hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Senats ebenfalls eine Besorgnis der Befangenheit aus deren Mitwirkung an den Geschäftsverteilungsplänen herleiten, von vornherein in jeglicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Mitwirkung des Richters F an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die übrigen Richterinnen und Richter des Senats mit der Begründung auszuschließen, er müsse andernfalls mittelbar über die Rechtmäßigkeit auch seiner Mitwirkung entscheiden. Entsprechendes gilt für den Vorwurf einer vermeintlich pflichtwidrig unterlassenen Selbstablehnung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO.
Rz. 12
Das Auskunftsersuchen der Kläger vom 16. Juni 2021, ob der Richter F an der Mitwirkung im Verfahren 9 A 8.19 verhindert war, hat die Vorsitzende Richterin A am 21. Juni 2021 dahingehend beantwortet, dass sich aus der Senatsgeschäftsverteilung vom 5. Dezember 2019 die Nichtmitwirkung des Richters ergebe. Zwar rügen die Kläger diese Auskunft als inhaltlich unzutreffend; gleichwohl ist weder ersichtlich, warum das Auskunftsbegehren nicht erledigt worden wäre, noch wieso hieraus - wie mit Schriftsatz der Kläger vom 7. September 2021 (S. 53) geltend gemacht - eine Besorgnis der Befangenheit des Richters F folgen könnte.
Rz. 13
b) Ist das Vorbringen somit von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters F zu rechtfertigen, so konnte des Weiteren über das Ablehnungsgesuch ohne vorherige Einholung einer dienstlichen Äußerung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO entschieden werden. Diese dient allein der Tatsachenfeststellung (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61 Rn. 11). Bei eindeutig unzulässigen Ablehnungsgesuchen sowie dann, wenn sich - wie hier - die geltend gemachten Ablehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen, kann eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen und ist daher entbehrlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 BvC 3/18 - juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 - NJW-RR 2017, 187 Rn. 17 und vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19 - juris Rn. 4).
Rz. 14
2. Der Senat entscheidet über das Ablehnungsgesuch ohne die von den Klägern beantragte mündliche Verhandlung.
Rz. 15
Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO ist über Ablehnungsgesuche durch Beschluss und damit grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 3 VwGO). Umstände, die ihre Durchführung gleichwohl als sinnvoll erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine bessere Klärung und Erledigung der Sache fördern könnte oder zur Wahrung rechtlichen Gehörs geboten wäre (vgl. Fritsche, in: MünchKommZPO, 6. Aufl. 2020, § 128 Rn. 21; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 50).
Rz. 16
Die Beteiligten hatten - auch hinsichtlich der eingeholten dienstlichen Äußerungen - Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, von der sie umfassend Gebrauch gemacht haben. Aus dem Hinweis der Kläger auf die öffentliche Bedeutung des Ablehnungsverfahrens (Göertz, in: Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 46 Rn. 4) lassen sich keine Schlüsse auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ziehen. In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. Mai 1992 - V B 232/91 - (BFHE 168, 22 ≪24≫), auf den die Kläger verweisen, wird lediglich ausgeführt, dass das Finanzgericht über ein Ablehnungsgesuch aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden durfte; zur Erforderlichkeit einer solchen Verhandlung äußert sich der Bundesfinanzhof nicht. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung lässt sich auch nicht unmittelbar aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ableiten (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 - NJW 2019, 2919 Rn. 9).
Rz. 17
Soweit die Kläger zum Beweis für ihren Vortrag, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kenntnis des Ergebnisses der Senatsbeschlüsse vom 10. und 17. Mai 2021 Vertreter der Vorhabenträgerin durch eine Kommunikation einer der Richterinnen unmittelbar oder mittelbar erreicht habe, und dass im Hinblick auf die Vollständigkeit Zweifel an den dienstlichen Erklärungen bestünden, das Zeugnis der Vorsitzenden Richterin am Bundesverwaltungsgericht A sowie der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E anbieten, begründet dies schon deshalb keine Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil damit keine einem Beweis zugänglichen Tatsachen dargelegt werden, sondern es sich um bloße Spekulationen und einen Ausforschungsbeweis ins Blaue hinein handelt.
Rz. 18
Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht deshalb angezeigt, weil die Kläger ihre Ablehnungsgesuche teilweise auf denselben Vortrag wie ihre Nichtigkeitsklage stützen, über welche in Senatsbesetzung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Wie die Kläger selbst an anderer Stelle zutreffend ausführen, hat das Ablehnungsverfahren nicht den Sinn, die Entscheidung der Hauptsache vorwegzunehmen oder vorzuprägen. Dementsprechend wird dort nicht rechtskräftig über die Begründetheit der Nichtigkeitsklage, sondern allein darüber entschieden, ob die Kläger das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht haben. Dementsprechend schreibt § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur für das Hauptsacheverfahren grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, während § 101 Abs. 3 VwGO diese für das Ablehnungsverfahren in das Ermessen des Gerichts stellt.
Rz. 19
3. Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht A, die Richter am Bundesverwaltungsgericht B und C sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht D und E hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger eine Besorgnis der Befangenheit aus der Mitwirkung an den senatsinternen Geschäftsverteilungsplänen für die Jahre 2020 und 2021 herleiten, gilt das vorstehend Ausgeführte und ist das Ablehnungsgesuch unzulässig. Im Übrigen ist es unbegründet.
Rz. 20
Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 2). Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO muss der Ablehnungsgrund - individuell bezogen auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter - substantiiert dargelegt werden; die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs geltend gemachten Tatsachen sind gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ≪37≫; Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 9).
Rz. 21
Derartige Gründe haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Weder die Mitwirkung an den mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidungen (a) noch der Vorwurf einer Vorfestlegung (b), die Behauptung nicht aktenkundiger Gespräche mit Vertretern der Vorhabenträgerin (c) oder eine Gesamtschau der erhobenen Rügen (d) begründen eine Besorgnis der Befangenheit.
Rz. 22
a) Die Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin A, der Richter B und C sowie der Richterin D an dem mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Urteil vom 2. Juli 2020 sowie der Vorsitzenden Richterin A und der Richterinnen D und E an dem Beschluss vom 17. Mai 2021 rechtfertigt kein Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit im vorliegenden Verfahren.
Rz. 23
Insoweit entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage berufenen Richter nicht schon deshalb kraft Gesetzes gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind, weil sie an der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren. Denn § 41 Nr. 6 ZPO erfasst nur den Fall der Mitwirkung an einer Entscheidung in einer unteren Instanz, nicht aber denjenigen, dass der Richter in der gleichen Instanz an einer vorangegangenen Entscheidung mitgewirkt hat. Das Fehlen einer § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO entsprechenden Regelung schließt zudem eine dahingehende erweiternde Auslegung von § 41 Nr. 6 ZPO aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1974 - 5 ER 263.73 - WKRS 1974, 13674, S. 4; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - V ZR 16/80 - NJW 1981, 1273; BFH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - I B 22/12 - juris Rn. 14 und vom 22. Mai 2019 - IV B 11/18 - juris Rn. 11).
Rz. 24
Die bloße Mitwirkung an den angefochtenen Entscheidungen allein rechtfertigt darüber hinaus keine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO. Die vorstehend beschriebene gesetzgeberische Wertung, dass die Beteiligung an der Ausgangs- und an der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren einander grundsätzlich nicht ausschließen, findet auch darin ihren Ausdruck, dass - anders als in Strafsachen (vgl. § 140a GVG) - gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO für Nichtigkeitsklagen ausschließlich das Gericht und damit regelmäßig derjenige Spruchkörper zuständig ist, welches bzw. welcher die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Sie ist bei der Auslegung der vorgenannten Bestimmungen zu berücksichtigen und kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Sachverhalt, der bewusst keinen gesetzlichen Ausschlussgrund darstellt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein Ablehnungsrecht begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - BAGE 71, 293 ≪296≫; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 57). Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag knüpft daher lediglich an einer sich aus der Stellung als Richter ergebenden Handlung an und ist unzulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 37 Rn. 4). Die in den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 1970 (3 W 198/70 - NJW 1971, 1221) und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 1967 (4 W 121/67 - NJW 1967, 2213) vertretene gegenteilige Ansicht, auf die sich die Kläger stützen, überzeugt daher nicht und hat sich zu Recht nicht durchgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 1998 - 11 W 45/98 - NJW-RR 1998, 1763).
Rz. 25
b) Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Misstrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht vielmehr erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 11 B 30.97 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 2; BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16 - juris Rn. 5; Stackmann, in: MünchKommZPO, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 20). Derartige Umstände können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen.
Rz. 26
aa) Eine fehlende Offenheit der Vorsitzenden Richterin A sowie der Richterinnen D und E folgt nicht aus dem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 17. Mai 2021 (9 A 7.20). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Kläger, sowohl das fehlende als auch das erfolgte Eingehen auf materiell-rechtliche Fragen begründe eine Besorgnis der Befangenheit, bereits derart widersprüchlich ist, dass es den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit rechtfertigt. Es ist jedenfalls unbegründet.
Rz. 27
Gegenstand der Anhörungsrüge ist gemäß § 152a VwGO, ob das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Gerichtsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 1 B 24.09 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 10). Der Hinweis darauf, dass das Verfahren nicht einer Überprüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung dient, entspricht daher dem geltenden Recht und lässt keine Rückschlüsse auf eine Vorfestlegung hinsichtlich eines Wiederaufnahmeverfahrens zu. Der Hinweis der Kläger auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, der zufolge eine Anhörungsrüge dem Gericht zugleich die Gelegenheit bietet, auch andere verfassungsrechtliche Mängel als die Verletzung rechtlichen Gehörs zu beseitigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 8. März 1994 - 2 BvR 477/94 - NStZ 1994, 498, Beschlüsse vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 658/05 - juris Rn. 8 und vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 - juris Rn. 21), geht fehl. Abgesehen davon, dass auch danach das Anhörungsrügeverfahren keinen Raum für eine umfassende materiell-rechtliche Überprüfung der Ausgangsentscheidung, sondern lediglich für die Beseitigung etwaiger Verfassungsverstöße bietet, liegt darin keine Erweiterung der Anhörungsrüge, sondern die Begründung dafür, warum der verfassungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht nur wegen der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auch hinsichtlich weiterer behaupteter Verfassungsverletzungen führt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 - NJW 2005, 3059). Denn im Falle eines Gehörsverstoßes wird das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortgeführt und in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
Rz. 28
Dass das Übersenden einer mehr als 400 Seiten umfassenden Verfassungsbeschwerdeschrift in der Erwartung, das Gericht möge sich das im Anhörungsrügeverfahren Passende heraussuchen, nicht den Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügt, bedarf keiner weiteren Begründung. Der Hinweis hierauf lässt daher ebenfalls keine Vorfestlegung befürchten. Entsprechendes gilt für die Ausführungen in den Rn. 9 und 18 des Beschlusses vom 17. Mai 2021, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den von den Klägern in ihrer Anhörungsrüge erhobenen Einwänden stehen.
Rz. 29
bb) Eine Vorfestlegung der Vorsitzenden Richterin A folgt des Weiteren nicht aus deren Schreiben vom 21. Juni 2021.
Rz. 30
Darin hat sie vor Erhebung der Nichtigkeitsklage auf die Frage der Kläger, ob Richter F an der Mitwirkung im Verfahren 9 A 8.19 verhindert war, darauf hingewiesen, dass sich der Übergang des Verfahrens auf die Richterin D und die Nichtmitwirkung des Richters F aus Nr. II. 8. der den Klägern vorliegenden Senatsgeschäftsverteilung für das Jahr 2020 ergebe. Der Senatsgeschäftsverteilungsplan vom 5. Dezember 2019 bestimmt in Nr. II. 1. b), dass von den vor dem 1. Januar 2020 eingegangenen und noch anhängigen Verfahren aus dem Dezernat von Richter F die zwischen dem 1. Januar und 30. November 2019 eingegangenen A-Sachen - darunter das Verfahren 9 A 8.19 - auf die Richterin D als Berichterstatterin übergehen. Nr. II. 8. a) sieht des Weiteren vor, dass in allen Verfahren "zu Nr. 2" einschließlich derjenigen, in denen die Richterin D Berichterstatterin ist, der Richter F nicht mitwirkt. Unter Nr. II. 2. a) regelt der Geschäftsverteilungsplan "[d]ie Berichterstattung in den neu eingehenden Sachen aus dem Straßen- und Wegerecht".
Rz. 31
Bei ihrer Antwort ist die Vorsitzende Richterin A ersichtlich davon ausgegangen, dass sich der Verweis in Nr. II. 8. a) auf das Straßen- und Wegerecht insgesamt bezieht. Träfe dies zu, hätte es weder einer Verhinderung des Richters F bedurft noch wäre diese nachzuweisen gewesen, um seine fehlende Mitwirkung im Verfahren der Kläger zu erklären. Hierauf bezieht sich die weitere Ausführung der Vorsitzenden Richterin, die Anfrage der Kläger nach einer Verhinderung des Richters F sei nicht nachvollziehbar. Eine anderweitige Auslegung des Geschäftsverteilungsplans und damit die Frage, ob der Verweis in Nr. II. 8. a) nur neu eingehende Verfahren aus dem Straßen- und Wegerecht erfasst mit der weiteren Folge, dass der Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich der am 1. Januar 2020 bereits anhängigen Verfahren keine Regelung der Zusammensetzung des Spruchkörpers träfe, haben die Kläger erstmals mit ihrer am 2. Juli 2021 erhobenen Nichtigkeitsklage geltend gemacht. Gleichlautende Bezugnahmen enthielten indes bereits die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne vom 1. November und vom 18. Dezember 2018, sodass das Verständnis der Verweisung als solche auf anhängige und neu eingehende Verfahren des Straßen- und Wegerechts der bisherigen Übung im Senat entsprach und im Übrigen auch dem Verweis auf Nr. II. 2. a) in Nr. II. 5. zugrunde liegt. Dies schließt eine andere Auslegung möglicherweise nicht von vornherein aus, verdeutlicht indes, dass eine solche der Vorsitzenden Richterin A im Zeitpunkt ihres Antwortschreibens nicht vor Augen stehen musste und Letzteres damit keine Vorfestlegung hinsichtlich einer erst nachfolgend aufgeworfenen Frage darstellt, sondern Ausdruck des bisherigen Verständnisses ist. Da sich danach die fehlende Mitwirkung aus dem Geschäftsverteilungsplan ergab, kam es auf eine etwaige Verhinderung des Richters F nicht an und wurde den Klägern in keiner die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigenden Weise eine Auskunft verweigert.
Rz. 32
Liegt damit schon aus den vorgenannten Gründen keine Vorfestlegung vor, so kann dahingestellt bleiben, ob eine Befangenheit auch deshalb nicht zu befürchten ist, weil der Geschäftsverteilungsplan die Senatsbesetzung hinreichend eindeutig regelte und daher von vornherein keine andere Beantwortung der klägerischen Anfrage zuließ.
Rz. 33
cc) Die dienstliche Äußerung der Vorsitzenden Richterin A vom 29. Juli 2021 begründet gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Darin erläutert sie lediglich die Umstände ihres Schreibens vom 21. Juni 2021 im Zeitpunkt von dessen Abfassung, die - wie vorstehend dargelegt - keine Ablehnung tragen. Hierin liegt weder eine Vorfestlegung noch ein Verstoß gegen § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen haben die Kläger in ihrem Ablehnungsgesuch vom 2. Juli 2021 (S. 154) A selbst gebeten, in ihrer dienstlichen Äußerung darzulegen, ob sie den Klägern die begehrte Auskunft erteilt oder verweigert habe.
Rz. 34
dd) Zu Unrecht leiten die Kläger eine Besorgnis der Befangenheit aus einer vermeintlichen Willkür des Urteils vom 2. Juli 2020 her.
Rz. 35
Inhaltliche Einwände gegen vorhergehende Entscheidungen sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen. Denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer Partei unsachlich, parteilich eingestellt ist. Das Ablehnungsverfahren darf nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Erscheint die Rechtsanwendung des Richters vertretbar, so scheidet eine Ablehnung aus. Gerechtfertigt ist eine Ablehnung daher erst dann, wenn die Entscheidung so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint, sie mithin bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 51/12 - juris Rn. 9; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - BAGE 71, 293 ≪296≫).
Rz. 36
Eine derartige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils legen die Kläger nicht dar. Ihre Kritik beschränkt sich letztlich - neben der wiederkehrenden Bezeichnung einer von ihrer Rechtsauffassung abweichenden Sicht als willkürlich - darauf, die Übertragbarkeit der baunachbarrechtlichen Rechtsprechung auf das Planungsrecht zu bestreiten sowie eine fehlende Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses und eine unzureichende Beachtung von Art. 14 GG geltend zu machen. Dabei verkennen sie, dass der Senat die Rechtsprechung zum Baunachbarrecht nicht unbesehen auf das Planfeststellungsrecht übertragen, sondern sich mit ausführlicher Begründung lediglich von den dort angestellten Überlegungen hat leiten lassen. Auf den dahinterstehenden und für diese Erwägungen maßgeblichen Konflikt zwischen einerseits dem Eigentumsschutz und andererseits dem besonderen Interesse an einer rechtssicheren Planung und den erhöhten Bestandskraftwirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses gehen die Kläger ebenso wenig ein wie auf den Umstand, dass es hierauf überhaupt nur ankommt, wenn nicht - was der Senat alternativ als möglich erachtet hat - der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Mai 2012 durch öffentliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 VwVfG auch den Klägern zugestellt wurde. Die Annahme, dass es - sofern ihnen gegenüber nicht ohnehin Bestandskraft eingetreten ist - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt, wenn sie nach der Kenntnis von sowohl dem Planfeststellungsbeschluss als auch ihrer Betroffenheit durch das Flurbereinigungsverfahren mehr als zwei Jahre mit der Klageerhebung zuwarten, ist selbst dann, wenn eine andere Auslegung vertretbar wäre, auf keinen Fall schlechterdings nicht mehr verständlich.
Rz. 37
Auch der Einwand, die Anwendung eines aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleiteten Verlustes der Anfechtungsbefugnis auf das Verhältnis von Vorhabenträger und Planungsbetroffenen setze tatbestandlich ein nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis voraus, führt daher auf keine Willkür. Insoweit ist zudem nicht ausgeschlossen, dass sich angesichts der Bedeutung wie auch des ungleich größeren Einwirkungsbereichs des Vorhabens die von den Klägern angeführte räumliche Nähebeziehung nicht auf die daran unmittelbar angrenzenden Grundstücke beschränkt.
Rz. 38
Eine von den Klägern behauptete Rechtsschutzlücke ist dabei nicht ersichtlich, weshalb ihr Vorbringen auch insoweit auf keine Willkür des Urteils vom 2. Juli 2020 führt. Abgesehen davon, dass eine Verletzung von Art. 14 GG nicht automatisch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellte, schließt das angefochtene Urteil für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht infolge der öffentlichen Bekanntmachung auch den Klägern gegenüber gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG als zugestellt gilt, eine Anfechtung nicht aus, sondern beschränkt sie lediglich in Anlehnung an § 58 Abs. 2 VwGO zeitlich auf ein Jahr nach Kenntniserlangung von dem Planfeststellungsbeschluss und dessen Relevanz für das Grundeigentum eines Klägers.
Rz. 39
c) Der Vorwurf nicht aktenkundiger Gespräche mit der Vorhabenträgerin rechtfertigt ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin A oder der Richterinnen D und E. Die Richterinnen sowie der Syndikusanwalt der Vorhabenträgerin Dr. L., auf dessen Ausführungen in seinen Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht Gießen vom 21. Mai 2021 sich die Kläger berufen, haben solche Gespräche übereinstimmend verneint. Dr. L. hat vielmehr detailliert klargestellt, dass seine in den vorgenannten Schreiben enthaltene Angabe, neben dem Befangenheitsgesuch der Kläger seien auch der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 2. Juli 2020 und die gegen dieses Urteil erhobene Anhörungsrüge abgelehnt bzw. zurückgewiesen worden, auf einem Missverständnis beruht habe.
Rz. 40
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin A sowie der Richterinnen D und E als unvollständig rügen, weil darin nur Telefonate bzw. Gespräche mit zwei Mitarbeitern der Vorhabenträgerin, nicht aber anderweitige Kontakte mit dieser oder mit Dritten verneint würden, begründet dies gleichfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Wenn in den Erklärungen Gespräche bzw. Telefonate verneint werden, knüpft dies ersichtlich daran an, dass die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2021 wiederholt auf (vermeintliche) Gespräche abstellen und nur einmal die Umschreibung einer "Weitergabe von Informationen" verwenden. Die Erklärungen sind im Übrigen ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass sie generell eine vorzeitige Mitteilung der Beschlüsse vom 10. und 17. Mai 2021 ausschließen. Sie decken sich insoweit mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen von Herrn Dr. L.
Rz. 41
Da somit der vorliegende wie auch bereits der zuvor erhobene Vorwurf von Gesprächen zwischen Richterinnen und Richtern des Senats sowie Vertretern der Beklagten- oder Beigeladenenseite unbegründet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2021 - 9 A 8.19, 9 A 7.20 - juris Rn. 8 ff.), handelt es sich entgegen der klägerischen Behauptung auch um keinen "Wiederholungsfall".
Rz. 42
d) Rechtfertigen somit die von den Klägern erhobenen Rügen keine Besorgnis der Befangenheit, besteht auch in deren Gesamtschau kein vernünftiger Grund, an einer Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter zu zweifeln.
Rz. 43
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
Fundstellen
Dokument-Index HI15292939 |