Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 21.04.2011; Aktenzeichen 9 K 95.09) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. April 2011 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger begehrt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen des erzwungenen Verkaufs eines Grundstücks in Ost-Berlin.
Rz. 2
Er war zunächst Miteigentümer, nach Erbauseinandersetzung im Mai 1987 Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks in Berlin-Pankow. Dieses und angrenzende Grundstücke waren auf Antrag des Präsidiums der Volkspolizei Berlin in einer Standortbestätigung vom 10. Mai 1985 für den Neubau einer Feuerwache vorgesehen. Die Grundstücke sollten dazu in die Rechtsträgerschaft der Deutschen Volkspolizei überführt werden. Der Kläger beantragte im Gegenzug, das Grundstück mit einem Eigenheim bebauen zu dürfen, und wandte sich mit der Bitte, die Grundstückssituation zu klären, an den Rat des Stadtbezirks und die Bezirksplankommission. Daraufhin beschloss das Präsidium der Volkspolizei, das Grundstück trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verschiebung des Neubaus auf die Zeit nach 1990 sofort in die Rechtsträgerschaft des Ministeriums des Innern zu überführen. Der Kläger verkaufte das Grundstück am 27. Januar 1988 an den Rat des Stadtbezirks Berlin-Pankow. Ende 1988 beantragte er seine Ausreise in die Bundesrepublik, die im Juni 1989 erfolgte.
Rz. 3
Das Begehren auf Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz blieb im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos, weil eine ausreisebedingte Veräußerung nicht festgestellt werden konnte (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10. Mai 1995 – VG 21 A 434.92 –; dazu Beschluss über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 20. September 1995 – BVerwG 7 B 341.95).
Rz. 4
Im November 2007 beantragte der Kläger seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durch Feststellung, dass die Inanspruchnahme seines Grundstücks “als Aufgabe stellende Entscheidung […] in Ausübung der baulich nicht vollzogenen Standortbestätigung vom 10. Mai 1985 (Bau einer Feuerwache) in Vollziehung des Grundstückszwangskaufvertrages vom 27. Januar 1988 grob rechtsstaatswidrig im Sinne von § 1 VwRehaG gewesen ist” und in seine “Persönlichkeitssphäre […] willkürlich eingegriffen wurde”. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung der Klageabweisung aus, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz finde nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. Soweit der Kläger behaupte, er sei zum Verkauf des Grundstücks gezwungen worden, um ausreisen zu können, trage er damit einen Sachverhalt vor, der vom Vermögensgesetz erfasst werde. Der Verkauf stelle sich nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre des Klägers dar. Der Verkauf habe insbesondere nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem systemkritischen bis systemablehnenden Verhalten des Klägers gestanden, sondern der Erfüllung der Auflage in der Standortbestätigung gedient, das Grundstück bis zur Stellung des Antrags auf eine Standortgenehmigung zur Errichtung der Feuerwache in Volkseigentum zu überführen. Die Planung eines Neubaus sei nicht aufgegeben, sondern lediglich auf die Zeit nach 1990 verschoben worden. Wegen dieser Verschiebung habe das Präsidium der Volkspolizei Berlin als Investitionsauftraggeber auch erst dann Anlass zur Klärung der grundstücksrechtlichen Fragen gesehen, als der Kläger sich mit einer Eingabe an die Bezirksplankommission gewandt habe. Allein auf dieses Anliegen des Klägers hätten sich die im Schreiben des Investitionsauftraggebers vom 10. April 1987 angesprochenen “Probleme” mit dem Kläger bezogen. Diese Eingabe erkläre auch, dass Aktivitäten nur gegenüber dem Kläger, nicht aber gegenüber anderen betroffenen Eigentümern unternommen worden seien. Soweit der Kläger vortrage, er habe sich gegen den Verkauf gewehrt, ergebe sich aus dem Inhalt des Protokolls vom 4. Juni 1987 über eine mit ihm geführte Aussprache, dass der Kläger dem Verkauf zugestimmt habe. Zwar habe er dadurch dem drohenden Entzug seines Eigentums nach den Vorschriften des Baulandgesetzes zuvor kommen wollen; ein Eingriff in seine Persönlichkeitssphäre mit primär personenbezogenem Unrechtsgehalt ergebe sich daraus jedoch nicht.
Rz. 5
Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat keinen Erfolg.
Rz. 6
1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt und dadurch seine Pflicht zur Überzeugungsbildung aus § 108 Abs. 1 und 2 VwGO verletzt. Mit wesentlichen Umständen habe es sich nicht befasst, sonst hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass der Verkauf des Grundstücks auf eine grob rechtsstaatswidrige und willkürliche Verletzung seiner Person zurückzuführen sei. Das ergebe sich aus den von ihm vorgetragenen, aber unberücksichtigt gebliebenen Indizien, insbesondere aus der Ungleichbehandlung mit den beiden Eigentümerinnen ebenfalls für den Neubau der Feuerwache benötigter Grundstücke, aus § 7 Abs. 2 des Baulandgesetzes der DDR, dem Verbot der Vorratsbeschaffung von Grundstücken, der fehlenden Zuständigkeit der handelnden Stellen für die getroffenen Entscheidungen, dem Umstand, dass wegen der Verschiebung des Neubaus auch der Ankauf seines Grundstücks hätte verschoben werden können, ferner seiner Zugehörigkeit zu einer sozial unerwünschten Gruppe, der Behandlung der Sache durch hohe Funktionsträger und der völlig überzogenen Inanspruchnahme für Unterhaltsvorauszahlungen anlässlich seiner Ausreise.
Rz. 7
a) Der Beschwerdevortrag ergibt den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht. Das Gericht verstößt gegen das Gebot, seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen, wenn es von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Maßgeblich dafür und für den Umfang der gebotenen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt sind die vom Gericht zugrunde gelegten rechtlichen Ansätze. Das Verwaltungsgericht hat insofern angenommen, dass die im Klageantrag genannte “Inanspruchnahme” des Grundstücks gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) nicht rehabilitierungsfähig sei, weil diese Maßnahme vom Vermögensgesetz erfasst werde. Das stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein. Danach hängt es von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat, ob das Vermögensgesetz oder das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zur Anwendung kommt (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 – BVerwG 3 C 18.06 – Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9 und vom 23. August 2001 – BVerwG 3 C 39.00 – ZOV 2001, 427 = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25). Ansprüche nach dem Vermögensgesetz setzen Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt haben. Demgegenüber zielten die in § 1 VwRehaG angesprochenen Unrechtsmaßnahmen, selbst wenn sie ebenfalls Vermögensverluste ausgelöst haben, primär auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet. Demnach wird eine hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG objektiv vom Vermögensgesetz erfasst und ist von der Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom 1. September 2011 – BVerwG 3 B 33.11 – ZOV 2011, 225 und vom 27. Juni 2008 – 3 B 101.07 – ZOV 2008, 217; Urteil vom 23. August 2001, a.a.O.).
Rz. 8
b) Maßgeblich ist somit, ob der Zugriff auf das Grundstück des Klägers allein dem Vermögensgegenstand galt oder Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in seine Persönlichkeitssphäre war. Dies hat das Verwaltungsgericht geprüft. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass es hierbei von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Die von der Beschwerde angesprochenen Unterlagen sind Gegenstand der Betrachtung gewesen. Ob diese Betrachtung zutreffend ist, ist revisionsrechtlich eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, deren Fehler grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind. Verfahrensfehlerhaft ist die Beweiswürdigung nur dann, wenn sie auf der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denk- oder allgemeinen Erfahrungssätzen beruht, auf einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 – BVerwG 6 B 7.11 – juris Rn. 3 und vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Für einen derartigen Mangel zeigt die Beschwerde nichts auf. Das Verwaltungsgericht hat – im Übrigen ausgehend von dem nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Ansätzen eingehend geprüft, ob der Verkauf des Grundstücks auf grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Klägers zurückzuführen war. Dem Ergebnis der Prüfung, dass dies nicht der Fall war, stellt die Beschwerde letztlich nur eine eigene Tatsachenwürdigung entgegen, ohne dass die vom Kläger bezeichneten “Indizien” die Bewertung des Verwaltungsgerichts auch nur in die Nähe einer willkürlichen Deutung rücken lassen. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass sich das behördliche Vorgehen gegen den Kläger aus der bis zuletzt nicht aufgegebenen Absicht erklärt, das Grundstück gegen den ausdrücklichen Widerstand des Klägers für den Neubau einer Feuerwache in Anspruch zu nehmen. Durch die Eingabe mit dem Ziel, eine Klärung der Verhältnisse herbeizuführen, unterschied sich der Kläger von den Eigentümern der mitbetroffenen Grundstücke. In diesem Licht weisen die von der Beschwerde genannten Umstände nicht auf eine unsachliche und persönlichkeitsverletzende Behandlung des Klägers, sondern auf eine von der Person gelöste Sachbehandlung mit dem Ziel unbedingter Realisierung einer – wie der Kläger hervorhebt – “aufgabenstellenden Entscheidung” (vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR ≪Hrsg.≫, Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Staatsverlag der DDR, Berlin 1988, Kapitel 5.2 ≪S. 121 f.≫), hier in Gestalt der Standortbestätigung vom 10. Mai 1985. Ausgehend davon musste sich das Verwaltungsgericht auch nicht veranlasst sehen, auf das Vorbringen des Klägers zu § 7 Abs. 2 Baulandgesetz der DDR weiter einzugehen.
Rz. 9
Auch den weiteren von der Beschwerde genannten Umständen ist das Verwaltungsgericht ohne Verfahrensfehler nachgegangen. Dass es der früheren Verfolgung des Klägers wegen “systemkritischen bis systemablehnenden Verhaltens” im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf keine fortwirkende Bedeutung beigemessen hat, ist schon deshalb nachvollziehbar, weil der Kläger dem Grundstücksverkauf zugestimmt hat, wie das Verwaltungsgericht sachlich unbeanstandet festgestellt hat. Diese Bewertung wird nicht dadurch zweifelhaft, dass der Kläger der vertraglichen Einigung den Vorzug gegeben hat, um einen möglichen Entzug seines Eigentums abzuwenden.
Rz. 10
c) Die Beweiswürdigung ist auch nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht Beweisregeln verletzt hätte. Die Beschwerde meint, angesichts durchgreifender und sich aufdrängender Indizien für ihre Auffassung hätten die Regeln über die Beweislastumkehr angewendet werden müssen. Jedoch ist es ersichtlich verfahrensfehlerfrei, dass das Verwaltungsgericht die Regeln über die Beweislastumkehr weder diskutiert noch angewendet hat. Fragen der Beweislast und ihrer Verteilung (dazu Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: 2011, § 108 Rn. 91 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 20010, § 113) stellen sich nur in solchen Fällen, in denen entscheidungserhebliche Tatsachen nach Ausschöpfung aller Beweismittel letztlich ungeklärt bleiben. Nur dann ist mithilfe von Beweislastregeln zu beantworten, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit der jeweiligen Tatsache geht. Von einer Unerweislichkeit der maßgeblichen Umstände kann hier jedoch keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht es für erwiesen erachtet hat, dass kein rechtsstaatswidriger Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Klägers vorgelegen hat.
Rz. 11
Abweichende Grundsätze ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerde angeführten Beschluss vom 16. Oktober 1995 (BVerwG 7 B 163.95 – NJW 1996, 409 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 22). Diese Entscheidung befasst sich nicht mit den Grundsätzen der Beweislastumkehr, sondern mit der materiellen Beweislast im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nach einem allgemeinen Grundsatz geht die Nichterweislichkeit der Tatsachen dort zu Lasten dessen, der aus der Tatsache für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht. In Anwendung dieses Grundsatzes ginge die Nichterweislichkeit zulasten des Klägers, soweit er sich auf Tatsachen beruft, die den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes eröffnen.
Rz. 12
2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht sei von höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr abgewichen. Damit lässt sich hier von vornherein keine Divergenz begründen, weil es, wie ausgeführt, auf diese Grundsätze nach Lage der Dinge nicht ankam.
Rz. 13
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rz. 14
Keine der für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten vier Fragen:
a) Spricht eine objektive Ungleichbehandlung eines Grundstückseigentümers im Zusammenhang mit einem Zwangsverkauf insbesondere dann für eine willkürliche Diskriminierung im Sinne von § 1 Abs. 2 VwRehaG, wenn der betroffene Grundstückseigentümer unstreitig wegen politischer Straftaten strafrechtlich verfolgt wurde, hierbei u.a. langjährige Haftstrafen antreten musste?
b) Spricht die gesetzlich in § 7 Abs. 2 Baulandgesetz geregelte Festlegung von Bauvorbehaltsgebieten für ein Verbot einer “Bevorratung” von Grundstücken ohne Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise durch die zuständigen Stellen (Bezirkstage) mit der Maßgabe, dass im Falle eines Verstoßes hiergegen ein Indiz für eine willkürliche Diskriminierung anzunehmen ist?
c) Schließt ein ausreisebedingter Zwangsverkauf eines Grundstücks die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auch dann aus, wenn ein konkreter “Gruppenvergleich” mit weiteren in Anspruch zu nehmenden, jedoch nicht in Anspruch genommenen Grundstückseigentümern ein Indiz für die willkürliche Diskriminierung darstellt?
d) Spricht ein im Falle der durch Beweisaufnahme nachgewiesenen Überschreitung von Funktionskompetenzen herbeigeführter “Vorratserwerb” eines Grundstücks unter gleichzeitigem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Baulandgesetz für eine willkürliche Diskriminierung des Grundstückseigentümers im Sinne von § 1 Abs. 2 VwRehaG?
rechtfertigt die Zulassung der Revision.
Rz. 15
Mit diesen Fragen stellt der Kläger die von ihm für entscheidungserheblich erachteten Fallumstände in allgemeiner Einkleidung zur Prüfung. Indes kann – wie gerade der Fall des Klägers zeigt – nur in einer Zusammenschau aller Umstände eines Falles beantwortet und also nicht allgemein geklärt werden, ob im Sinne der Frage zu a) von einer unterschiedlichen Behandlung von Personen auf willkürliche Diskriminierung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwRehaG geschlossen werden kann. Erfahrungssätze, die allgemeingültige Aussagen erlauben, können insofern nicht bestehen, weil es maßgeblich auf die konkreten Gründe der Ungleichbehandlung ankommt. Die Frage zu a) unterstellt zudem eine “objektive Ungleichbehandlung” des Klägers mit den beiden Eigentümerinnen der vom geplanten Bau der Feuerwache ebenfalls betroffenen Grundstücke. Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung hat das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt. Im angefochtenen Urteil ist vielmehr ausgeführt, dass zwischen den Eigentümern ein sachlicher Unterschied bestanden habe, der das Vorgehen in Bezug auf den Kläger erklärte. Auch hat das Verwaltungsgericht einen “Zwangsverkauf” nicht festgestellt, weil er dem Verkauf zugestimmt habe.
Rz. 16
Nicht verallgemeinerungsfähig geklärt werden kann auch die Bedeutung des mit der Frage zu b) unterstellten rechtswidrigen Verhaltens von DDR-Behörden. Es lässt sich nur im Einzelfall beantworten, ob rechtswidriges Verhalten als Indiz für eine willkürliche Diskriminierung gewertet werden kann. Dasselbe gilt für die Frage zu d), mit der die Beschwerde auf “Funktionsüberschreitungen” und Rechtsverstöße von DDR-Stellen abhebt.
Rz. 17
Die Frage zu c) ist mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts hypothetisch und würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Wie wiederholt gesagt, hat das Verwaltungsgericht für die unterschiedliche Behandlung der Grundeigentümer einen sachlichen Grund gesehen und eine willkürliche Ungleichbehandlung insofern verneint.
Rz. 18
Unklar bleibt, unter welchem Gesichtspunkt klärungsbedürftig sein soll, was “unter dem von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, nicht des Bundesverwaltungsgerichts, entwickelten Rechtsinstitut der ‘Aufgabe stellenden Entscheidung, die bestimmte gesellschaftliche planerische Ziele setzen oder Aufgaben stellen’, im Einzelfall zu verstehen ist”. Der Begriff der “aufgabestellenden Entscheidung” ist, der Dogmatik über die “Entscheidungen der Organe des Staatsapparates” der DDR entnommen (vgl. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Verwaltungsrecht, Lehrbuch, a.a.O. Kapitel 5 ≪S. 121 ff., insbesondere S. 126≫). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit mit Blick darauf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in Konkurrenz zum Vermögensgesetz zu präzisieren oder weiterzuentwickeln sein könnte.
Rz. 19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Liebler, Dr. Wysk, Dr. Kuhlmann
Fundstellen