Verfahrensgang

VG Halle (Saale) (Aktenzeichen 1 A 2125/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das angegriffene Urteil weicht nicht – wie die Beschwerde meint – von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1996 (– BVerwG 7 C 70.94 – BVerwGE 100, 318) ab. Einen Widerspruch zwischen den beiden Urteilen sieht die Beigeladene darin, dass das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der Klägerin als Grundbucheigentümerin bejaht hat, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung zum Ausdruck gebracht habe, dass der – hier zugunsten der Beigeladenen ergangene – Vermögenszuordnungsbescheid nicht in private Rechte Dritter eingreife. Dabei verkennt die Beschwerde, dass diese Aussage ausdrücklich auf den Regelfall beschränkt worden ist, somit Ausnahmen zulässt. Im Urteil vom 29. Februar 1996 ging es gerade um einen solchen Ausnahmefall. Hingegen ist der Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass der den Gegenstand des Zuordnungsverfahrens bildende Vermögensgegenstand zugleich von einem privaten Dritten nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zurückverlangt wird. Für diesen Regelfall trifft die entscheidungstragende Aussage im Urteil vom 29. Februar 1996 (a.a.O. S. 320; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1998 – BVerwG 3 C 35.97 – Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 9 S. 20) zu, dass der Private „nach Vermögenszuordnungsrecht nicht als Eigentümer in Betracht kommt”. Eine Divergenz läge demnach nur vor, wenn entweder das Verwaltungsgericht angenommen hätte, ein privater Grundstücksprätendent könne stets oder im Regelfall gegen einen Zuordnungsbescheid Klage erheben, oder wenn sich die den Regelfall betreffende Aussage des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar auch auf im Grundbuch eingetragene Eigentümer bezöge. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

2. Die Frage, ob der private Grundstückseigentümer gegen einen ihm seine Rechte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG vorbehaltenden Zuordnungsbescheid zu klagen befugt ist, hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nach den vorstehenden Darlegungen bereits durch das Bundesverwaltungsgericht beantwortet worden ist. Wie der seinerzeit für das Vermögenszuordnungsrecht zuständig gewesene 7. Senat in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 (–- BVerwG 7 C 32.94 – Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 2) ausgeführt hat, sind als Zuordnungsberechtigte nicht in Betracht kommende Dritte, insbesondere private Eigentümer und Inhaber beschränkt dinglicher Rechte, im Zuordnungsverfahren anzuhören (und somit klagebefugt), „wenn sie, abweichend vom Regelfall, durch den Vermögenszuordnungsbescheid in ihren Rechten beeinträchtigt werden können”; dies sei der Fall, wenn der Bescheid zugleich private Rechte Dritter gestaltet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Ein zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs führender Zuordnungsbescheid (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VZOG) beeinträchtigt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, trotz des in ihm enthaltenen Vorbehalts die Rechte des privaten Eigentümers, denn der Wegfall des Gutglaubensschutzes (§ 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) führt in seiner praktischen Auswirkung zur Unverkäuflichkeit und Unbelastbarkeit des Grundstücks. Eine Rechtsbeeinträchtigung ist nicht – wie die Beigeladene meint – deshalb ausgeschlossen, weil die zur endgültigen Entscheidung des Eigentumsrechts berufenen Zivilgerichte an die Zuordnungsentscheidung nicht gebunden sind. Auch gegen die minder schwere Beeinträchtigung muss sich der Eigentümer zur Wehr setzen können, und zwar in der Weise, dass ihr Eintritt verhindert, nicht nur ihre Negativwirkung am Ende eines Zivilgerichtsverfahrens wieder beseitigt wird. Gegen die Eintragung eines Widerspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VZOG kann der Eigentümer aber nur durch Klage gegen den Zuordnungsbescheid vorgehen. Dies bedingt die Bejahung seiner Klagebefugnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Dr. Borgs-Maciejewski, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI604715

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