Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen 9 C 11410/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 19. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde kann mit ihrer Divergenzrüge (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht durchdringen.
Eine Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26, S. 14). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil führe aus, etwaige Ansprüche der Kläger wegen der Beeinträchtigung ihres Baugrundstücks seien außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens geltend zu machen. Damit setze sich das Flurbereinigungsgericht in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1987 – BVerwG 5 B 54.86 – (RzF – 26 – zu § 140 FlurbG = Buchholz 424.01 § 140 FlurbG Nr. 4), wonach Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken derartige Ansprüche gegen die Teilnehmergemeinschaft richten könnten; mit der Schlussfeststellung, die das Flurbereinigungsgericht gebilligt habe, entfalle nämlich der Rechtsträger, gegen den die Kläger mit ihren Ansprüchen vorgehen könnten. Mit diesem Vortrag wird eine Divergenz i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt.
Die Vorinstanz hat die Kläger mit ihren etwaigen Ansprüchen an den Gewässerunterhaltungspflichtigen verwiesen (Urteilsabdruck S. 12). Dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1987 ist eine entgegenstehende Aussage nicht zu entnehmen. Insbesondere ist dort nicht entschieden worden, dass eine Teilnehmergemeinschaft allein zu dem Zweck aufrechtzuerhalten ist, damit sie Dritten, die nicht zu den Beteiligten i.S. von § 10 FlurbG zählen, als Anspruchsverpflichtete zur Verfügung steht. Mit der Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG befasst sich der genannte Beschluss nicht. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Vorschrift besagt im Übrigen nur, dass die Behörde an einer Schlussfeststellung gehindert ist, solange nicht feststeht, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan vollständig bewirkt ist (vgl. Urteil vom 16. September 1975 – BVerwG 5 C 44.75 – BVerwGE 49, 176 ≪180 f.≫ = RzF – 8 – zu § 149 Abs. 1 FlurbG; Urteil vom 29. April 1976 – BVerwG 5 C 40.75 – Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 4 = RzF – 11 – zu § 60 Abs. 1 FlurbG). Hiervon ist auch das Flurbereinigungsgericht ausgegangen und hat dementsprechend überprüft, ob die Ausführung des Regenrückhaltebeckens als plankonform zu gelten hat (Urteilsabdruck S. 11).
2. Auch die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
a) Die Beschwerde beanstandet unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Flurbereinigungsgericht nicht der – in der mündlichen Verhandlung protokollierten – Beweisanregung gefolgt ist, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, ob die verwirklichte Planung als Schutzmaßnahme ausreiche. Das Flurbereinigungsgericht habe dies mit einer rechtlich fehlsamen Begründung – nämlich unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans (Urteilsabdruck S. 11 f.) – abgelehnt. Dabei übersieht die Beschwerde, dass sie Einwände gegen die materiellrechtliche Position der Vorinstanz erhebt, auf die eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden kann. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt bedenklich sein sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1, S. 1).
b) Ferner rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das Flurbereinigungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Es müsse weiterhin bestritten werden, dass das Regenrückhaltebecken plankonform ausgeführt worden sei, weil eine “Diskrepanz zwischen eigentlicher Planung und Detailplanung bzw. Ausführung” bestehe. Das gebaute Becken möge den vorgelegten Querschnittsplänen entsprechen. Durch die Beschreibung im Plan sei den Teilnehmern aber ein Becken zugesagt worden, das “wirkliche Rückhaltefunktion” habe. Außerdem sei es unzutreffend, wenn den Klägern vom Flurbereinigungsgericht entgegengehalten werde, sie hätten sich erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die plankonforme Ausführung des Regenrückhaltebeckens gewandt.
Die Frage, ob die nicht plankonforme Ausführung des Regenrückhaltebeckens “in dieser Form” rechtzeitig gerügt worden ist, ist von dem Flurbereinigungsgericht ausdrücklich offen gelassen worden (Urteilsabdruck S. 11). Die Beschwerde hat deswegen in diesem Punkt nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann. Was die weitere Verfahrensrüge angeht, fehlt es an einem ausreichenden Vortrag, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Flurbereinigungsgerichts gefehlt hat. Dazu gehört, dass Umstände dargelegt werden, die von dem Gericht übergangen worden sind, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm aber hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪209≫). Daran fehlt es hier. Das Flurbereinigungsgericht hatte mit Verfügung vom 27. Januar 2003 den Beklagten aufgefordert, “alle Planunterlagen, die sich auf das fragliche Regenrückhaltebecken beziehen, vorzulegen.” Dem ist der Beklagte unter dem 12. Februar 2003 durch Vorlage einer Heftung nachgekommen. Die Beschwerde trägt nicht vor, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2003 geltend gemacht hat, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig waren. Dann ist aber wiederum nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerde die auf diese Unterlagen gestützten Tatsachenfeststellungen des Flurbereinigungsgerichts angreift. Denn die genannten Unterlagen stützen die Feststellung, dass das Regenrückhaltebecken als sog. Mönchbauwerk, also als eine “Rückhaltung mit gedrosseltem Ablauf konzipiert” war (Urteilsabdruck S. 11).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen