Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2015 – BVerwG 1 B 4.15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat jedenfalls keinen Erfolg. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch den Beschluss vom 25. März 2015, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist.
Rz. 2
1. Wird die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung der Vorinstanz mit der Beschwerde angegriffen, ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 1990 – 1 CB 6.90 – Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2 und vom 20. Dezember 1991 – 1 B 160.91 – InfAuslR 1992, 39). Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss alle vom Kläger angeführten (tatsächlichen und rechtlichen) Gründe geprüft und dabei ersichtlich dessen Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen. Er hat daraus aber andere Schlüsse als der Kläger gezogen. Weder der Überzeugungsgrundsatz noch der Anspruch auf rechtliches Gehör vermitteln aber einen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen eines Beteiligten auch in der Sache folgt.
Rz. 3
2. Der Senat war zur Wahrung ausreichenden rechtlichen Gehörs nicht gehalten, dem Kläger zu der (beabsichtigten) rechtlichen Bewertung des Vorbringens zur Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Stellungnahme zu ermöglichen. Lediglich dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, über die allgemeine Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 – 1 BvR 168/89 u.a. – BVerfGE 87, 363 ≪392 f.≫ m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 – 9 C 49.85 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 m.w.N. und vom 20. November 1995 – 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22) hinaus zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 – 6 C 9.12 – NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Davon kann vorliegend nach dem Stand des Verfahrens und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Rede sein.
Rz. 4
3. Auch sonst ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1086/74 – BVerfGE 40, 101 ≪104 f.≫). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1086/74 – BVerfGE 40, 101 ≪104 f.≫ und vom 5. Oktober 1976 – 2 BvR 558/75 – BVerfGE 42, 364 ≪368≫). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 – 4 C 10.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 – BVerfGE 47, 182 ≪187 f.≫ und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪146≫) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war. Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar.
Rz. 5
Das umfangreiche Vorbringen zur Stützung der Anhörungsrüge wiederholt und vertieft der Sache nach das Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde. Dies vernachlässigt bereits im Ansatz, dass die Gründe, aus denen die Zulassung einer in der Berufungsentscheidung nicht zugelassenen Revision erreicht werden soll, nur innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgetragen werden können. Nach Ablauf der Frist können nur Ergänzungen zu bereits hinreichend geltend gemachten Zulassungsgründen berücksichtigt, nicht aber andere oder zusätzliche Zulassungsgründe nachgeschoben oder eine nicht hinreichend substantiierte Begründung substanziell unterfüttert werden (s. m.w.N. – Eyermann/Kraft, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 16). Das Vorbringen, der Senat habe bestimmte Argumentationsgänge des Klägers entweder nicht gesehen, nicht verstanden oder doch übergangen, gründet auf einer Rechtsauffassung, die von der des Senats gerade abweicht.
Rz. 6
4. Dem Kläger ist das rechtliche Gehör auch nicht dadurch abgeschnitten worden, dass er zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 16. Februar 2015 nicht vor Beschlussfassung hat Stellung nehmen können (Nr. 1). Dieser Schriftsatz ist dem Kläger mit Verfügung vom 17. Februar 2015 formlos zur Kenntnisnahme gegeben worden. Der Kläger hat bis zu der Beschlussfassung am 25. März 2015 schon nicht zu erkennen gegeben, dass er noch eine Stellungnahme abzugeben beabsichtige. Unabhängig davon enthält der Schriftsatz des Beklagten vom 16. Februar 2015 keinen für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde erheblichen neuen Tatsachenvortrag, zu dem dem Kläger hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen; auch die Rechtsausführungen beschränken sich auf Gesichtspunkte, die für den Kläger nicht überraschend sein konnten. Die abschließende rechtliche Bewertung obliegt ohnehin dem Gericht. Selbstständig tragend kommt hinzu, dass der mit der Anhörungsrüge vorgelegte, auf den 8. April 2015 datierende Schriftsatzentwurf zwar der rechtlichen Bewertung des Beklagten zu den Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde entgegentritt, aber kein Vorbringen enthält, das eine andere Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ermöglicht hätte; dies gilt insbesondere auch in Ansehung des Vorbringens zum Schreiben des Beklagten vom 7. März 2011.
Rz. 7
5. Das Vorbringen, das Gericht habe „den Kläger auf offensichtliche Tippfehler nicht (hingewiesen), wodurch dem Kläger nicht ermöglicht wurde, die Substantiiertheit seiner Beschwerde vorzubringen” (Nr. 2), geht von einer Hinweispflicht des Gerichts aus, für die hier nichts erkennbar ist, und vernachlässigt, dass der Beschluss vom 25. März 2015 tragend (zunächst) darauf abgestellt hat, dass das Beschwerdevorbringen insoweit schon keine voneinander abweichenden, divergierenden Rechtssätze erkennen lasse. Dies gilt im Übrigen auch für das entsprechende Vorbringen der Anhörungsrüge, das weiterhin die Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge vernachlässigt.
Rz. 8
6. Die im Rahmen der Rüge einer vermeintlichen Überraschungsentscheidung (Nr. 3) sinngemäß erhobene Rüge einer Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch den angegriffenen Beschluss, weil die Rechtssache nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt worden ist (S. 6 f.) kann nach § 152a VwGO schon nicht erhoben werden. Selbst wenn man § 152a VwGO erweiternd auch auf andere vermeintliche Verfassungsverstöße erweiterte, lässt das Vorbringen des Klägers eine Verletzung der Vorlagepflicht nicht einmal im Ansatz erkennen; der Kläger setzt lediglich seine Ausdeutung des Urteils des EuGH vom 18. Oktober 2012 – C-502/10 – der des Senats gegenüber.
Rz. 9
7. Die Rüge, dem Kläger sei „eine entscheidungserhebliche Erklärung imputiert” worden (Nr. 4), verkennt den Sachgehalt des angegriffenen Beschlusses.
Rz. 10
8. Die Rüge, es seien in Bezug auf das an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2009 (– 1 C 24.08 –) anknüpfende Nichtzulassungsbeschwerdevorbringen Schriftsätze zur Divergenzrüge unberücksichtigt geblieben (Überschrift zu Nr. 5) bzw. das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden, dass dadurch ein ganzer Teil der Revisionszulassungsbeschwerde „übersprungen” worden sei, vernachlässigt, dass zur Wahrung des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen muss, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind, und der Beschluss gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO lediglich „kurz” begründet werden soll. Auch insoweit verkennt die Anhörungsrüge zudem die besonderen Anforderungen, die an die Darlegung einer Divergenzrüge zu stellen sind.
Rz. 11
9. Das Vorbringen zur vermeintlich unzureichenden Berücksichtigung des Beschwerdevortrages zu den Verfahrensfehlern der ersten (Nr. 6) und zweiten (Nr. 7) Instanz macht der Sache nach allein die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Feststellungen und Würdigungen des angegriffenen Beschlusses und damit dessen sachliche Unrichtigkeit geltend. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerade durch den erkennenden Senat weist dies nicht.
Rz. 12
10. Das Vorbringen zur „Erschwerung des Zugangs zum Rechtsmittel bzw. zum Europäischen Gerichtshof unter Anwendung unklarer Normen und möglicher zweifacher Auslegung” (Nr. 8) macht ebenfalls nur die vermeintliche sachliche Unrichtigkeit des anzugreifenden Beschlusses geltend und lässt keinen hinreichenden Bezug zu den in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen erkennen. Dass auch insoweit die rechtliche Bewertung des Senats nicht mit der des Klägers übereinstimmt, belegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Rz. 13
11. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 152a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO [analog]).
Rz. 14
12. Die Kostenentscheidungen beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Berlit, Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft
Fundstellen