Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 28.08.1995; Aktenzeichen 1 A 2694/94.PVB) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 28. August 1995 wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie legt nicht in der erforderlichen Weise dar, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einer divergenzfähigen Entscheidung abweicht.
1. Die Beschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht weiche mit der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16. August 1995 (7 ABR 52/94 – BB 1996, 537 f.) ab. Diese Rüge der Beschwerde geht ins Leere; denn für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren kommt es auf eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 83 Abs. 2 BPersVG entschieden (vgl. Beschlüsse vom 6. Januar 1986 – BVerwG 6 PB 21.85 – Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 30, vom 11. Januar 1995 – BVerwG 6 PB 12.94- und – BVerwG 6 PB 13.94 – Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 67 m.w.N.), daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur mit der Begründung begehrt werden kann, der angegriffene Beschluß weiche von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, soweit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, dem in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts ab. Die solcherart nur entsprechende Geltung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes für das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren gewährleistet, daß das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsbeschwerdegericht seinem Auftrag genügen kann, auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Personalvertretungsrecht hinzuwirken.
Aus § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ergibt sich ebenfalls, daß eine Rechtsbeschwerde auch nicht zu dem Zwecke zugelassen werden kann, in dem erstrebten Rechtsbeschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu schaffen.
Der Senat weist darüber hinaus auf folgendes hin: Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichtes vom 16. August 1995 (a.a.O.) liegt erkennbar nicht vor. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lehnt nämlich nur die Maßgeblichkeit einer Prognose im Sinne einer Vorausschätzung der zukünftigen Entwicklung des Arbeitsbedarfs in der Dienststelle als Begründung für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ab, wenn es im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses tatsächlich einen freien, auf Dauer angelegten Arbeitsplatz gegeben hat. Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Beschluß vom 2. November 1994 (BVerwG 6 P 48.93 – PersR 1995, 174 ff.) es an dieser Stelle auch ausdrücklich zitiert. Bei einem verbindlichen Einstellungsstopp handelt es sich nämlich nicht mehr um eine bloße Prognoseentscheidung. Im übrigen spricht folgende Erwägung gegen die Annahme einer Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16. August 1995, a.a.O.: Das Bundesarbeitsgericht hat dort die Frage, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, zwar „nicht anhand einer Prognose über den künftigen, sondern aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Arbeitskräftebedarfs” beantwortet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber hat ein wirksam verfügter genereller Einstellungsstopp nichts mit einer Prognose über den künftigen Arbeitskräftebedarf zu tun, sondern er wirkt sich unmittelbar und gegenwärtig auf die tatsächlich vorhandenen und besetzbaren Arbeitsplätze aus.
2. Eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; sie soll wohl auch nicht gerügt werden. Eine Abweichung könnte auch nicht festgestellt werden (vgl. die Beschlüsse vom 2. November 1994 – BVerwG 6 P 48.93 – PersR 1995, 174 ff. und vom 20. Dezember 1994 – BVerwG 6 P 13.94 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11).
Unterschriften
Seibert, Vogelgesang, Eckertz-Höfer
Fundstellen