Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 15. Mai 2001 (KSB 656/01) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 15. Juni 2001 ist als Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 GKG gegen die dem Kläger zugesandte Kostenrechnung zu werten. Die Erinnerung hat keinen Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Dem Schreiben des Klägers sind insoweit auch keine beachtlichen Einwände zu entnehmen. Vielmehr greift er – in polemischer Weise – die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und des – die dagegen gerichtete Beschwerde zurückweisenden – Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts an. Derartige Einwände sind im vorliegenden Kostenverfahren ohne Bedeutung.

Die Gebührenfreiheit dieses Verfahrens folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Pagenkopf, Krauß, Golze

 

Fundstellen

Dokument-Index HI635188

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