Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
a) Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig folgende Frage:
Scheitert eine Gewässerbenutzung unter Bedarfsgesichtspunkten nur dann an der Gemeinwohlschranke des § 6 WHG, wenn sie ohne erkennbaren Nutzen den Gemeingebrauch anderer unverhältnismäßig beeinträchtigt, oder ist bei Anfechtung einer im Planungsermessen stehenden Zulassungsentscheidung eines Vorhabens des öffentlichen (hier: Personennah-)Verkehrs der Bedarf für dieses Vorhaben auch bei der richterlichen Kontrolle der Abwägung der öffentlichen, für die Einrichtung des Vorhabens sprechenden Belange gegenüber den beeinträchtigten privaten Belangen des Klägers zu prüfen?
Die gestellte Frage ist nur teilweise entscheidungserheblich. Soweit sie entscheidungserheblich ist, kann sie auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Der Frage liegt ein unzutreffender Ansatz zugrunde. Der Kläger unterstellt mit seiner Frage, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis in ihrer rechtlichen Struktur einer Planfeststellung vergleichbar ist. Hiervon ausgehend stellt er das Tatbestandsmerkmal “Wohl der Allgemeinheit” in § 6 Abs. 1 WHG mit der Planrechtfertigung gleich, deren Vorliegen Voraussetzung einer Planfeststellung ist. Weil ein Planfeststellungsbeschluss in Rechte Dritter eingreifen und ihm eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommen kann, muss das Vorhaben mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 GG im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich sein. Aus diesem Grund darf ein Plan für ein raumbedeutsames Vorhaben nur festgestellt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit objektiv vernünftigerweise geboten ist. Damit es in diesem Sinne erforderlich ist, muss für das Vorhaben ein konkreter Bedarf bestehen. Die daran angeknüpfte Frage beantwortete sich ohne weiteres dahin, dass die Planrechtfertigung und die sie tragenden Gründe sich auf die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange auswirken können, die von dem beabsichtigten Vorhaben berührt werden. Die Dringlichkeit der Ziele, die für die Planrechtfertigung zugrunde gelegt sind, und damit der Bedarf für das Vorhaben können das Gewicht der öffentlichen Belange bestimmen, die in die Abwägung einzustellen und den privaten Belangen gegenüberzustellen sind.
Hierauf kommt es indes nicht an. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist bundesrechtlich in § 7 WHG nicht als Planfeststellung ausgestaltet. Deshalb ist deren Erteilung auf die Anfechtungsklage eines Dritten nicht nach den Maßstäben zu überprüfen, welche die Rechtsprechung für die Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen hiervon betroffenen Dritten entwickelt hat.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird (§ 6 Abs. 1 WHG). Der Begriff “Wohl der Allgemeinheit” unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, ist aufgrund einer konkreten Einzelfallbetrachtung zu entscheiden (vgl. Urteil vom 12. September 1980 – BVerwG 4 C 89.77 – Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5). Ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten, steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Urteil vom 15. Juli 1987 – BVerwG 4 C 56.83 – BVerwGE 78, 40).
Durch das Urteil vom 15. Juli 1987 (a.a.O.) ist auch geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter eine wasserrechtliche Erlaubnis erfolgreich anfechten kann: Der öffentlich-rechtliche Drittschutz lässt sich auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen. Danach kann auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis Rechte Dritter beeinträchtigen. Aus den materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass dabei auch Belange anderer zu berücksichtigen sind. Dies ergibt u.a. eine Auslegung der § 4 Abs. 1, § 1a Abs. 1 WHG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sind Auflagen zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Ein durch die wasserrechtlichen Erlaubnistatbestände geschützter Personenkreis ist zwar nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Erlaubnistatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Das trifft für die wasserrechtliche Erlaubnis zu. Ihr Schutzumfang lässt sich aus den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1a Abs. 1 Satz 2 WHG ablesen. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen gehören alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Wann dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Daraus folgt, dass das der Behörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis eingeräumte Ermessen nicht nur im öffentlichen Interesse zu gebrauchen ist, sondern dass dem genannten Personenkreis ein Anspruch auf ermessensgerechte – d.h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung seiner Belange zusteht.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, haben die Vorinstanzen auch den Bedarf für das erlaubte Vorhaben geprüft, wenn auch – wie dargelegt zu Recht – nicht in dem Umfang, der bei einer Bedarfsprüfung in einem Planfeststellungsverfahren erforderlich wäre. Soweit die Vorinstanzen den Bedarf geprüft und bejaht haben, ist die von der Beschwerde gestellte Frage nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist allein, ob eine darüber hinausgehende Bedarfsprüfung notwendig ist. Selbst diese Frage ist nur entscheidungserheblich, soweit es um die Prüfung des Bedarfs für eine auf wenige Jahre befristete Erlaubnis geht und soweit beim Scheitern des Vorhabens nicht mit dem Verbleib von die Öffentlichkeit belastenden Investitionsruinen zu rechnen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Gründen seines Urteils zur Frage des Bedarfs ausdrücklich auf die seines Erachtens nach zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen und hierzu ergänzende Ausführungen gemacht. Danach sind die Vorinstanzen von Folgendem ausgegangen: Zum Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG zählt auch das Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten und sinnvollen Nutzung der Gewässer. Wasserrechtliche Erlaubnisse können nicht für Nutzungen oder Betätigungen auf oder mit dem Wasser vergeben werden, deren Sinn zweifelhaft ist. Insbesondere anderen Berechtigten – sei es auch nur aufgrund eines bereits ausgeübten Gemeingebrauchs – wäre es nicht zuzumuten, ihre Gewässernutzung in Konkurrenz mit anderen zu teilen und sich eventuell schmälern zu lassen, ohne dass dies in einem sinnvollen Verhältnis zum gesamtwirtschaftlichen Nutzen bzw. Allgemeinwohl stünde. Dieses Interesse der Allgemeinheit ist gewahrt, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung nicht festgestellt werden kann, dass es an dem Bedarf fehlt, weil zu erwarten ist, dass das Vorhaben des öffentlichen Verkehrs “angenommen” wird und nutzbringend ist. In diesem Zusammenhang muss nicht nachgewiesen werden, dass ein Vorhaben eine “bombensichere” Sache ist. Es genügt vielmehr, wenn eine Prognose über die voraussichtliche Auslastung zu einem vertretbaren Ergebnis kommt. Als Prognose kann dabei auch eine fundierte “Machbarkeitsstudie” ausreichen, soweit einem Verkehrsvorhaben wegen seiner Neuartigkeit ein gewisser “Versuchscharakter” zukommt. Im Sinne dieser Kriterien haben die Vorinstanzen im Rahmen der ihnen obliegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung einen Bedarf bejaht.
Diese Ausführungen der Vorinstanzen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Bedarfsprüfung konnte der Kläger nach den oben dargestellten Kriterien jedenfalls nicht beanspruchen. Der Senat kann daher offen lassen, ob zu dem geschützten Personenkreis auch derjenige gehört, der ein Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 23 WHG – also als Teil der Allgemeinheit – nutzt, wie das hier auf den Kläger zutrifft, und welche Auswirkungen der in § 23 WHG zum Ausdruck kommende Vorrang wasserrechtlicher Erlaubnisse (“Befugnisse”) gegenüber dem Gemeingebrauch für die Frage der Klagebefugnis und den Umfang der Rechtsstellung hat.
b) Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig folgende Frage:
Ist bei einer Abwägungsentscheidung über eine erlaubnispflichtige Gewässernutzung durch die Errichtung einer Fähre die Prüfung der Wirtschaftlichkeit dieser Fährverbindung und des dafür bestehenden Bedarfs – entweder als Tatbestandsmerkmal und/oder als Belang in der Abwägung – erforderlich und/oder kommt ihr besonderes Gewicht zu?
Auch zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es hier nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Soweit die Prüfung des Bedarfs angesprochen wird, ergibt sich die Beantwortung der Frage aus obigen Ausführungen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Fährverbindung ist nicht erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof weist zutreffend darauf hin, dass der erlaubte Fährbetrieb Teil des allgemein defizitär arbeitenden öffentlichen Personennahverkehrs ist. Ob trotz eines zu erwartenden – letztlich von der öffentlichen Hand zu tragenden – Defizits der öffentliche Nahverkehr durch Schaffung einer neuen Fährverbindung ausgebaut werden soll, ist nicht im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen. Denn auch ein defizitär arbeitender öffentlicher Nahverkehr, für den Bedarf besteht, beeinträchtigt nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG das Wohl der Allgemeinheit. Erst recht kann ein Dritter – nach den oben genannten Kriterien – dies nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis geltend machen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es dabei ohne Bedeutung, warum Landesgesetzgeber für Fährverbindungen eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht begründet haben. Die Beantwortung dieser Frage, die ohnedies nur dem irrevisiblen Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entnommen werden könnte, ist hier ohne Bedeutung. Schreibt Landesrecht für eine nach Bundesrecht nicht erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung eine Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz vor, bestimmt sich die Erteilung nach den materiellen Vorschriften dieses Gesetzes, ohne dass es insoweit von Bedeutung ist, warum der Landesgesetzgeber die Erlaubnispflicht begründet hat.
Ein geltend gemachter Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat weder den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch die Vorschriften über die Ablehnung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO) noch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Vielmehr hat es den Beweisantrag des Klägers verfahrensfehlerfrei abgelehnt.
Der Kläger hatte beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass von den Katamaran-Fähren eine erhebliche Kollisionsgefahr mit Segelbooten ausgeht, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werde, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diesen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2003 (Berufungsakten Bl. 268) zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Beweisthema sei aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingeholten sachverständigen Äußerungen und der eigenen bei einem Augenschein sowie aufgrund der Erläuterungen der Beamten der Wasserschutzpolizei getroffenen Feststellungen des Senats ausreichend geklärt, weshalb es – wegen der bereits vorhandenen eigenen Sachkunde des Gerichts der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens nicht bedürfe. Dies wird in dem Beschluss im Einzelnen begründet.
Die Ablehnung des Beweisantrages ist ohne Verletzung von Verfahrensrecht erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. u.a. Beschluss vom 27. März 2000 – BVerwG 9 B 518.99 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das Tatsachengericht muss allerdings seine Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht plausibel und nachvollziehbar begründen und insbesondere angeben, woher es seine Sachkunde hat. Dabei dürfen die Erkenntnisquellen, auf die sich das Tatsachengericht stützt, keine ungenügenden oder widersprüchlichen Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten (vgl. u.a. Beschluss vom 7. Februar 2001 – BVerwG 1 B 206.00 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 46).
Dem genügt der Beschluss des Berufungsgerichts. Die Einwendungen der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern.
In dem Beschluss wird ausgeführt, das Gericht habe sich im Rahmen eines Augenscheins davon überzeugt, dass Hindernisse auf den Radar-Bildschirmen der Katamarane stets zuverlässig rechtzeitig genug erkannt werden können. Diese Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass das Gericht bei einer – nach Vortrag der Beschwerde bei guter Sicht durchgeführten – Augenscheinseinnahme festgestellt hat, was – unabhängig von den Sichtverhältnissen – auf dem Radar-Bildschirm (und nicht etwa mit bloßem Auge) zu sehen ist. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde darin, ihre eigene Würdigung des Sachverhalts der des Gerichts entgegenzustellen. Dass die Ablehnung des Beweisantrages mit einer verfahrensfehlerhaften Begründung erfolgt ist, wird damit nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und deshalb ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit deren außergerichtliche Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.