Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 07.02.2005; Aktenzeichen 1 A 02.105) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt unter keinem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision.
1. Soweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), genügt die Beschwerde schon nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen leidet daran, dass es sich – nicht nur anlässlich der Grundsatzrüge, sondern auch im Zusammenhang mit den weiteren Zulassungsgründen – ausführlich und wiederholend mit den im Vorprozess geltend gemachten materiellen Rechtsfragen (eines Anspruchs der Klägerin auf Erschließung ihres Grundstücks) befasst, im Besonderen mit der Frage, ob im Fall der Klägerin das Wohnsiedlungsgesetz vom 22. September 1933 (RGBl I S. 659), geändert durch Gesetz vom 27. September 1938 (RGBl I S. 1246), anzuwenden sei. Die Beschwerdebegründung versäumt es aber, sich in der erforderlichen Weise mit dem hier angegriffenen Beschluss, mit dem die Restitutionsklage der Klägerin mit dem Ziel einer Wiederaufnahme des Vorprozesses abgewiesen wurde, auseinander zu setzen und in Bezug auf die Begründung des hier angegriffenen Beschlusses eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche (hier also die – vom Berufungsgericht verneinten – Voraussetzungen einer Restitutionsklage betreffende) Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und darüber hinaus angegeben hätte, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung derselben bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO S. 14 = NJW 1997, S. 3328). Diesem Erfordernis genügt das Beschwerdevorbringen zur Grundsatzrüge – trotz seines Umfangs (S. 8 bis 16 der Beschwerdebegründung) – an keiner Stelle. Das gilt namentlich für den pauschalen Vortrag, die grundsätzliche Bedeutung beruhe auf der “Nicht-Anerkennung der geltendgemachten Restitutions-Gründe, insbesondere dem nach WSG (Wohnsiedlungsgesetz) und BBauG (Bundesbaugesetz) unterschiedlichen Erschließungsrecht” (S. 8 der Beschwerdebegründung). Soweit sich der Vortrag zur Grundsatzrüge (ab S. 14 der Beschwerdebegründung) überhaupt mit den Gründen der Verwerfung der Restitutionsklage befasst und somit dem für eine Revisionszulassung allein relevanten Streitstoff zuwendet, erschöpft sich die Beschwerde in einer Kritik des angegriffenen Beschlusses nach Art einer allgemeinen (zulassungsfreien) Rechtsmittelschrift, formuliert indes keine Grundsatzrüge im vorstehenden Sinne.
2. Eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese setzen voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14). Die Beschwerdebegründung (S. 17 bis 24) führt zwar mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, versäumt es aber, den darin aufgestellten abstrakten Rechtssätzen ebensolche entgegenstehende Rechtssätze im hier angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts zur Verwerfung der Restitutionsklage gegenüberzustellen.
3. Das Beschwerdevorbringen (S. 25 ff. der Beschwerdebegründung) erfüllt schließlich nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), zu denen auch der unter Ziff. IV. der Beschwerdebegründung (S. 30 f.) geltend gemachte absolute Revisionsgrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) gehört. Auch in diesem Zusammenhang versäumt es die Beschwerde mit dem ganz überwiegenden Teil ihres Vorbringens, Verfahrensmängel darzulegen, die der Vorinstanz anlässlich des hier angegriffenen Beschlusses unterlaufen sein sollen. Ihr Vortrag zu den von ihr behaupteten Verfahrensmängeln im Vorprozess ist insoweit von vornherein unerheblich. Im Einzelnen:
a) Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann ein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht auf den pauschalen Vorwurf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil “sämtliche Verfahrensfehler aus dem Vorprozess fortgeführt hat, so dass die Restitutionsentscheidung auf diesen – neuen und alten – beruht” (Beschwerdebegründung S. 25). Eine solche fortdauernde und verfahrensübergreifende Kausalität von (behaupteten) Verfahrensfehlern ist dem geltenden Prozessrecht fremd. Verfahrensfehler können im jeweiligen Rechtszug mit den zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, wie dies auch die Klägerin im Vorprozess zuletzt mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht getan hat; sie sind im Beschluss des 4. Senats vom 5. November 2001 – BVerwG 4 B 75.01 – im Einzelnen beschieden worden (BA S. 7 ff.). Etwaige Verfahrensfehler eines Vorprozesses können nach dessen rechtskräftigem Abschluss – einschließlich der Möglichkeit, eine Verletzung bestimmter prozessualer Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen – für nachfolgende Gerichtsverfahren nur relevant sein, wenn und soweit sie einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 579 ZPO (hier i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO) darstellen. Einen solchen macht die Beschwerde indes nicht geltend, wenn sie lediglich – wie oben zitiert – die fortdauernde Kausalität früherer Verfahrensfehler aus dem Vorprozess behauptet.
b) Soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel im demnach hier allein zu beurteilenden Restitutionsverfahren geltend macht, vermag der Senat einen solchen nicht festzustellen, oder es sind die Darlegungsanforderungen schon nicht erfüllt:
aa) Die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts (Beschwerdebegründung S. 25), stellt schon vom Ansatz her keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Das gilt namentlich für die von der Klägerin gerügte Nichtberücksichtigung des Wohnsiedlungsgesetzes, da das Berufungsgericht allein über das Vorliegen der Voraussetzungen der Restitutionsklage zu entscheiden hatte und – da es dies verneint hat – keine Entscheidung über den im Vorprozess geltend gemachten materiellen Klageanspruch getroffen hat.
bb) Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht die Urkundsqualität der Reichsgesetzblätter mit dem Gesetzestext des Wohnsiedlungsgesetzes verneint (Beschwerdebegründung S. 27), wird ebenfalls kein Verfahrensmangel dargetan. Gesetze (Gesetzestexte) und andere Rechtsvorschriften sind, weil sie – wie der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen zutreffend begründet hat – nicht zum Beweis von Tatsachen dienen, keine Urkunden i.S.v. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 26. Aufl. 2004, § 580 Rn. 14; Braun, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 2. Aufl. 2000, § 580 Rn. 48, ausdrücklich zum “Auffinden übersehener Rechtsvorschriften”). Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang von der Klägerin gezogene Parallele, dass der Gesetzestext des Wohnsiedlungsgesetzes, weil er im Vorprozess – wie sie meint – aus mangelnder Rechtskenntnis von den Gerichten nicht angewandt worden sei, wie nicht bekanntes ausländisches Recht zu behandeln sei, das im Urkundswege gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nachgewiesen werden könne. Da der Text des Wohnsiedlungsgesetzes im Reichsgesetzblatt veröffentlicht wurde und dieses in größeren juristischen Fachbibliotheken vielfach vorhanden ist, kann es nicht mit – möglicherweise weit schwieriger in Erfahrung zu bringendem und nachzuweisendem – ausländischem Recht gleichgesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Text des Wohnsiedlungsgesetzes (ausweislich des rechtlichen Hinweises des Vorsitzenden des Berufungsgerichts an die Klägerin vom 6. September 2004 im vorliegenden Verfahren) in älteren, offenbar auch beim Berufungsgericht vorhandenen Kommentaren (etwa der Bayerischen Bauordnung) abgedruckt ist. Nach alledem verbietet es sich, die vorgelegten Fotokopien des Gesetzestextes des Wohnsiedlungsgesetzes als nachträglich aufgefunden i.S.v. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO anzusehen.
cc) Die weitere Rüge der Klägerin (Beschwerdebegründung S. 25 f.), das Berufungsgericht habe ihr zu Unrecht und damit verfahrensfehlerhaft vorgehalten, sie sei nicht ohne Verschulden i.S.v. § 582 ZPO gehindert gewesen, die Fotokopien aus dem Reichsgesetzblatt mit dem Gesetzestext des Wohnsiedlungsgesetzes bereits im Vorprozess vorzulegen (BA S. 6 unten/S. 7 oben), rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs auf dieser Erwägung nicht allein beruht. Denn seine Entscheidung ist auch auf die selbstständig tragende und nicht mit einer erfolgreichen Revisionszulassungsrüge angegriffene Begründung gestützt (s.o.), dass der Gesetzestext des Wohnsiedlungsgesetzes aus dem Reichsgesetzblatt keine Urkunde i.S.v. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO sei (BA S. 6).
dd) Soweit die Klägerin eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch den Verwaltungsgerichtshof rügt (Beschwerdebegründung S. 28 f.), ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt:
Eine mangelnde Sachaufklärung ergibt sich nicht daraus, dass das Berufungsgericht den Fotokopien aus dem Reichsgesetzblatt – wie die Klägerin meint – zu Unrecht die Urkundsqualität i.S.v. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO versagt hat (Beschwerdebegründung S. 28 unten). Denn insoweit macht die Beschwerde allein eine fehlerhafte Beurteilung der prozessualen Voraussetzungen der Restitutionsklage geltend, was – wie dargelegt – im Übrigen sachlich unzutreffend ist.
Hinsichtlich der von der Klägerin als Verfahrensfehler beanstandeten unterbliebenen Erhebung von Beweisen (Beschwerdebegründung S. 28 unten/S. 29 oben), bleibt ihr Vortrag pauschal und genügt daher nicht den Darlegungsanforderungen. Außerdem bemängelt die Beschwerde insoweit offenbar allein die unterbliebene Erhebung von Beweisen zu den materiellrechtlichen Fragen des Vorprozesses, also nicht zu den hier allein relevanten Voraussetzungen der Restitutionsklage.
Die Klägerin sieht schließlich eine mangelnde Sachaufklärung darin (Beschwerdebegründung S. 29), dass der Verwaltungsgerichtshof ihrem Vortrag zu einer angeblich vorhandenen, ihr aber vorenthaltenen (Parallel-)Entscheidung in einem anderen Verfahren (betreffend die Erschließung einer entlegenen Berghütte) nicht nachgegangen sei, die im Vorprozess in der mündlichen Verhandlung vom damaligen Vorsitzenden des Berufungsgerichts und vom Beklagtenvertreter erwähnt worden sei. Insoweit fehlt es wiederum an der Darlegung eines Bezugs zum vorliegenden Restitutionsbegehren, also dass diese Gerichtsentscheidung und die von der Klägerin diesbezüglich vermisste Aufklärung Bedeutung für den Erfolg ihrer Restitutionsklage haben soll. Im Übrigen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Punkt auf die dreifache, jeweils selbstständig tragende und nicht mit einer erfolgreichen Revisionszulassungsrüge angegriffene Begründung gestützt, (1.) dass damit kein zulässiger Restitutionsgrund schlüssig dargelegt sei, (2.) dass dies kein erst nach der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO eingetretener Umstand sei und (3.) dass dies außerdem bereits im Vorprozess im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätte geltend gemacht werden können, dort auch tatsächlich vorgebracht wurde und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss des 4. Senats vom 5. November 1991 – BVerwG 4 B 75.01 – BA S. 9) abschlägig beschieden worden ist.
dd) Ein Verfahrensfehler durch Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor.
Soweit die Klägerin rügt, dass “das gesamte Partei-Vorbringen samt Nachweisen/Beweisen (…) völlig übergangen” worden sei, indem das – nach ihrer Ansicht – “anzuwendende Recht nicht angewendet” und “die relevanten Beweise (…) nicht (…) erhoben/beachtet/gewürdigt” worden seien (Beschwerdebegründung S. 30), genügt dies bereits wegen der Pauschalität dieses Vorwurfs nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Unabhängig davon gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen eines Gerichts, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder prozessualen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen, namentlich wenn er nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967 – 2 BvR 658/65 – BVerfGE 21, 191 ≪194≫; Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 – BVerfGE 70, 288 ≪294≫; stRspr). So ist es hier mit Blick auf den – wie bereits betont – vorliegend allein zu betrachtenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Restitutionsklage.
Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht aus ihrem Vortrag zu der bereits oben – unter dem Gesichtspunkt mangelnder Sachaufklärung – erwähnten, ihr unbekannt gebliebenen Entscheidung des Berufungsgerichts zu einem anderen Erschließungsfall. Denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese Entscheidung irgendeine Relevanz für das Restitutionsbegehren hätte.
Ein Gehörsverstoß ist schließlich nicht mit der Rüge dargetan, dass im Restitutionsverfahren ein Richter mitgewirkt habe, der bereits am Berufungsurteil im Vorprozess beteiligt war (Beschwerdebegründung S. 24 und 30). Damit ist nicht dargelegt, dass Vortrag der Klägerin in rechtlich erheblicher Weise übergangen worden sei.
ee) Ergänzend sei vorsorglich angemerkt, dass mit Blick auf die vorstehende Rüge auch keine fehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichts im Restitutionsverfahren (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO) vorliegt. Es ist anerkannt, dass ein mit der Sache vorbefasster Richter im folgenden Restitutionsverfahren nicht gemäß § 41 Nr. 6 ZPO (i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO) ausgeschlossen ist, weil das im Vorprozess ergangene Urteil keine “angefochtene Entscheidung” aus “einem früheren Rechtszug” i.S. dieser Vorschrift ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 – V ZR 16/80 – NJW 1981, 1273).
ff) Die Formulierung in der Beschwerdebegründung (S. 30), die – inhaltlich nicht näher erläuterte – “Anhörungsrüge” (vgl. § 152a VwGO) bleibe “aufrechterhalten”, versteht der Senat als wiederholende Bekräftigung der Rüge eines Gehörsverstoßes i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG, der aber nach dem Vorstehenden nicht vorliegt.
gg) Soweit die Klägerin einen “leichtfertigen Umgang mit prozessualen Grundrechten” (Beschwerdebegründung S. 22 ff.) und eine “Verletzung von Grundrechten” und grundrechtsgleichen Rechten rügt (Beschwerdebegründung S. 31), von denen einige materieller Art sind (Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG), andere prozessualen Inhalt haben (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG), ist diese Rüge teilweise, nämlich mit Blick auf die behaupteten Verfahrensfehler, bereits durch die vorstehenden Ausführungen beschieden. Im Übrigen genügt sie in ihrer Pauschalität nicht den Darlegungsanforderungen an einen Revisionszulassungsgrund (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes auf § 72 Nr. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Prof. Dr. Eichberger, Domgörgen
Fundstellen