Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 14.05.2003; Aktenzeichen 6 B 97.31869) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, “inwieweit ein Rechtsschutzbedürfnis zur Feststellung eines Abschiebehindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung besteht, wenn zwar während eines anhängigen Asylverfahrens, nicht aber im jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung nach ministeriellen Weisungen Duldungen zu erteilen sind, bzw. der Wegfall des Abschiebungsschutzes durch ministerielle Weisungen unmittelbar bevorsteht und keinesfalls für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von drei Monaten prognostisch oder mit Sicherheit mehr bestehen bleibt” (Beschwerdebegründung S. 1).
Das Beschwerdevorbringen zeigt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen könnte, nicht auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die dem einzelnen Ausländer nicht nur persönlich, sondern als Teil einer bestimmten Bevölkerungsgruppe – hier als Bürgerkriegsflüchtling aus Afghanistan – drohen, Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt wird. Liegt eine derartige Regelung vor, die einen gleichwertigen Abschiebungsschutz wie § 53 Abs. 6 AuslG vermittelt, scheidet ein Anspruch auf Feststellung eines individuellen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen dieser Gefahren aus (Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9.95 – BVerwGE 99, 324; Urteil vom 8. Dezember 1998 – BVerwG 9 C 4.98 – BVerwGE 108, 77; Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 2.01 – BVerwGE 114, 379 ≪384≫). Hier hat das Berufungsgericht dargelegt, dem Kläger stehe bereits durch die Erlasslage in Bayern gleichwertiger Abschiebungsschutz auf der Rechtsgrundlage des § 55 AuslG zu. Diese tatrichterliche Würdigung ist einer revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. auch Beschluss vom 10. September 2002 – BVerwG 1 B 26.02). Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe – wie man vo-raussetzen dürfe – die “allgemeine Kenntnis” gehabt, dass der in Rede stehende Abschiebestopp am 15. März 2003 entfallen werde. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen rügt sie die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles durch das Berufungsgericht, ohne die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend aufzuzeigen.
Im Übrigen hat der Senat in früheren Entscheidungen bereits darauf hingewiesen, dass Kläger im Falle der Nichtverlängerung einer sie betreffenden Erlasslage jederzeit beim Bundesamt geltend machen können, dass eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entstanden und deshalb erneut über ihren Antrag im Wege des Wiederaufgreifens zu entscheiden sei (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O. S. 388).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen