Verfahrensgang

OVG Berlin (Aktenzeichen 3 B 43.95)

 

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Gräbner beizuordnen, wird abgelehnt.

Nach Erledigung der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2000 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. August 1994 sind unwirksam.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

 

Gründe

Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Beigeladenen folgt aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Beschwerde Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat.

Nachdem die Beigeladene ihren Asylantrag zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht hier der Billigkeit, die Beigeladene mit den Verfahrenskosten zu belasten, da sie sich durch die Zurücknahme ihres Asylantrags aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Mallmann, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI653570

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