Verfahrensgang
Thüringer OVG (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 2 KO 501/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 662 € festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin, ihr den ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 2 BesÜV rückwirkend seit dem 1. Januar 1999 zu gewähren, mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe ihre Befähigungsvoraussetzungen zum weit überwiegenden Teil im Beitrittsgebiet und nicht im alten Bundesgebiet erlangt.
Mit der Grundsatzrüge macht die Klägerin geltend,
es sei zu klären, wie der bundesrechtliche Begriff der “erworbenen Befähigungsvoraussetzungen” i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV zu verstehen sei, das heiße, ob im Lichte von Wortlaut, Zweck und Systematik der Regelung nur auf die spezifisch fachbezogenen Ausbildungen und Prüfungen abzuheben sei oder ob unter den – bundesrechtlichen – Begriff der erworbenen Befähigungsvoraussetzungen auch eine landesrechtlich vorgesehene Bewährungszeit auf dem Dienstposten zu subsumieren sei, ferner, ob der bundesrechtliche Begriff des Erwerbs der Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1 2. BesÜV) neben dem Erwerb der fachlichen Kenntnisse für die Ausübung des Amtes einschließlich einer Prüfung (fachspezifische Vor- und Ausbildung) zusätzlich die Bewährung auf dem Dienstposten umfasse und ob – falls dies zu bejahen sei – zumindest dann die landesrechtlich vorgesehene zweijährige Bewährung auf dem Dienstposten wegen der von der 2. BesÜV vorausgesetzten Gleichwertigkeit der “allgemeinen” Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen außer Betracht bliebe.
Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei auch die Frage,
ob in den Fällen, in denen sich der Befähigungsnachweis aufgrund einigungsvertraglicher Sonderbestimmungen neben ausbildungsbezogenen Elementen auch aus einer Bewährung auf dem Dienstposten zusammensetze, der sich an die Ausbildung und Prüfung anschließende Bewährungsabschnitt aus Gleichbehandlungsgründen außer Betracht zu bleiben habe, und, falls dies nicht der Fall sei, ob dann zumindest der Bewährungsabschnitt bei der Beurteilung, ob die Befähigungsvoraussetzungen – in örtlicher Hinsicht – überwiegend außerhalb des Beitrittsgebietes erworben worden seien, außer Betracht bleiben müsse.
Sämtliche aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bereits entschieden. Im Urteil vom 15. Juni 2006 – BVerwG 2 C 14.05 – (Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12) hat der Senat unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 25. April 1996 – BVerwG 2 C 27.95 – BVerwGE 101, 116 ≪118≫, vom 27. Februar 2001 – BVerwG 2 C 5.00 – Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 8 S. 17, vom 25. Mai 2004 – BVerwG 2 C 69.03 – ZBR 2005, 39 und vom 25. Mai 2004 – BVerwG 2 C 70.03 – LKV 2005, 68) erneut festgestellt, dass weder die Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung noch sonstige besoldungsrechtliche Vorschriften den Begriff “Befähigungsvoraussetzungen” definieren, dass der Begriff vielmehr aus dem Laufbahnrecht stamme und sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen umfasse, die die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln.
Ferner müssten die Befähigungsvoraussetzungen, so der Senat im Urteil vom 15. Juni 2006 (a.a.O.), auch dann als im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworben gelten, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmache. Unter dieser Voraussetzung sei die örtliche Zuordnung der Ausbildung zu dem bisherigen Bundesgebiet von einem solchen Gewicht, dass ihr aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden müsse. Vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wäre es nicht zu rechtfertigen, dass diejenigen, die die Befähigungsvoraussetzungen gänzlich im ehemaligen Bundesgebiet erworben hätten, in den Genuss des Zuschusses gelangten, während diejenigen, die Ausbildungs- oder Prüfungsteile von nachrangigem Gewicht im Beitrittsgebiet abgelegt hätten, davon ausgeschlossen seien.
Daraus folgt, dass sich die Befähigungsvoraussetzungen nicht aus § 4 Abs. 1 2. BesÜV, sondern aus dem Laufbahnrecht ergeben. Geht man mit dem Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die einigungsvertraglichen Sonderbestimmungen, auf deren Grundlage die Klägerin die Befähigung zur Laufbahn einer Gerichtsvollzieherin erlangt hat, überhaupt zum Anwendungsbereich des § 4 2. BesÜV gehören, so waren – laufbahnrechtlich – hier nach der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (ThürGVBl S. 173) zur Erlangung der Laufbahnberechtigung für den mittleren Dienst eine zweijährige Bewährungszeit sowie ein erfolgreicher Lehrgang erforderlich. Beide Voraussetzungen hat die Klägerin erfüllt. Sie hat einen 15-wöchigen Lehrgang und eine zweijährige Probezeit erfolgreich absolviert.
Den Lehrgang hat sie nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im alten Bundesgebiet, die zweijährige Bewährungszeit hat sie im Beitrittsgebiet absolviert. Danach hat sie nach der oben referierten Senatsrechtsprechung weit mehr als die Hälfte der Ausbildung im Beitrittsgebiet absolviert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, Streitwertkatalog Ziffer 10.4.
Unterschriften
Dr. Kugele, Groepper, Thomsen
Fundstellen