Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. September 2009 – BVerwG 1 B 16.09 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Rz. 2
Der Kläger beanstandet, der Senat habe bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die “Bestätigung des Datenschutzes” durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Urteil vom 16. Dezember 2008 – Rs. C-524/06, Huber – (InfAuslR 2009, 89) übersehen. Da das Erziehungsregister für Maßnahmen gegen deutsche Jugendliche nur durch auskunftsberechtigte Stellen genutzt werden dürfe, gelte dies mit Blick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 43 EG bzw. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EG gleichermaßen für Eingriffe gegen Jugendliche aus den Mitgliedstaaten der EU und diejenigen, die sich auf den Ausweisungsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) berufen könnten. Die Annahme eines weitergehenden Auskunftsanspruchs setze eine Vorabentscheidung des EuGH voraus, so dass der angefochtene Beschluss nicht die Anforderungen des gesetzlichen Richters erfülle. Wegen der dem Staat zukommenden Aufgabe der Resozialisierung bestehe auch ein hinreichender Grund dafür, die nur im Erziehungsregister enthaltenen Einträge nicht bei ausländerbehördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Rz. 3
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Denn aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO durch den Beschluss vom 23. September 2009, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist.
Rz. 4
Wird die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung der Vorinstanz mit der Beschwerde angegriffen, ist der Prüfungsrahmen auf die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (vgl. nur Beschlüsse vom 11. September 1990 – BVerwG 1 CB 6.90 – Buchholz 300 § 185 GVG Nr. 2 und vom 20. Dezember 1991 – BVerwG 1 B 160.91 – InfAuslR 1992, 39). Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss alle vom Kläger angeführten Gründe geprüft, mit denen dieser die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat. Die Bezugnahme des Klägers auf die Entscheidung des EuGH vom 16. Dezember 2008 – Rs. C-524/06, Huber – (a.a.O.) zum gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf den Datenschutz, seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen für türkische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 und die daran anknüpfende Behauptung einer klärungsbedürftigen gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfrage finden sich aber erst in der Begründung der Anhörungsrüge. Wegen der beschränkten Prüfungsbefugnis im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war dem Senat ein Eingehen auf diese Punkte in dem angegriffenen Beschluss jedoch verwehrt. In Wahrheit wendet sich der Kläger im Gewande der Anhörungsrüge lediglich mit neuen Argumenten gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats, der seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.
Rz. 5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Richter, Prof. Dr. Kraft
Fundstellen