Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 24.07.2013; Aktenzeichen 19 A 1974/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Rz. 2
1. Der Kläger zeigt nicht in einer den Begründungsanforderungen gerecht werdenden Weise auf, dass der Rechtssache die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rz. 3
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht ansatzweise.
Rz. 4
Sie legt dar, “die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (…) ergebe(n) sich zunächst daraus, dass die seit dem 30.05.2005 bestehende Lebenspartnerschaft des Klägers in keiner Form berücksichtigt worden ist”. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, er könne sich auf den Schutz des Art. 6 GG mit der Folge berufen, dass das der Beklagten bei der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag nach § 8 Abs. 2 StAG eingeräumte Ermessen in der Weise reduziert sei, dass dem Antrag stattzugeben sei. Damit wird eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen, weil mit ihr in der Sache eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Fall beanstandet wird, womit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht begründet werden kann. Abgesehen davon hat sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung die Frage einer Reduzierung des von § 8 Abs. 2 StAG eingeräumten Ermessens nicht gestellt, weil es angenommen hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensausübung lägen nicht vor (UA S. 11). Die Frage nach einer Ermessensreduzierung war also nicht entscheidungserheblich.
Rz. 5
2. Die Beschwerde ist auch nicht ausreichend begründet, soweit der Kläger einen Verfahrensmangel beanstandet.
Rz. 6
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Dem genügt die Beschwerde nicht.
Rz. 7
Der Kläger hält es für einen Verfahrensmangel, dass das Oberverwaltungsgericht seine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt habe. Die damit der Sache nach erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat schon deshalb keinen Erfolg, weil dieser Begründung nicht ansatzweise der gerügte Verfahrensmangel entnommen werden kann. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Lebenspartnerschaft zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. UA S. 3 und 10). Mit der Rüge einer fehlerhaften Auslegung und/oder Anwendung des materiellen Rechts kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden.
Rz. 8
Eine Verletzung von Verfahrensrecht hat der Kläger auch insoweit nicht substantiiert aufgezeigt, als er der Auffassung ist, das Oberverwaltungsgericht hätte die Mitarbeiterin des Jobcenters zu der Frage vernehmen müssen, ob ihm eine pflichtwidrige Arbeitsverweigerung anzulasten sei. Damit rügt er einen Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u. a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder – sollte dies nicht der Fall gewesen sein – aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Januar 2009 – BVerwG 9 B 64.08 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 ≪S. 20≫ und vom 5. März 2010 – BVerwG 5 B 7.10 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 94 S. 11 ≪S. 11 f.≫ m.w.N.). Diesen Anforderungen trägt die Beschwerde nicht ausreichend Rechnung.
Rz. 9
Der Kläger legt nicht dar, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht einen auf Vernehmung der Mitarbeiterin gerichteten Beweisantrag gestellt hat. Dies war nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung auch nicht der Fall. Die Vernehmung musste sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung auch nicht aufdrängen, weil es der Meinung war, es komme lediglich auf das objektive Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit an (UA S. 9 Mitte). Deshalb beruhte das Urteil auch nicht auf dem gerügten Verstoß.
Rz. 10
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 11
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Häußler
Fundstellen