Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung von Versorgungsbezügen eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs. Überschreitung der Altersgrenze und Versetzung in den Ruhestand
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bezieht sich auf die in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG oder gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die im Bundespolizeibeamtengesetz bestimmte Altersgrenze erreichen.
Normenkette
BPolBG § 5; GG Art 3 Abs. 1; PersAnpassG § 1 Abs. 1; SG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2; SKPersStruktAnpG § 2 Abs. 1, § 7; SVG § 55c Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.03.2018; Aktenzeichen 10 A 11649/17.OVG) |
VG Trier (Urteil vom 04.08.2017; Aktenzeichen 6 K 5039/17.TR) |
Gründe
Rz. 1
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Rz. 2
1. Der 1965 geborene und mit Ablauf des 31. Juli 2015 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten. Die zwei Ehen des Klägers waren in den Jahren 1995 und 2013 rechtskräftig geschieden worden. Bei dem jeweils gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleich waren zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers auf die Rentenkonten seiner geschiedenen Frauen monatliche Rentenanwartschaften begründet worden. Mit Festsetzung seiner Versorgungsbezüge verfügte die Beklagte mit weiteren bestandskräftig gewordenen Bescheiden, diese Bezüge ab dem 1. August 2015 wegen der durchgeführten Versorgungsausgleiche zugunsten seiner früheren Ehefrauen um monatlich 69,75 € und 267,46 € zu kürzen.
Rz. 3
Den Antrag des Klägers auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrags seines Ruhegehalts unter rückwirkender Aussetzung der Kürzung bis zum Erreichen der im Bundespolizeibeamtengesetz bestimmten Altersgrenze lehnte die Beklagte ab. Das nach erfolglosem Vorverfahren angestrengte gerichtliche Verfahren ist vorinstanzlich ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Kürzungsbescheids, Erstattung der einbehaltenen Kürzungsbezüge und künftige Gewährung von ungekürzten Versorgungsbezügen bis zum Erreichen der besonderen gesetzlichen Altersgrenze. Denn er sei nicht wegen des Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden, sondern mit seiner Zustimmung gemäß dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz. Eine entsprechende Anwendung der im Jahr 2015 in Kraft getretenen Vorschrift über die vorübergehende Aussetzung der Bezügekürzung bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, komme nicht in Betracht. Dem stehe der Gesetzesvorbehalt entgegen; außerdem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke ebenso wie an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Aussetzungsvorschrift sei auch weder gleichheitswidrig noch unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe seine Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Zurruhesetzungen nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz erfolgten nur freiwillig. Die Betroffenen hätten zudem die Möglichkeit, eine Versorgungsauskunft einzuholen, bevor sie ihr Einverständnis mit der Zurruhesetzung erklärten. Hinzu kämen Vorteile bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und bei der Erzielung privatwirtschaftlichen Einkommens ohne Ruhensberechnung.
Rz. 4
2. Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
a) ob der Begriff "der besonderen Altersgrenze" in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG so zu verstehen ist, dass hiermit nur Soldaten gemeint sind, die nach Überschreiten der in § 45 Abs. 2 SG erfassten Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzt werden oder ob auch Soldaten gemeint sind, die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden,
b) ob es zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes, Art. 3 GG, geboten ist auch geschiedene Soldaten, die nach § 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG eine ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die in § 5 BPolBG bestimmte Altersgrenze erreichen,
rechtfertigen es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zuzulassen. Beide Fragen lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts (a) und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (b) im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Rz. 5
a) § 44 Abs. 2 SG bestimmt, dass ein Berufssoldat mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Diese besonderen Altersgrenzen der Berufssoldaten - etwa die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere - werden gemäß § 45 Abs. 2 SG festgesetzt. Demgegenüber regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte, Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG - vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583), dass bis zum 31. Dezember 2017 bis zu 2 170 Berufssoldaten, die eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben mit Vollendung des 40. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen mit ihrer Zustimmung vor dem Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden konnten. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG).
Rz. 6
Die zum 1. Juni 2015 in Kraft getretene neue Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der Fassung des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) schränkt die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Soldaten ein. Danach wird bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats ausgesetzt, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes - BPolBG) erreichen. Grund dafür ist, das im Hinblick auf die nach § 45 Abs. 2 SG bestehenden besonderen Altersgrenzen eine Kürzung der Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung wesentlich früher eintritt als bei Beamten. Die hierdurch eintretende wirtschaftliche Einschränkung der betroffenen Soldaten wird durch die in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG geregelte Aussetzung bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres beseitigt.
Rz. 7
Bereits der Wortlaut und die systematische Stellung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG legen es nahe, den Begriff der "besonderen Altersgrenze" als allein auf die Regelung in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG bezogen zu verstehen. Denn § 45 Abs. 2 SG setzt die Gruppen der gegenwärtig sechs besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten abschließend fest. Dem Wortlaut nach begnügt sich die Norm damit, diese besonderen Altersgrenzen festzusetzen, ohne andere zuzulassen oder den gesetzlichen Katalog - etwa durch Einfügung des Wortes "insbesondere" - zu öffnen. Andere besondere Altersgrenzen für Berufssoldaten gibt es nicht. Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei einer Zurruhesetzung aus Gründen der Personalanpassung nicht um eine solche aufgrund einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, § 45 Abs. 2 SG handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit u.a. für Berufsunteroffiziere um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SG wegen Überschreitens der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber bewusst nicht nur zwischen einer Versetzung in den Ruhestand nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz und einer solchen allein aufgrund des Soldatenversorgungsgesetzes differenziert hat. Die Vorschrift zeigt - ebenso wie § 7 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG betreffend die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten nach § 96 Abs. 2, § 44 Abs. 1 S. 1 SG -, dass der Gesetzgeber in den jeweiligen Regelungen für die Ruhestandsversetzung unterschiedliche Altersgrenzen definiert hat.
Rz. 8
b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ungekürzte Versorgung auszuzahlen, bis sie die in § 5 BPolBG bestimmte Altersgrenze erreichen.
Rz. 9
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn - anders formuliert - zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ≪319≫).
Rz. 10
Auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber die diesen Gebieten zugehörigen Rechtsvorschriften den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 ≪364 f.≫ und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 - BVerfGE 145, 304 Rn. 85 sowie BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ≪313≫).
Rz. 11
Die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, eine Spezialregelung im Soldatenversorgungsrecht, begrenzt zeitlich - und insofern auch mit Bedeutung für das Gesamtvolumen der erfolgenden Kürzungen - die Wirkungen der in § 55c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SVG enthaltenen, parallel zum Beamtenversorgungsrecht (§ 57 Abs. 1 und 2 BeamtVG) ausgestalteten Grundregel über die Kürzung der Versorgungsbezüge ausgleichspflichtiger Personen bei einem nach Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Grundregel als solche unterliegt - auch schon die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG betreffend - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 17 ff.).
Rz. 12
§ 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dient dem Ausgleich von Nachteilen, die bei Anwendung der Grundregel für die Gruppe der Berufssoldaten wegen der für diese geltenden, von Beamten und Richtern erheblich abweichenden besonderen Altersgrenzen entstehen. Damit soll zugleich - wie schon der Titel des Änderungsgesetzes zum Ausdruck bringt - die Attraktivität des Soldatenberufs gesteigert werden. Denn der Dienstherr macht bei Berufssoldaten von den gesetzlich bestimmten besonderen Altersgrenzen in aller Regel tatsächlich Gebrauch. Dadurch kommt es dort - sowohl gemessen an den Regelaltersgrenzen als auch an den für einen Teil der Beamten geltenden besonderen Altersgrenzen - zu deutlich "vorzeitigen" Zurruhesetzungen. Das hat zur Folge, dass die durch § 55c SVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge bei geschiedenen Berufssoldaten, die im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig sind, ebenfalls zu einem entsprechend frühen Zeitpunkt einsetzt. Hierdurch steigt typischerweise die finanzielle Einbuße, die die betroffenen Soldaten, sofern sie nicht von bereits bestehenden Härtefallregelungen (vgl. §§ 33 und 35 des Versorgungsausgleichsgesetzes) profitieren können, aufgrund der Anwendung der Kürzungsvorschrift - gemessen an der statistischen Lebenserwartung - insgesamt erleiden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 16).
Rz. 13
Wie bereits der Wortlaut der Norm ("wegen") klar zum Ausdruck bringt, hat § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausschließlich die Fälle im Blick, in denen das Überschreiten der besonderen Altersgrenze der Grund für die Versetzung in den Ruhestand ist. Prägend für diese Fälle ist zwar zunächst die Gefahr, dass es infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs bei in den Ruhestand tretenden Berufssoldaten zu einem unverhältnismäßig hohen Gesamtkürzungsvolumen kommt. Ebenfalls bedeutsam ist aber, dass der Dienstherr bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 SG befugt ist, über die Versetzung des Berufssoldaten in den Ruhestand einseitig zu bestimmen. Eines Einverständnisses des Betroffenen bedarf es hierzu nicht. Wird ein Soldat wegen Überschreitens der für ihn nach § 45 Abs. 2 SG geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, so hat er keine Möglichkeit, seine Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Er kann der finanziellen Einbuße in Gestalt der frühzeitig einsetzenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht ausweichen (vgl. die amtl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr - vom 7. Januar 2015, BT-Drs. 18/3697 S. 62.).
Rz. 14
Aus sachlichen Gründen, die nach Art und Gewicht so unterschiedlich sind, dass eine ungleiche Behandlung zum Ruhestandseintritt nach § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG gerechtfertigt ist, ist dagegen die Zurruhesetzung von Berufssoldaten nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG konzipiert. Denn eine solche Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Diese können vor ihrer Entscheidung beispielsweise durch Einholung einer Versorgungsauskunft prüfen (lassen), wie hoch die zu erwartenden Versorgungsbezüge sind, welchen Kürzungen die Versorgung in dem jeweiligen Fall unterliegt und ob die Bezüge insgesamt für ihre Bedürfnisse ausreichen. Etwaige Nachteile infolge von Versorgungskürzungen können die Betroffenen darüber hinaus mit den Vorteilen abwägen, die eine Zurruhesetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz in anderer Hinsicht bietet. Diese Vorteile sind nicht unerheblich. Sie betreffen etwa die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG) und insbesondere auch die Möglichkeit der Erzielung privatwirtschaftlichen Einkommens ohne Ruhensberechnung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 SKPersStruktAnpG).
Rz. 15
Da die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzten Soldaten infolgedessen ohnehin bereits Vorteile im Verhältnis zu denjenigen Soldaten genießen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, werden sie durch die einzelne Maßnahme der Nichteinbeziehung in den Geltungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG (insgesamt) nicht unverhältnismäßig betroffen. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Vergleichsgruppe, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig hätte einstufen müssen.
Rz. 16
Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, die Zurruhesetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz diene vorrangig Interessen des Dienstherrn an der Reduzierung des militärischen Personalkörpers und nicht den Interessen der (eine solche vorzeitige Zurruhesetzung anstrebenden) Soldaten, greift nicht durch. Die fehlende Möglichkeit, eine Zurruhesetzung nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz mit Hilfe eines subjektiven öffentlichen Rechts zu erstreiten, beschneidet die dargestellten Möglichkeiten des betroffenen Soldaten nicht, einer aus seiner Sicht aufgrund einer Gesamtabwägung nicht vorteilhaften, vom Dienstherrn allein aus Gründen der Personalanpassung beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung die erforderliche Zustimmung zu verweigern und auf die der versorgungsrechtlichen Sonderregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG unterfallende Zurruhesetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze zu warten.
Rz. 17
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 12601713 |
DÖV 2019, 292 |
JZ 2019, 543 |
RiA 2019, 90 |