Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Aktenzeichen 2 L 231/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 847,75 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen und deswegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es dem Umstand „keine Bedeutung geschenkt” habe, daß dem Schreiben des Landrates des Kreises Stormarn vom 18. Dezember 1959 eine Legalisierungswirkung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlage zukomme, die die jetzige Heranziehung der Klägerin zur Kostenerstattung für Untersuchungen zur Gefahrerforschung und Gefährdungsabschätzung durch den Beklagten ausschließe.

Diese Rüge greift nicht durch. Wie die Beschwerde nicht verkennt, sind Verstöße gegen Denkgesetze bei der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen, so daß sie einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen können. Die Beschwerde meint allerdings, der von ihr geltend gemachte Verstoß betreffe eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassende Ausnahme von diesem Grundsatz, weil er sich auf die tatsächliche Würdigung beschränke und die rechtliche Subsumtion nicht berühre. Das trifft in zweifacher Hinsicht nicht zu: Zunächst verlangt auch die Behauptung eines Verstoßes gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich die Darlegung, daß das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 m.w.N.). Daran fehlt es hier, denn diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein Gericht – wie die Beschwerde geltend macht – einem „Umstand keine Bedeutung geschenkt” hat. Im übrigen betrifft die Rüge der Beschwerde gerade nicht den Tatsachenbereich. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, hat das Berufungsgericht einer Tatbestandswirkung des genannten Schreibens des Landrates nicht aus tatsächlichen Gründen, sondern deswegen „keine Bedeutung geschenkt”, weil es ihm aus Rechtsgründen eine solche Wirkung nicht beigemessen hat. Ausschließlich gegen diese materiellrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts richtet sich jedoch die im Gewand der Verfahrensrüge vorgebrachte Kritik der Beschwerde, wenn sie in der Art einer Berufungsbegründung geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Verwaltungsaktsqualität des Schreibens des Landrates verneint und eine – vor allem wasserrechtliche – Legalisierungswirkung abgelehnt. Ein Verfahrensmangel kann sich hieraus nicht ergeben.

Als rechtsgrundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde folgende Frage auf:

„Hat eine vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes erlassene Genehmigung zur Verfüllung einer ehemaligen Kiesgrube mit Hausmüll, der eine Nebenbestimmung beigefügt war, wonach zum Schutze des Grundwassers in die Müllgrube keine öl- und benzinhaltigen Stoffe sowie gesundheitsschädlichen Chemikalien eingebracht werden durften, durch das Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes und darauf aufbauender landeswassergesetzlicher Vorschriften ihre das Ablagern des Hausmülls gestattende Rechtswirkung verloren, mit der Folge, daß die Rechtmäßigkeit einer Fortsetzung der Verfülltätigkeit von der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3 WHG abhing?”

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht, denn sie war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat das Schreiben des Landrates gerade nicht als „Genehmigung” qualifiziert, deren Vorliegen die Beschwerde mit ihrer Frage voraussetzt. Vielmehr ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Landrat mit seinem Schreiben tituliertes Recht nicht begründet, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht hat, daß er keine Einwände gegen die Ablagerung von Hausmüll in der Kiesgrube erhebt, die Ablagerung duldet und keinen Grund für ein Einschreiten als Naturschutzbehörde sieht, wenn die aufgeführten Bedingungen eingehalten werden. Eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1986 – BVerwG 2 B 94.85 – Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567453

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