Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 02.02.2010; Aktenzeichen 12 A 616/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) liegen nicht vor.
Rz. 2
1. Das Verfahren hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht – wie der Kläger meint – grundsätzlich klärungsbedürftig,
“ob auch dann von einer Zuwendung ‘auch zur russischen Nationalität’ ausgegangen werden kann, wenn jemand während eines behördlichen Verfahrens den Inlandspass (mit russischen Nationalitätseintrag) gelegentlich freiwillig benutzt hat, ohne sich darum zu bemühen, einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag zu bekommen”.
Rz. 3
Soweit diese Rechtsfrage überhaupt einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt hat, ist sie bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 13. September 2007 – BVerwG 5 C 25.06 – (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110 Rn. 10) dazu ausgeführt:
“Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 a.a.O.). Ist dagegen die Entgegennahme und Führung eine Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nicht vom Willen des Passinhabers getragen und kann er sich der Entgegennahme und Führung dieses Passes auch nicht erfolgversprechend widersetzen, muss er ihn also gegen seinen Willen entgegennehmen und benutzen, dann kann weder in der Entgegennahme noch in der Nutzung des Passes eine dem Passinhaber zurechenbare Hinwendung (auch) zu einem nichtdeutschen Volkstum gesehen werden.”
Rz. 4
Einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.
Rz. 5
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde weicht das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 noch von dem Urteil vom 13. November 2003 – BVerwG 5 C 41.03 – (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104) ab.
Rz. 6
Das Berufungsgericht ist dem Urteil vom 13. September 2007 nicht entgegengetreten, sondern hat die oben angeführten abstrakten Rechtssätze wörtlich in sein Berufungsurteil übernommen (UA S. 10 Absätze 2 und 3). Im Einklang damit hat es das Oberverwaltungsgericht als zeitweise Hinwendung (auch) zu einem anderen Volkstum gewertet, dass der Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 den Pass mit eingetragener russischer Nationalität weiter benutzte, obwohl die Möglichkeit einer Korrektur der Nationalitätseintragung bestand. Das Oberverwaltungsgericht konnte auch schon die gelegentliche Nutzung des Inlandspasses in diesen beiden Jahren als ausreichend ansehen. Denn nach den zitierten Grundsätzen kommt es auf die Häufigkeit der Verwendung eines Passes, mit dem der Inhaber sich als Angehöriger einer fremden Volksgruppe ausweist, nicht an.
Rz. 7
Die Divergenzrüge lässt sich auch nicht darauf stützen, dem Kläger könne die Weiterbenutzung seines Inlandspasses während eines laufenden Änderungsverfahrens nicht entgegengehalten werden. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger die Nutzung seines Inlandspasses während des behördlichen und gerichtlichen Änderungsverfahrens im Jahr 1995 nicht zum Vorwurf gemacht. Es ist lediglich davon ausgegangen, dass in den Jahren 1992 bis 1994 weder das Änderungsverfahren von 1977 fortwirkte noch neue Änderungsverfahren anhängig gemacht wurden, obwohl eine Änderungsmöglichkeit bestand. Soweit der Kläger diesen einzelfallbezogenen Feststellungen und Erwägungen entgegentritt, lässt sich damit eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen.
Rz. 8
Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das fortdauernde Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum durch die Benutzung des Passes in den Jahren 1992 bis 1994 nicht mehr vorlag, widerspricht auch nicht der vom Kläger zitierten Entscheidung des Senats vom 13. November 2003 (a.a.O.), die für das Fortwirken eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum den Fall eines Gegenbekenntnisses annimmt. Das Berufungsgericht durfte insoweit auf der Grundlage der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 (a.a.O.) in der Passbenutzung eine Abwendung “nur” vom deutschen Volkstum und ein “Gegenbekenntnis” sehen.
Rz. 9
3. Schließlich greifen auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch.
Rz. 10
a) Von einer den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Überraschungsentscheidung (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 – 1 BvR 1640/97 – BVerfGE 98, 218 ≪263≫; BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – BVerwG 8 B 57.07 – juris Rn. 2) kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil der Beklagte in der Berufungserwiderung vom 1. Juli 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich der Kläger der Führung des 1977 ausgestellten Inlandspasses mit eingetragener russischer Nationalität schon vor 1995, als er die Änderung angesichts seines Aufnahmeverfahrens gerichtlich durchgesetzt habe, erfolgreich hätte widersetzen können (Bl. 188 der Gerichtsakte). Ferner wurde dem Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung eine Auskunft des Auswärtigen Amts übergeben, in der auf die seit November 1992 bestehende Möglichkeit der Änderung der Nationalitätseintragung im Bereich der ehemaligen Sowjetunion hingewiesen wird (vgl. Protokoll Bl. 233, Urteil Bl. 241 der Gerichtsakte). Daher hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter an Stelle des Klägers durchaus mit einer auf dieses Argument gestützten Berufungszurückweisung rechnen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten können. Es konnte in diesem Zusammenhang auch nicht überraschen, dass das Oberverwaltungsgericht aus den Akten das genaue Datum des Antrags auf Korrektur des Passes entnommen hat, so dass eine sorgfältige Prozesspartei auch ohne gerichtlichen Hinweis versucht hätte, die vergleichsweise späte Antrags- und Klageerhebung im Jahr 1995 zu erläutern.
Rz. 11
b) Die Ablehnung der beiden Hilfsbeweisanträge des Klägers verletzt gleichfalls nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Rz. 12
Das Oberverwaltungsgericht konnte die Vernehmung der angebotenen Zeugin zum familiären Spracherwerb des Klägers und zu den Umständen der fehlerhaften Passeintragung im Jahr 1977 aus seiner insoweit allein maßgeblichen rechtlichen Sicht in prozessrechtlich zulässiger Weise mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnen. Denn es hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit der Passkorrektur nicht genutzt und sich durch die Weiterverwendung des Passes mit russischer Nationalitätseintragung nicht ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt hat. Bei einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 – BVerwG 9 B 20.10 – juris Rn. 3 und vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 15).
Rz. 13
Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht auch dem Hilfsbeweisantrag, die Zeugin zu den Passänderungsbemühungen des Klägers, und zu seinen sonstigen gegenüber Behörden abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen zur deutschen Volkszugehörigkeit zu vernehmen, als zu unsubstantiiert nicht nachgegangen. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag (Beschluss vom 4. Dezember 1998 – BVerwG 8 B 187.98 – Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 5 StR 548/09 – juris Rn. 9). Diesen Erfordernissen genügt der genannte Hilfsbeweisantrag nicht. Es wird nicht konkret aufgezeigt, zu welchen Passänderungsbemühungen in welchen Jahren und zu welchen konkreten Erklärungen gegenüber welchen Behörden zu welchen Zeitpunkten die Zeugin vernommen werden sollte. Es wird auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie über Kenntnisse hierzu verfügen kann. Daher ist das Tatsachengericht auch nicht in die Lage versetzt worden, auf Grund seiner Rechtsauffassung die Entscheidungserheblichkeit der Zeugenvernehmung zu einer konkreten Tatsachenbehauptung zu überprüfen. Auf der Grundlage der nach dem Vorbringen des Klägers im Klage- und Berufungs(zulassungs)verfahren naheliegenden Bewertung, es sei erst im Jahre 1995 erneut die Änderung des Nationalitäteneintrags beantragt worden, war dies ohnehin nicht erheblich. Soweit erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird, die Zeugin hätte auch den Beweis für Passänderungsanträge in den Jahren 1992 bis 1994 erbringen können, ist dieser neue Tatsachenvortrag im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) und überdies nicht geeignet, den Mangel einer hinreichend konkreten Bezeichnung des Beweisthemas im Hilfsbeweisantrag vom 2. Februar 2010 zu heilen.
Rz. 14
c) Entgegen der Ansicht des Klägers war das Oberverwaltungsgericht auch nicht auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, die Zeugin zu vernehmen. Da der Kläger bei seiner Anhörung im Generalkonsulat in Saratow zur Niederschrift erklärt hatte, nur 1977 und 1995 eine Änderung seines Inlandspasses beantragt zu haben, und da der Kläger im Berufungsverfahren nicht konkret behauptet hatte, bereits in den Jahren 1992 bis 1994 eine Passänderung beantragt zu haben, musste sich der Vorinstanz die Vernehmung einer Zeugin zu den Änderungsbemühungen des Klägers nicht aufdrängen (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26 S. 15). Im Übrigen stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
Rz. 15
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 16
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Hund, Prof. Dr. Berlit, Dr. Häußler
Fundstellen