Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung eines Bewerbers. Unterrichtung des Personalrats. Ausschreibung eines Dienstpostens. Mitbestimmung bei dem Absehen von der Ausschreibung. Maßnahmen in deren Folge eine Ausschreibung ausscheidet

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Einwand des Personalrats, er sei nicht hinreichend über eine beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden, ist unbeachtlich, wenn die Begründung dazu ausschließlich abstrakte Kommentierungen der gesetzlichen Unterrichtungspflicht des Dienststellenleiters enthält. Erforderlich sind vielmehr einzelfallbezogene Ausführungen.

2. Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers mit der Begründung verweigern, die Dienststelle habe ohne seine Zustimmung von einer Ausschreibung abgesehen. Voraussetzung ist, daß nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht kommt.

3. Ein zustimmungsbedürftiges Absehen von der Ausschreibung liegt nicht vor, wenn einzelne organisatorische oder personelle Regelungen getroffen worden sind, in deren Folge eine Ausschreibung ausscheidet, etwa wenn für sie kein Anlaß besteht oder wenn sie mit dem Zweck der Maßnahme nicht in Einklang zu bringen ist. Die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn berechtigt ihn dagegen nicht, die Besetzung bestimmter Dienstposten generell von der Ausschreibung auszunehmen (im Anschluß an BVerwGE 79, 101).

 

Normenkette

BPersVG § 69 Abs. 1, 2 Sätze 1, 5, § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 14, § 77 Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 14.07.1993; Aktenzeichen 18 P 93.1165)

VG Ansbach (Entscheidung vom 15.02.1993; Aktenzeichen 7 P 92.01660)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Beachtlichkeit der zu einer beabsichtigten Einstellung erklärten Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller.

Ab 1. Mai 1992 wurde bei dem Verbindungs- und Truppenübungsplatzkommando Grafenwöhr der Dienstposten eines kartographischen Zeichners (Vergütungsgruppe VI b BAT) frei. Dieser erstellt insbesondere Schießsicherheitsunterlagen (z.B. Zielskizzen). Eine Ausschreibung des Dienstpostens wurde nicht vorgenommen.

Mit Schreiben vom 11. März 1992 bewarb sich der bei der Dienststelle beschäftigte Angestellte J. Als erlernten Beruf gab er den des Heizungs- und Lüftungsbauers an und erklärte, bei fehlenden Einstellungsvoraussetzungen die Qualifikationen in Lehrgängen bzw. Ausbildungen erwerben zu wollen. Die personalbearbeitende Dienststelle, die Standortverwaltung Grafenwöhr, lehnte die Bewerbung mit Hinweis auf die fehlende berufliche Qualifikation ab.

Der Beteiligte bat am 5. Juni 1992 den Antragsteller um Zustimmung zur Besetzung des Postens mit dem Bewerber R. Dieser ist gelernter Bauzeichner und war als Bautechniker bei dem 409th Base Support Btl, Building and Ground Service, Grafenwöhr angestellt.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1992 verweigerte der Antragsteller gemäß § 77 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BPersVG die Zustimmung zu der Einstellung des R. Er machte Ausführungen betreffend die Pflichten des Dienststellenleiters zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung des Personalrats und rügte ferner, daß auf eine Ausschreibung ohne seine Zustimmung verzichtet worden sei. Weiter machte er geltend, daß andere Beschäftigte durch die beabsichtigte Maßnahme benachteiligt würden. Laut Tarifvertrag seien Beschäftigte, die vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes bedroht seien, vorrangig zu berücksichtigen. Durch die Umsetzung des Mitbewerbers J. auf diesen Dienstposten könne für einen solchen Beschäftigten die Weiterbeschäftigung ermöglicht werden. Schließlich sei auch die Dringlichkeit der Maßnahme zu bezweifeln.

Der Beteiligte erwiderte, die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich. Der Antragsteller sei in mehreren Monatsgesprächen und in persönlichen Gesprächen ständig über den jeweiligen Stand der Nachbesetzung informiert worden. Eine Verpflichtung zur Ausschreibung des Dienstpostens habe nicht bestanden. Vor der Nachbesetzung des Postens sei im eigenen Bereich und bei anderen Dienststellen nachgeforscht worden, ob geeignete Bewerber zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei nicht der Fall gewesen. Eine Umschulung/Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrags vom 30. November 1991 über einen personalverträglichen Personalabbau bei der Bundeswehr (TarifV) komme für mittelbar Betroffene nicht in Betracht. Zudem umfasse eine solche Umschulung/Fortbildung nicht die für den Posten eines kartographischen Zeichners notwendige vollständige Ausbildung. Die verzugslose Nachbesetzung des Dienstpostens sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit sowie zur Sicherstellung des Ausbildungs- und Schießbetriebs äußerst wichtig und dringlich.

Der Beteiligte stellte zum 1. Oktober 1992 den R. ein, der anschließend noch einen vierwöchigen Lehrgang absolvierte.

In der Übergangszeit hatte ein Zeitsoldat (im Zivilberuf technischer Zeichner) die Aufgaben übernommen.

Daraufhin hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit den Anträgen festzustellen,

  1. daß bei der Einstellung des R. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz verletzt worden sei und
  2. daß die Einstellung des R. nichtig, hilfsweise anfechtbar und rechtswidrig sei.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Beteiligte durch die Einstellung des R. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

Gegen diesen Beschluß haben der Beteiligte und der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag des Personalrats in vollem Umfang abzulehnen. Der Antragsteller hat den Antrag zu 2 weiterverfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den erstinstanzlichen Beschluß abgeändert, den Antrag insgesamt abgelehnt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Zustimmungsverweigerungsgründe des Antragstellers in seinem Schreiben vom 15. Juni 1992 unbeachtlich seien:

Bei den Ausführungen über die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung des Personalrats fehle jeder Bezug zu dem konkreten Fall.

Die Einstellung ohne eine vorherige Stellenausschreibung könne bei Bestehen einer Ausschreibungspflicht gerügt werden, da dann eine Verletzung des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG vorliege. Die durch diese Norm grundsätzlich begründete Ausschreibungspflicht werde aber durch die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn eingeschränkt. Dementsprechend habe der Bundesminister der Verteidigung geregelt, daß Dienstposten der Vergütungsgruppe BAT V b und darunter grundsätzlich nicht ausgeschrieben würden.

Das Vorbringen des Antragstellers, dem Angestellten J. sei durch die Einstellung des R. ein Nachteil i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG entstanden, sei ebenfalls unbeachtlich. J. gehöre nicht dem durch Tarifvertrag geschützten Personenkreis an, dessen Dienstposten wegfallen würde. Soweit er zu den im Tarifvertrag erwähnten Beschäftigten gehöre, deren Umsetzung oder Beförderung Dienstposten für gefährdete andere Beschäftigte freimache, räume der Tarifvertrag diesem Personenkreis ebenfalls keine rechtlich verfestigte Position ein. Deshalb sei auch die Berufung auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG unbeachtlich.

Ebensowenig beachtlich sei ferner die Zustimmungsverweigerung in bezug auf die vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes bedrohten 13 Beschäftigten; denn der Antragsteller sei mit diesem Vorbringen in unzulässiger Weise in den Kernbereich der allein dem Dienststellenleiter vorbehaltenen Eignungsbeurteilung eingedrungen. Zur Eignungsbeurteilung gehöre auch die Festlegung des Anforderungsprofils. Der Beteiligte habe sich darauf festgelegt, daß der künftige Stelleninhaber eine einschlägige Ausbildung bereits mitbringen müsse; damit sei gesagt, daß eine betriebliche Ausbildung nach Übertragung des Postens nicht möglich sei.

Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Einstellung sei aus den vorgenannten Gründen unbegründet. Im übrigen könnten die Fachgerichte eine solche Feststellung nicht treffen, da dies nicht in ihre Zuständigkeit nach § 83 Abs. 1 BPersVG falle.

Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Er trägt vor, das Beschwerdegericht habe die Verweigerungsgründe zu Unrecht als unbeachtlich angesehen.

Der Dienststellenleiter müsse bei einer Einstellung dem Personalrat die Bewerbungsunterlagen der Bewerber zur Verfügung stellen. Dies habe er unterlassen. Er – der Antragsteller – habe die mangelnde Unterrichtung mit dem Zitat „Umfassend ist Unterrichtung dann, wenn sie den Personalrat mit den Informationen ausstattet, über die auch der Dienststellenleiter verfügt” in seinem Schreiben vom 15. Juni 1992 beanstandet. Er sei nicht zu einer näheren Bezeichnung verpflichtet gewesen, da die Verpflichtung zur Unterrichtung einerseits dem Dienststellenleiter obliege und andererseits außer Streit stehe, daß die Vorlage von Bewerbungsunterlagen wesentliche Voraussetzung zur umfassenden Unterrichtung sei. Mündliche Informationen könnten ein solches Unterlassen nicht nachträglich heilen. Durch diesen Mangel sei das Verfahren nach § 69 Abs. 2 BPersVG überhaupt nicht in Gang gesetzt worden, so daß eine fiktive Zustimmung nicht angenommen werden könne.

Außerdem sei die Beanstandung gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG beachtlich. Eine Ausschreibungspflicht für den Posten habe bestanden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine dienststelleninterne Ausschreibungspflicht gegeben, die durch die Organisations- und Personalhoheit nur dann eingeschränkt sei, wenn die Auswahl gezielt auf eine bestimmte Person oder Personengruppe zugeschnitten sei. Bei dem Dienstposten handele es sich aber um eine „ganz normale” Stelle nach BAT VI b, Fallgruppe 1. Eine Ausschreibung habe auch nicht deshalb unterbleiben können, weil eine Überprüfung der Qualifikation der bei der Dienststelle Beschäftigten vorgenommen worden sei. Denn die Beschäftigten könnten sich auch außerhalb der Dienststelle weiterbilden, ohne daß dies der Dienststelle bekannt sei.

Die Begründung der Zurückweisung des J., nämlich daß die Vergütungsordnung eine Ausbildung als technischer Zeichner verlange, stütze sich auf ein sachfremdes Beurteilungskriterium, da in der Tarifordnung eine solche Ausbildung nicht unbedingt vorausgesetzt sei. Die Vergütungsmerkmale der VergGr. VI b, Fallgruppe 1 könnten nicht nur durch eine Ausbildung, sondern auch durch eine Tätigkeit ohne Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung erfüllt werden. Durch den Dienststellenleiter sei eine echte Auswahlentscheidung verhindert worden, so daß ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG vorliege. Der Beschäftigte J. habe sich zu einer eventuell notwendigen Weiterqualifikation bereiterklärt. Das reiche aus, da auch der Vorinhaber der Stelle nicht über eine abgeschlossene Ausbildung in den entsprechenden Berufen verfügt habe.

Es liege auch eine Benachteiligung der Rechtspositionen der 13 Angestellten vor. Sie seien unmittelbar vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes bedroht. Bei § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG werde lediglich eine durch Tatsachen begründete Besorgnis gefordert, nicht eine effektive Rechtsverletzung. Zugleich sei diese Entscheidung ein Verstoß gegen die tarifvertraglichen Bestimmungen zu der Vergütungsgruppe und somit ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 1993 aufzuheben und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Februar 1993 wiederherzustellen;

hilfsweise,

der Beschluß des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Februar 1993 wird in der Form wiederhergestellt, daß festgestellt wird, daß der Beteiligte zu 1 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn er bei Auswahlentscheidungen nicht die vollständigen Bewerbungsunterlagen vorlegt, wenn er nicht auch Ausschreibungen von BAT-VI-b-Stellen vornimmt und Bewerber von der Auswahl dadurch ausschließt, daß er das Anforderungsprofil ohne nachvollziehbare Begründung entgegen langjähriger Praxis ändert und die Vergütungsmerkmale von BAT VI b verkennt.

Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und führt zusätzlich aus: Das Absehen von einer Ausschreibung habe zwar nicht allein auf einen ministeriellen Erlaß gestützt werden können. Die Ausschreibung habe aber unterbleiben können, da von vornherein festgestanden habe, daß dienststellenintern kein Bewerber das Anforderungsprofil erfülle. Eine Ausbildung, die zum technischen Zeichnen befähige, sei gerade wegen der Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich erforderlich. Sicherheitsnormen aus den 50er Jahren könnten kein Maßstab für eine Neubesetzung sein.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist trotz der vollzogenen Einstellung des R. zulässig (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1994 – BVerwG 6 P 35.92 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10). Sie ist aber nicht begründet, denn der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag, eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung des R. festzustellen, im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

1. Richtig ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Antragsteller habe bei seiner Zustimmungsverweigerung eine Verletzung der Informationspflicht nicht wirksam gerügt.

Die nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG erforderliche Angabe von Gründen dafür, daß der Personalrat seine Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme verweigert, soll den Dienststellenleiter in den Stand setzen, zu erkennen, welche Einwendungen der Personalrat gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt und auf welchen Erwägungen sie beruhen. Die oftmals fehlenden speziellen dienstrechtlichen Kenntnisse und die Kürze der Zeit, die dem Personalrat für seine Beschlußfassung zur Verfügung steht (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG), schließen es aus, an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen (Beschluß des Senats vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8); vielmehr ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (Beschluß vom 9. Dezember 1992 – BVerwG 6 P 16.91 – BVerwGE 91, 276, 282 f.). Trotzdem aber darf sich der Personalrat nicht auf eine nur formelhafte Begründung beschränken oder etwa darauf, den Wortlaut gesetzlich geregelter Versagungsgründe wiederzugeben, so daß der konkrete Anlaß und damit auch der Bezug zum konkreten Einzelfall selbst bei großzügiger Würdigung nicht erkennbar wird. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf die das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat (Beschluß vom 27. Juli 1979 – 1 ABR 24/70 – BAGE 23, 196, Leitsatz Nr. 8).

Diese Anforderungen gelten gleichermaßen, wenn der Personalrat mit der Zustimmungsverweigerung rügen will, er sei von dem Leiter der Dienststelle nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unterrichtet worden. Eine solche Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich, wenn sie nur abstrakte Kommentierungen verschiedener Aspekte der gesetzlichen Unterrichtungspflicht eines Dienststellenleiters enthält. Erforderlich sind auch hier fallbezogene Ausführungen des Personalrats, etwa indem er darlegt, daß der Dienststellenleiter ihn über einzelne für die Maßnahme wesentliche – jedoch ihm nicht ohne weiteres bekannte – Umstände unterrichten müsse, aber bislang nicht unterrichtet habe.

Von diesen Voraussetzungen ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen, ohne die Anforderungen an die Darlegungspflicht des Personalrats zu überspannen. Seine tatsächlichen Feststellungen, der Antragsteller habe sich in seinem Schreiben vom 15. Juni 1992 auf die abstrakte Darlegung der Rechtslage beschränkt und es fehle jeder Bezug auf den konkreten Fall, sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG, § 93 Abs. 1 ArbGG). Sie reichen aus, um festzustellen, daß die Rüge einer unzulänglichen Unterrichtung hier unbeachtlich ist. Mit seinem Einwand, einzelne Sätze seiner (abstrakten) Begründung ließen sich durchaus im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall verstehen, macht der Antragsteller nicht – wie es § 93 Abs. 1 ArbGG verlangt – die unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm geltend, sondern stellt seine Würdigung des Sachverhalts derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs entgegen. Damit kann er jedoch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durchdringen. Im übrigen sind wesentliche Informationslücken auf Seiten des Antragstellers auch nachträglich nicht zutage getreten. Da es in diesem Fall nicht um persönliche Merkmale oder Eigenschaften der Bewerber, sondern entscheidend um das Anforderungsprofil des zu vergebenden Dienstpostens geht, fehlt dem Streit um den Umfang der Unterrichtungspflicht des Dienststellenleiters offenbar ein realer und für den konkreten Mitbestimmungsfall objektiv bedeutsamer Anlaß.

2. Soweit der Personalrat die Verweigerung seiner Zustimmung zur Einstellung des R. (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) damit begründet hat, die Dienststelle habe von einer Ausschreibung des Dienstpostens abgesehen, ohne seine – nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG dafür erforderliche – Zustimmung einzuholen, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Der Personalrat kann zwar die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung eines Bewerbers unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung verweigern, die Dienststelle habe ohne seine Zustimmung von einer Ausschreibung abgesehen. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Insbesondere war eine Ausschreibung unter den hier gegebenen Umständen nicht geboten.

a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, sind Einstellung und Absehen von der Ausschreibung an sich zwei verschiedene Vorgänge, die zwei verschiedene Mitbestimmungstatbestände berühren (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 und § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG). Gleichwohl kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, eine gesetzeswidrig ohne Zustimmung des Personalrats unterbliebene Ausschreibung gegenüber einer beabsichtigten Einstellung als Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG geltend gemacht werden. Das rechtfertigt sich einerseits aus dem besonderen Charakter des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Gegenstand der Mitbestimmung ist hier nämlich nicht eine „beabsichtigte Maßnahme”, sondern ein Unterlassen. Der Schutz der Mitbestimmungsrechte durch § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vermag hier daher nicht zu greifen. Dies ist erst beim Übergang zu einem positiven Handeln, mithin erst aus Anlaß der anschließend beabsichtigten personellen Maßnahme möglich. Zum anderen berührt ein etwaiges rechtswidriges Absehen von einer Ausschreibung auch die objektive Rechtmäßigkeit der anschließenden Einstellung. Wie die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG setzt jedoch auch das Geltendmachen einer allein wegen dieser personalvertretungsrechtlichen Vorschrift – und nicht aus Gründen des Dienstrechts – als rechtswidrig anzusehenden unterbliebenen internen Ausschreibung voraus, daß eine dienststelleninterne Auswahl nach Lage der Dinge unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht kommt (vgl. auch Beschluß vom 8. März 1988 – BVerwG 6 P 32.85 – BVerwGE 79, 101, 109). Auch im übrigen müssen die Voraussetzungen einer konkreten personalvertretungsrechtlichen Handlungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG gegeben sein. Beides ist hier nicht der Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dies zwar im Ergebnis richtig erkannt, seine dazu gegebene Begründung ist jedoch nicht frei von Rechtsmängeln. Zutreffend ist der Ausgangspunkt seiner Erwägungen, daß die auf § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG beruhende Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung aufgrund der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn eingeschränkt sein kann (so schon Beschluß des Senats vom 8. März 1988 – BVerwG 6 P 32.85 – a.a.O.). Ob dies der Fall ist, ist nach Lage der Dinge im Einzelfall zu beurteilen. Der Senat hat hierfür Beispiele benannt, nämlich daß die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen – d.h. mit der Aufgabenerfüllung zusammenhängenden – Anlaß her darauf angelegt ist, einen oder mehrere – vorhandene oder neue – Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken. Denn unter den dann gegebenen Umständen kommt eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten nicht in Betracht (a.a.O. S. 109). Eine generelle Regelung, hier des Bundesministers der Verteidigung, daß in seinem Geschäftsbereich Dienstposten nach der Vergütungsgruppe V b BAT und darunter grundsätzlich nicht auszuschreiben seien, steht damit – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs – nicht in Einklang. Der Gesetzgeber hat das Beteiligungsrecht des Personalrats bei der Entscheidung des Dienststellenleiters, von einer Ausschreibung abzusehen, nicht in dessen Belieben gestellt. Insbesondere ermächtigt die Organisations- und Personalhoheit den Dienstherrn nicht dazu, das hier durch eine konkrete gesetzliche Regelung geschaffene Beteiligungsrecht des Personalrats für einen Teilbereich der Stellenbewirtschaftung pauschal für wirkungslos zu erklären. Diese Hoheitsrechte sind vielmehr nur die Grundlage dafür, einzelne organisatorische oder personelle Maßnahmen zu treffen oder Regelungen vorzunehmen. Erst in deren Folge kann sich „nach Lage der Dinge” (s. a.a.O. S. 109) ergeben, daß für eine Ausschreibung kein Anlaß besteht oder daß sie mit dem Zweck der Maßnahme nicht in Einklang zu bringen ist. Scheidet in diesen Fällen notwendig eine Ausschreibung aus, so kann von einem „Absehen” des Dienststellenleiters von der Ausschreibung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG nicht die Rede sein. Infolgedessen greift auch das nach dieser Vorschrift dem Personalrat eingeräumte Beteiligungsrecht nicht ein.

Als eine organisatorische Maßnahme, in deren Folge eine Ausschreibung zu Recht ausscheidet, hat der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 8. März 1988 (a.a.O. S. 110) die Umstrukturierung der Behördenorganisation einschließlich einer Änderung der Aufgabenbereiche (dort: Auflösung und Neubildung von Forschungsgruppen) gezählt; er hat weiter ausgeführt, daß es sich bei der Betrauung einer bestimmten Person mit der Leitung einer neu gebildeten Forschungsgruppe um eine sachlich zu Recht auf die Person dieses Beschäftigten beschränkte und gerechtfertigt gezielte Personalmaßnahme handelte, die nach den zuvor entwickelten Grundsätzen eine Pflicht zur vorherigen dienststelleninternen Ausschreibung der Stelle ausgeschlossen habe. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn wie hier einer Stelle ein bestimmtes Anforderungsprofil zugemessen ist, das von den Beschäftigten nur ein Bewerber erfüllt. Die Befugnis festzulegen, welche Anforderungen an den künftigen Inhaber eines zu besetzenden Dienstposten zu stellen sind, steht aufgrund seiner Organisations- und Personalhoheit allein dem Dienststellenleiter zu (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1978 – BVerwG 6 P 6.78 – BVerwGE 56, 324, 326). Derartige Festlegungen des Anforderungsprofils unterliegen nicht der Mitbestimmung (Beschluß vom 5. September 1990 – BVerwG 6 P 27.87 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 20). Eine solche Festlegung hatte der Beteiligte getroffen, nämlich mit der Anforderung, daß der künftige Inhaber dieser Stelle eine einschlägige Ausbildung als kartographischer Zeichner „bereits mitbringen muß”. Dagegen ist nichts einzuwenden; insbesondere war der Dienststellenleiter nicht etwa deshalb an dieser Festlegung gehindert, weil er vormals eine nicht entsprechend ausgebildete Person auf diesen Dienstposten gesetzt hatte. Es ist dem Dienststellenleiter nicht verwehrt, das Anforderungsprofil in Fällen der Neubesetzung aus sachlichen Gründen anzuheben.

Ausreichende Gründe hierfür lagen hier vor. Das Interesse der Dienststelle, baldigst einen kartographischen Zeichner mit abgeschlossener Fachausbildung einsetzen zu können, der lediglich einer kurzen Einführung bedarf, ist nicht willkürlich. Die Dienststelle war nicht verpflichtet, sich etwa mit einem nur weitergebildeten oder noch weiterzubildenden Bewerber zu begnügen. Der Einwand des Antragstellers, daß der BAT VerGr. VI b, Fallgruppe 1, auch durch entsprechende Tätigkeit gewonnene Fähigkeiten und Kenntnisse ausreichen lasse, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts. Denn die Vergütungsgruppen sollen nur dazu dienen, dem Dienstposten nach dem Tätigkeitsfeld und den dafür notwendigen Qualifikationen eine betimmmte Vergütung zuzuweisen. Sie steuern nicht das Anforderungsprofil einer bestimmten Stelle in den Einzelheiten.

Da offenkundig nur der R. die somit rechtsgültig aufgestellten Anforderungen erfüllt hatte, war eine dienststelleninterne Ausschreibung überflüssig und daher auch rechtlich nicht geboten. Von einem „Absehen” der an sich gebotenen Ausschreibung kann daher nicht die Rede sein. Folglich war für eine Beteiligung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG in diesem Fall kein Raum. Ein Gesetzesverstoß, der die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung des R. rechtfertigen könnte, läßt sich hieraus nicht herleiten.

3. Die Zustimmungsverweigerung zur Einstellung des R. ist auch nicht mit Gründen versehen, die eine ungerechtfertigte Benachteiligung anderer Beschäftigter erkennen ließen (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG).

Eine Benachteiligung des Mitbewerbers J. scheidet schon deshalb aus, weil er nicht die allein dem Anforderungsprofil entsprechende Fachausbildung als Zeichner aufweisen kann. Auf seine Bereitschaft, sich weiterzubilden, kommt es unter den hier gegebenen Umständen – wie dargelegt – nicht an.

Die 13 Angestellten, die vom Wegfall ihres Arbeitsplatzes bedroht waren und möglicherweise noch bedroht und deshalb vorrangig unterzubringen sind (Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des BMVg vom 30. November 1991), besitzen ebenfalls nicht die nach dem Anforderungsprofil vorausgesetzte Ausbildung. Das hat der Verwaltungsgerichtshof für das Rechtsbeschwerdegericht bindend festgestellt. Damit scheidet ferner der hier zugleich aus § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG wegen Verstoßes gegen eine tarifvertragliche Regelung etwa in Betracht zu ziehende Verweigerungsgrund aus.

Auf die vom Antragsteller ferner dargelegte Möglichkeit, die Stelle vorläufig etwa mit einem fachkundigen Soldaten ZbV zu besetzen und den Mitbewerber J. erst später nach einer entsprechenden Fachausbildung auf diesen Posten umzusetzen, so daß sein Posten für vorrangig Unterzubringende demnächst frei werde, mußte sich der Beteiligte nicht einlassen. Dem steht sein anzuerkennendes Interesse gegenüber, den Posten alsbald und auf gewisse Dauer mit einer fachkundigen Person zu besetzen. Es obliegt seiner Organisations- und Personalhoheit, ob er sich für solche oder ähnliche Zwischenlösungen entscheidet oder auf einer baldigen Dauerlösung besteht. Eine Mitbestimmung kann der Personalrat in diesem Bereich auch nicht etwa mit dem Vorbringen erreichen, daß die Zwischenlösung für eine Anzahl von Beschäftigten vorteilhaft wäre.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Niehues, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1200529

DVBl. 1996, 1153

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