Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 4 L 353/99)

 

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluß vom 15. März 1999 wird die Revision zugelassen, soweit der Beschluß der Klägerin über den Zinssatz von 4 % seit Rechtshängigkeit hinaus Verzugszinsen in Höhe von 6,74 % zugesprochen hat.

Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt bezüglich der Hauptforderung der Beklagte; im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die Beschwerde hat nur teilweise – bezogen auf die dem Kläger in Höhe von 6,74 % zugesprochenen Verzugszinsen – Erfolg; im übrigen ist sie zurückzuweisen, weil die geltend gemachten Gründe die Zulassung der Revision unter dem allein geltend gemachten Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht rechtfertigen.

Die Beschwerde wirft mit Blick auf die Auslegung der Pflegesatzvereinbarung zwischen dem Landessozialamt Niedersachsen und dem Beklagten vom 29. Oktober 1985, auf deren Grundlage die Vorinstanz auch den Betreuungssatz für den Altenheimbereich ermittelt hat, als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob „auch ein der Formvorschrift des § 56 SGB X bzw. § 57 VwVfG bzw. § 126 BGB genügender Vertrag ergänzender Vertragsauslegung zugänglich ist”. Diese Frage würde sich jedoch in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Berufungsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht die Pflegesatzvereinbarung, die sich nach seinen Feststellungen nicht auf den Altenheimbereich, sondern nur auf die Bereiche leichte Pflege bis schwere Pflege erstreckt, im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch auf den Altenheimbereich bzw. auf einen anderen Vertragspartner bezogen hat (für eine Pflegesatzvereinbarung über den Altenheimbereich wäre der Landkreis Schaumburg als örtlicher Sozialhilfeträger Vertragspartei gewesen), sondern den Pflegesätzen für die Bereiche leichte Pflege bis schwere Pflege den Betreuungssatz für den Altenheimbereich durch „Herunterrechnen” auf den Faktor 1 entnommen hat; einer zusätzlichen, auf den Altenheimbereich beschränkten Vereinbarung bedurfte es wegen dieser Berechnungsmöglichkeit nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Ersichtlich hat die Vorinstanz demnach nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Erstreckung der Pflegesatzvereinbarung auf den nicht geregelten Altenheimbereich oder auf dritte Parteien vorgenommen, sondern die Pflegesatzvereinbarung als taugliche Grundlage für die Berechnung des in der Pflegesatzvereinbarung nicht geregelten Betreuungssatzes für den Altenheimbereich angesehen. Gegen diese Berechnungsmethode sind revisionsrechtliche Rügen jedoch nicht erhoben. Die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht die nicht zwischen den Beteiligten und nicht für den Altenheimbereich abgeschlossene Pflegesatzvereinbarung auch im Verhältnis der Beteiligten zugrunde legen konnte, betrifft nicht die Auslegung der Pflegesatzvereinbarung, sondern die Auslegung der Kostenübernahmeerklärung der Klägerin vom 13. August 1981. Auch insoweit sind revisionsrechtliche Rügen jedoch nicht erhoben.

Was die von der Vorinstanz für rechtlich möglich gehaltene Zuerkennung von über die Prozeßzinsen hinausgehenden Zinsen als Verzugsschaden betrifft, wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob Verzugszinsen entsprechend § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB analog zugesprochen werden können, wenn der Zinsanspruch nicht im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis (vgl. dazu BVerwGE 81, 312, 317 f.), sondern mit einer Kostenübernahmeerklärung steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566338

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