Verfahrensgang
VG Magdeburg (Urteil vom 16.04.2010; Aktenzeichen 4 A 33/10 MD) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. April 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für jeden Rechtszug auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger begehrt seine verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung wegen der Rücknahme seiner Delegierung an die Fachhochschule für Bauwesen in M… im Frühjahr 1975 und wegen anschließender beruflicher Nachteile. Grund dafür sei gewesen, dass er sich geweigert habe, hauptberuflich für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) zu arbeiten und dass seine erste Ehefrau aus der DDR ausgereist sei. Antrag und Klage auf Rehabilitierung blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, schon die Einschreibung des Klägers an der Fachhochschule wie auch seine Exmatrikulation seien nicht nachgewiesen. Davon abgesehen biete der unklare, wechselnde und zum Teil widersprüchliche Vortrag des Klägers keine Grundlage für die Feststellungen, dass er aus unsachlichen Erwägungen exmatrikuliert worden sei und zwischen 1975 und 1990 durch politische Verfolgungsmaßnahmen zumindest zeitweilig berufliche Nachteile erlitten habe. Aus den vorliegenden Unterlagen ließen sich die Darstellungen des Klägers nicht nachvollziehen; Möglichkeit zu weiterer Aufklärung bestehe nicht.
Rz. 2
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Verfahrensmängel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf denen die Entscheidung beruhen kann, sind nicht bezeichnet und liegen nicht vor.
Rz. 3
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag nicht richtig verstanden, falsch gewertet oder übergangen. Diese Rügen greifen nicht durch. Sie betreffen teilweise die Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen ist und vom Revisionsgericht nur auf die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze überprüft werden kann (stRspr, Beschlüsse vom 20. Mai 2003 – BVerwG 3 B 37.03 – juris Rn. 8 ff. und vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
Rz. 4
1. Gegen den die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung betreffenden Teil des Urteils (UA S. 4) führt der Kläger fünf Passagen aus dem Urteil an (Beschwerdeschrift II. 1 Buchst. a bis e), die angeblich mit seinem Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren nicht übereinstimmen. An der entscheidungstragenden Erwägung des Urteils gehen diese Rügen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat insofern darauf abgestellt, dass die Exmatrikulation des Klägers von der Fachhochschule, die er als rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung im Sinne des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes geltend macht, ebenso wenig nachweisbar sei wie seine Einschreibung dort. Diese Feststellung greift der Kläger nur mit der pauschalen Bezugnahme auf einen Schriftsatz vom 19. Februar 2010 an, der sich aber nicht bei den Akten befindet und dessen Inhalt nicht mitgeteilt wird. Eine verfahrensfehlerhafte Tatsachenfeststellung lässt sich auf diese Weise nicht dartun. Die weiter geltend gemachten Fehler betreffen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsstaatswidrigkeit einer etwaigen Exmatrikulation, die ersichtlich nur hilfsweise angestellt worden sind. Die Verfahrensfehlerhaftigkeit dieser Erwägungen könnte daher auf das anderweitig tragfähig begründete Entscheidungsergebnis keinen Einfluss i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO haben. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag falsch wiedergegeben, auch in der Sache nicht zutrifft.
Rz. 5
2. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft zu der weiteren Bewertung gelangt, die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) seien nicht nachgewiesen (UA S. 5 f.). Der Kläger leitet diese Rüge aus weiteren Sätzen des Urteils ab, die seinen Vortrag unrichtig wiedergäben oder würdigten (Beschwerdeschrift II. 1 Buchst. f bis i). Das ergibt keinen Verfahrensmangel. Soweit der Kläger geltend machen will, das Gericht habe seinen Sachvortrag aktenwidrig festgestellt, verfehlt er die für eine solche Rüge geltenden Anforderungen. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Tatsachenfeststellung erfordert die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch, der so offensichtlich ist, dass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf (Beschluss vom 18. September 2008 – BVerwG 4 BN 21.08 – BauR 2009, 231 = juris Rn. 11 m.w.N.). Die vom Kläger beanstandete Wiedergabe seiner Erklärungen im Urteil steht – mit Ausnahme eines offensichtlichen Schreibfehlers (“Anwesenheit” statt “Abwesenheit” auf UA S. 5 Abs. 4) – nicht in einem derart klaren und offensichtlichen Widerspruch zum Inhalt der Akten. Der Vortrag des Klägers ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt, insgesamt unklar und zum Teil mit Widersprüchen behaftet. Das betrifft gerade die vom Kläger angesprochenen Passagen, die dem Verwaltungsgericht nicht nur die Wiedergabe von Erklärungen, sondern deren Deutung in einer Gesamtschau der Angaben des Klägers und ihres Zusammenhangs abverlangen. Damit richtet sich die Rüge des Klägers im Kern gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, deren mögliche Fehler grundsätzlich nicht als Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden können. Das gilt auch, soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe vorgetragene Umstände nicht verwertet. Dass das Verwaltungsgericht allgemein gültige Maßstäbe der Tatsachenbewertung verletzt hat, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Rz. 6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes ist mit dem zweifachen Auffangwert zu bemessen, weil der Kläger mit der Rehabilitierung in verwaltungsrechtlicher und beruflicher Hinsicht zwei verschiedene Ansprüche geltend gemacht hat. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Kley, Liebler, Dr. Wysk
Fundstellen