Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 21. Dezember 2000 für den in der Stadt Halle gelegenen Neubau der Gleisanlage der Beigeladenen (zweiter Hauptabschnitt, Mansfelder Straße bis Riebeckplatz, Abschnitt Bau-km 0,0 + 67 bis 1,2 + 35,00, einschließlich der umzugestaltenden Verkehrsflächen des Franckeplatzes und des Bereichs Waisenhausring).

Der Antrag hat keinen Erfolg. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Abs. 3 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Anfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Antragstellerin wird nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen können. Auch ein Ausspruch auf der Grundlage von § 29 Abs. 8 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, kommt voraussichtlich nicht in Betracht.

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand an keinem Verfahrensfehler, der seine Aufhebung rechtfertigen könnte.

Die Antragstellerin macht insoweit geltend, sie sei lediglich zur ursprünglichen Planung, die den gesamten zweiten Hauptabschnitt umfasste, nicht mehr jedoch dazu gehört worden, dass zunächst lediglich ein Teilabschnitt dieses Hauptabschnittes planfestgestellt werden sollte. Dieser Vortrag lässt einen Verfahrensmangel nicht erkennen. Zu den inhaltlichen Abweichungen von der ausgelegten Planung, nämlich den Änderungen im Bauwerksverzeichnis und den veränderten Leitungsplänen, ist die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Januar 2000 erneut angehört worden. Eine weitere Anhörung wäre deswegen gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG LSA nur erforderlich gewesen, wenn die Antragstellerin gerade durch die Teilabschnittsbildung stärker als bisher in ihren Belangen berührt wäre. Davon ist auf der Grundlage des Vortrages der Antragstellerin nicht auszugehen. Die Antragstellerin macht geltend, durch die Teilabschnittsbildung ergäben sich „unüberwindbare Versprünge” am Ende der Trasse des Teilabschnitts, die bei der ursprünglich vorgesehenen Planung für den gesamten zweiten Hauptabschnitt vermieden worden wären. Die Antragstellerin übersieht jedoch, dass dasselbe Anbindungsproblem auch bei der ursprünglichen Planung, die wiederum nur einen Abschnitt einer weitergehenden Trassenplanung darstellt, entstanden wäre. Dass gerade aufgrund der jetzigen Teilabschnittsbildung eine besondere „Versprungproblematik” auftritt, ist weder erkennbar noch von der Antragstellerin dargelegt worden.

2. Auch eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens begründen könnte, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht gegeben.

a) Die Antragstellerin ist rechtlich gehindert, gegen den Planfeststellungsbeschluss im Klagewege und mithin auch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren solche Einwendungen zu erheben, die nicht Gegenstand ihrer Einwendungen im Planfeststellungsverfahren gewesen sind (§ 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Sie kann den Planfeststellungsbeschluss deswegen nur insoweit angreifen, als es um die Kostentragungspflicht für die Verlegung bzw. Veränderung ihrer Telekommunikationslinie und um solche Einwendungen geht, die ihren Grund gerade in den vorgenommenen Planänderungen haben und – soweit möglich – mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 15. Februar 2000 geltend gemacht worden sind. Im Übrigen ist die Antragstellerin mit ihren Einwendungen präkludiert.

Die Beschränkung auf die Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 20. November 1997 nur diesen Gesichtspunkt genannt hat. Einwände gegen das Vorhaben selbst einschließlich der damit verbundenen Notwendigkeit der Verlegung bzw. Veränderung ihrer Telekommunikationslinie hat sie – entgegen ihrer jetzigen Darstellung – nicht erhoben. Sie hat sich weder gegen das Straßenbahnvorhaben selbst und seine Ausgestaltung einschließlich der konkreten Trassenführung noch gegen die Beeinträchtigung ihrer Telekommunikationslinie noch gegen ihre grundsätzliche Verpflichtung gewandt, ihre Anlagen den Erfordernissen des Straßenbahnvorhabens anzupassen. Solche Einwendungen sind auch nicht vom Einwand, die Beigeladene müsse die Kosten der Leitungsänderung und -verlegung tragen, gleichsam mit umfasst. Ohne Erfolg weist die Antragstellerin demgegenüber darauf hin, sie habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr Einverständnis mit den vorgesehenen Maßnahmen nur im Fall der völligen Kostenübernahme durch die Beigeladene bestehe. Es ist nicht möglich, sich durch eine „bedingte Zustimmung” weitere Einwände für den Fall des Nichteintritts der Bedingung offen zu halten. Denn das Anhörungsverfahren zielt nicht auf die „Zustimmung” der vom Vorhaben Betroffenen, sondern darauf, ihre Einwände gegen das Vorhaben in einer Art und Weise in Erfahrung zu bringen, dass sie im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden können. Das setzt voraus, dass die Einwände substantiiert und vollständig benannt werden. Dazu gehört nicht nur die Bezeichnung des geschützten Interesses, in dem sich der Einwender beeinträchtigt sieht, sondern auch der konkreten Auswirkungen, durch die er tatsächliche oder rechtliche Nachteile für seine geschützten Interessen befürchtet (BVerwGE 60, 297 ≪311≫). Das Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 20. November 1997 lässt sich danach abgesehen von dem Hinweis, dass die Leitungen gesichert, verändert und verlegt werden müssen, ausschließlich auf die Kostentragungsfrage beziehen. Diese Sichtweise wird durch die Niederschrift des Erörterungstermins vom 10. Februar 1998, in dem der Vertreter der Antragstellerin keine weitergehenden Gesichtspunkte angesprochen hat, eindeutig bestätigt.

Die Antragstellerin war an der Erhebung weitergehender Einwendungen entgegen ihrer Darstellung nicht dadurch gehindert, dass ihr wegen Unvollständigkeit und Ungenauigkeit der Planunterlagen eine sachgerechte Beurteilung ihrer Betroffenheit nicht möglich gewesen wäre. Zwar kann sich die Präklusion nur auf Einwendungen gegen solche Auswirkungen beziehen, die dem Betroffenen aus den Planunterlagen auch erkennbar gewesen sind. Das ist hier hinsichtlich der nicht die Kostentragungspflicht und nicht spätere Planänderungen betreffenden Einwendungen jedoch der Fall. Aus den ursprünglich ausgelegten Planunterlagen ist klar erkennbar, wie die Straßenbahntrasse ausgestaltet ist und welche Teile der bestehenden Telekommunikationslinie der Antragstellerin verändert bzw. verlegt werden sollen. Das mag nicht ausreichen, Einzelheiten der Bauausführung einschließlich der genauen Höhe der anfallenden Kosten beurteilen zu können. Nur hierauf bezieht sich aber der Hinweis der Antragstellerin im Einwendungsschreiben vom 20. November 1997, „im Zusammenhang mit den im Bauwerksverzeichnis … aufgeführten Veränderungsmaßnahmen … auf der Grundlage der Auflistung … einen aktuellen Trassenplan mit Kilometerangaben und den konkreten Nummern der einzeln zu planenden Baumaßnahmen” zu benötigen. Eine Einwendung war damit nicht verbunden und auch nicht erforderlich, weil diese Details nicht Gegenstand der Planunterlagen gewesen sind. Im Erörterungstermin ist die Antragstellerin hierauf dementsprechend auch nicht zurückgekommen. Dies hinderte die Antragstellerin aber nicht, Einwendungen zur Erforderlichkeit und Lage der Straßenbahntrasse und dazu vorzubringen, welche Probleme aus ihrer Sicht mit der vorgesehenen Verlagerung ihrer Telekommunikationslinie insbesondere im Hinblick darauf verbunden sind, dass es sich um – erst vor kurzer Zeit verlegte und technologiebedingt nur schwierig und kostenträchtig veränderbare – Glasfaserkabel handelt und lediglich kurze Teilstücke der vorhandenen Linie verlegt werden müssen. Hierauf bezieht sich die Präklusion, deren übrige Voraussetzungen im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 1 und 2 PBefG – wie auch die Antragstellerin nicht in Frage stellt – erfüllt sind.

b) Unter Beachtung der Präklusionswirkung greifen die von der Antragstellerin gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Rügen, soweit sie auf Aufhebung oder Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gerichtet sind, nicht durch.

aa) Soweit die Antragstellerin rügt, das Bauwerksverzeichnis enthalte auch Grundstücke, die außerhalb des planfestgestellten Teilabschnitts liegen, ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss stellt insoweit klar, dass die Planunterlagen auch Planungen des übrigen zweiten Hauptabschnitts enthalten, jedoch nur der im Planfeststellungsbeschluss räumlich abgegrenzte Teilabschnitt Gegenstand der Planfeststellung ist (S. 1). Die Aufnahme „überschießender” Planunterlagen wäre nur zu beanstanden, wenn sie die mangelnde Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte (§ 37 Abs. 1 VwVfG LSA). Das ist aufgrund der durch Kilometerangaben und zeichnerische Darstellung der Abschnittsgrenze in den Planunterlagen bewirkten eindeutigen räumlichen Begrenzung des von der Planfeststellung erfassten Bereichs nicht der Fall. Unklarheiten im Grenzbereich zwischen planfestgestelltem Teilabschnitt und restlichem Hauptabschnitt sind nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

bb) Ebenfalls fehl geht die Rüge der Antragstellerin, der Planfeststellungsbeschluss verlange tatsächlich Unmögliches von ihr. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss sei tatsächlich nicht umsetzbar, weil die in Rede stehenden Glasfaserkabel technologiebedingt nicht an beliebigen Stellen geschnitten werden könnten, längere Leitungsläufe benötigten, nicht an der Stelle des früheren Kabelverlaufs wiedererrichtet werden könnten und vor ihrem Abbau eine vollständige Ersatzlösung voraussetzten, was bedinge, dass die vorgesehene, nur auf Teilabschnitte des Planfeststellungsbeschlusses beschränkte Neuerrichtung ihrer Telekommunikationslinie nicht möglich sei, ist sie mit diesen Einwendungen präkludiert. Denn sie betreffen Fragen, die nicht erst durch die Planänderung entstanden sind, sondern sich in gleicher Weise gegenüber der ursprünglichen Planung stellen mussten. Aus den hierzu ausgelegten Planunterlagen war erkennbar, dass nur jeweils kürzere Teilstrecken der vorhandenen Telekommunikationslinie verändert oder verlegt werden sollten. Es hätte mehr als nahe gelegen, die jetzt vorgebrachten Einwände bereits gegen die ursprüngliche Planung zu erheben, wenn ihnen die Bedeutung zukommt, die ihnen die Antragstellerin nun beimessen will. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin gegen die tatsächliche Umsetzbarkeit der Planung geltend gemachten Einwendungen erst durch die Planänderung selbst entstehen konnten. Soweit die Antragstellerin auf die „Gefahr” von für Glasfaserkabel zu geringe Biegeradien der neuen Trasse hinweist, fehlt es an der hinreichenden Substantiierung der Einwände, so dass – abgesehen davon, dass dieser Umstand im Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 15. Februar 2000 im Rahmen der erneuten Anhörung nicht genannt wird – eine erstmalige oder stärkere Betroffenheit aufgrund neuer Tatsachen nicht erkennbar ist. Dass ebenfalls nicht erkennbar ist, welche zusätzliche Betroffenheit sich gerade durch die Teilabschnittsbildung ergeben sollte, wurde bereits dargelegt.

Unabhängig hiervon bestehen jedenfalls hinreichende rechtliche Vorkehrungen, die verhindern, dass der Antragstellerin gegebenenfalls eine tatsächlich unmögliche Leistung abverlangt würde. Der Antragsgegner hat im Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen vorgesehen, die dem geltend gemachten Interesse der Antragstellerin hinreichend Rechnung tragen. Diese Regelungen legen der Beigeladenen nicht lediglich bloße Informationspflichten gegenüber der Antragstellerin auf. Wie sich insbesondere aus der Begründung zur Nebenbestimmung 3.1.6 (S. 26 des Planfeststellungsbeschlusses) ergibt und wie der Antragsgegner zutreffend hervorhebt, ist die Beigeladene im Zusammenhang mit der Sicherung und Umverlegung der Telekommunikationslinie zu einer umfassenden Abstimmung mit der Antragstellerin verpflichtet, die gewährleistet, dass diese die nötigen Vorbereitungen treffen und ihre Versorgung aufrechterhalten kann. Zu einer Unterbrechung der bestehenden Telekommunikationslinie kann es mithin erst kommen, wenn eine ausreichende Ersatzlösung zur Verfügung steht. Sollte es hierzu weiterer rechtlicher Voraussetzungen bedürfen, so sind sie im Wege der Planergänzung, der Planänderung oder, sofern Bereiche außerhalb der räumlichen Geltung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, im – von der Antragstellerin ohnehin gegenüber demjenigen nach § 75 Abs. 1 VwVfG LSA als vorrangig angesehenen – Wege des § 50 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu schaffen.

cc) Mit ihren Angriffen gegen die Planrechtfertigung des angefochtenen Vorhabens kann die Antragstellerin von vornherein nicht gehört werden. Solche Einwände hat die Antragstellerin im Planfeststellungsverfahren zu keiner Zeit vorgebracht, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Durch – nicht präkludierte – Umstände, die sich gerade daraus ergeben, dass der Antragsgegner entgegen der ursprünglichen und ausgelegten Planung nur einen Teilabschnitt des zweiten Hauptabschnittes planfestgestellt hat, wird die Planrechtfertigung nicht in Frage gestellt. Der Antragsgegner ist von der Gesamtplanung nicht abgerückt, sondern hat sich im Interesse des Fortgangs des Projekts und der Nutzung zeitlich befristeter Fördermittel für die Bildung von Teilabschnitten entschieden. Das ist nicht zu beanstanden. Dass der weitere Verlauf der Trasse noch nicht entscheidungsreif sein mag, begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedenfalls kein „unüberwindliches Hindernis”, das der Planrechtfertigung des Teilabschnittes entgegenstehen könnte. Andere Umstände, die die Weiterplanung undurchführbar erscheinen ließen, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Einer selbständigen Verkehrsfunktion des Teilabschnitts bedarf es für die Planrechtfertigung von Schienenwegen nicht (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 – BVerwG 11 A 64.95 – Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 7, S. 16 m.w.N.).

dd) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin Mängel in der Abwägungsentscheidung des Antragsgegners.

Soweit sich diese Rügen auf Umstände beziehen, die sich gerade aus der Planänderung ergeben, greifen sie aus den bereits dargelegten Gründen nicht durch: Dass gerade die Teilabschnittsbildung zu einer weitergehenden, im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin geführt hätte, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Dem Interesse der Antragstellerin an Abstimmung der Bauarbeiten mit dem Vorhabenträger und dauernder Aufrechterhaltung der Versorgung über die betroffene Telekommunikationslinie hat der Antragsgegner durch die vorgesehenen Nebenbestimmungen jedenfalls hinreichend Rechnung getragen.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner sei zu Unrecht von ihrer „Folgepflicht” zur Veränderung bzw. Verlegung der Telekommunikationslinie ausgegangen und habe ihre insoweit betroffenen Interessen weder ermittelt noch mit den Interessen der Beigeladenen abgewogen, so kann sie hiermit ebenfalls nicht gehört werden. Das ergibt sich allerdings nicht daraus, dass diesen Umständen im Rahmen der vom Antragsgegner getroffenen Planentscheidung keine Bedeutung zukämen: Zwar enthält § 56 TKG eine Kollisionsregel für den hier gegebenen Fall, dass eine Schienenbahn als „besondere Anlage” (vgl. § 55 Abs. 1 TKG) später zu einer im Verkehrsweg bereits vorhandenen Telekommunikationslinie hinzutritt. Wie aber bereits die in § 56 Abs. 1 und 2 TKG enthaltenen Konkretisierungen des Rücksichtnahmegebots zeigen, befreit diese Regelung die Planfeststellungsbehörde nicht von ihrer allgemeinen Verpflichtung, das betroffene Interesse des Nutzungsberechtigten zu ermitteln und in die Abwägung einzubeziehen. Insofern kann sich für die Planfeststellungsbehörde durchaus die Frage stellen, ob das Vorhaben etwa aufgrund der damit verbundenen Gefahren für die Aufrechterhaltung der Versorgung oder wegen der für den Nutzungsberechtigten sich ergebenden unverhältnismäßig hohen Kosten nur verändert oder gegebenenfalls überhaupt nicht planfestgestellt werden kann.

Mit ihren entsprechenden Rügen ist die Antragstellerin jedoch – wie dargelegt – präkludiert, weil sich ihr Einwendungsschreiben vom 20. November 1997 hierauf nicht bezieht. Mit der Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht sind weder sachliche Einwendungen gegen das Vorhaben noch berücksichtigungsfähige Informationen über die Interessenlage der Antragstellerin verbunden. Mangels solcher Darlegungen der Antragstellerin als fachkundige Trägerin öffentlicher Belange und mangels sonstiger Anhaltspunkte mussten sich dem Antragsgegner die jetzt von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände auch nicht aufdrängen. Der Antragsgegner konnte vielmehr davon ausgehen, dass dem Vorhaben abgesehen von der auf die Frage der „Folgepflicht” nicht zurückwirkenden Kostentragungspflicht aus der Sicht der Antragstellerin keine Hindernisse entgegenstehen. Das würde selbst dann gelten, wenn es sich – wie die Antragstellerin (allerdings erstmals im gerichtlichen Verfahren) geltend macht – bei ihrer Telekommunikationslinie um eine Fernlinie im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG handelte, deren Verlegung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Diese Umstände lassen die „Folgepflicht” der Antragstellerin nicht entfallen, wenn durch eine entsprechende Kostentragung der Beigeladenen das Hindernis der Entstehung unverhältnismäßig hoher Kosten beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 – VII C 25.73 – Buchholz 442.065 TWG Nr. 2, S. 9 und Beschluss vom 10. April 1990 – 7 B 184.89 – Buchholz 442.065 TWG Nr. 10, S. 29 zur Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Telegraphenwegegesetz).

Soweit die Antragstellerin schließlich einen Abwägungsmangel darin sieht, dass der Planfeststellungsbeschluss keine – für sie günstige – Kostentragungsregelung enthält, kann diese Rüge jedenfalls nicht zum Erfolg ihres Eilrechtsschutzantrages führen. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner – sei es aufgrund der Regelung des § 56 TKG, sei es wegen einer etwaigen Zusicherung im Rahmen des Erörterungstermins oder wegen des Grundsatzes der Problembewältigung – verpflichtet gewesen ist, eine solche Regelung selbst bereits im Planfeststellungsbeschluss zu treffen. Auch wenn eine derartige Verpflichtung anzunehmen wäre, würde ein sich hieraus ergebender Mangel des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu seiner Aufhebung, sondern lediglich zu seiner Ergänzung und mithin nicht zum Erfolg des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600251

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