Verfahrensgang
VG Cottbus (Urteil vom 04.07.2014; Aktenzeichen 1 K 902/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Der Kläger begehrt die Rückübertragung von Grundstücken der ehemaligen Güter G. und K. sowie von Grundstücken in M. und R. (Landkreis D.) an die Rechtsnachfolger nach F. H. (im Folgenden: Alteigentümer). Dieser war Fideikommissbesitzer der Herrschaft B. (Brandenburg), zu der die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach Angaben des Klägers gehörten, und der Herrschaft Kl. (Niederschlesien). 1931 erteilte er seinem Bruder, H. G., eine Generalvollmacht zur Leitung der Verwaltung der Herrschaft B. Am 21. Juli 1944 wurde der Alteigentümer im Zusammenhang mit dem Attentat auf Adolf Hitler von der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) verhaftet und bis zum 5. März 1945 in Haft gehalten. Am 28. Juli 1944 bestellte er seinen Bruder zum Betriebsführer für seinen Besitz in der Provinz Br. und den Forstmeister Kn. zum Betriebsführer des niederschlesischen Besitzes. Am 5. März 1945 wurde der Alteigentümer aus der Haft entlassen, nachdem er in Erfüllung einer Auflage Heinrich Himmlers die Betriebsführung der Herrschaften B. und Kl. niedergelegt, die Generalvollmacht seines Bruders bestätigt, diesen zum Betriebsführer und Generalverwalter der genannten Besitzungen erklärt und darauf verzichtet hatte, ohne vorherige Genehmigung Himmlers die Generalvollmacht zu widerrufen, die Betriebsführung wieder selbst zu übernehmen oder seinen Aufenthalt „in B. oder Kl.” zu nehmen. Nach der Haftentlassung hielt der Alteigentümer sich zunächst auf seinem Rittergut Kr. (Altmark) auf; kurz vor Kriegsende folgte er seiner Familie nach Schleswig-Holstein. Im Zuge der Bodenreform wurde der in Brandenburg belegene Grundbesitz des Alteigentümers enteignet.
Rz. 2
Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag auf Rückübertragung der ehemaligen Güter G. und K. sowie der Grundstücke in M. und R. mit Bescheid vom 17. Februar 2000 ab. Nach Klageerhebung wurde der Rechtsstreit bezüglich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus dem ursprünglichen Verfahren 1 K 556/00 abgetrennt, das später aufgrund außergerichtlicher Einigung und Klagerücknahme eingestellt wurde. Soweit die Klage im abgetrennten Verfahren die Rückübertragung dreier Grundstücke in der Verfügungsberechtigung der Stadt Go. betraf, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren erneut abgetrennt und die Klage insoweit durch Urteile aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Mai 2013 (1 K 621/12, 1 K 622/12 und 1 K 623/12) rechtskräftig abgewiesen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 2014 – 8 B 64.13, 8 B 65.13 und 8 B 66.13 – juris). Die Ablehnung der Rückübertragung der früher zur Herrschaft B. gehörenden, hier nicht verfahrensgegenständlichen ehemaligen Güter B. und P. wurde ebenfalls bestandskräftig (vgl. den Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. März 1999; VG Potsdam, Urteile vom 25. Oktober 2012 – 1 K 84/11 bis 89/11 –; BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2014 – 8 B 30.13 –, vom 10. März 2014 – 8 B 31.13 bis 35.13 – und vom 3. Juli 2014 – 8 B 20.14 bis 25.14 –). Bezüglich der noch verfahrensgegenständlichen Grundstücke in G., K., M. und R. hat das Verwaltungsgericht die Klagen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2014 mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Rz. 3
Die dagegen erhobene, auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch lässt sich der Beschwerdebegründung eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entnehmen. Die gerügten Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind teils nicht ausreichend gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan und liegen im Übrigen nicht vor.
Rz. 4
1. Die Beschwerdebegründung formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (zu diesen Kriterien vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14).
Rz. 5
a) Die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob bei der Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG, insbesondere bei der Klärung, ob ein Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, der Eigentumsbegriff (Vermögensbegriff) der herrschenden nationalsozialistischen Rechtslehre und -praxis im Zeitraum 1943/44 bis Mai 1945 (Eigentumsbegriff/Vermögensbegriff des NS-Regimes) oder der seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland entwickelte Eigentumsbegriff und Vermögensbegriff (Eigentumsbegriff/Vermögensbegriff bundesdeutscher Prägung) als relevant zugrunde zu legen ist,
wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Alteigentümer nach damaligem wie heutigem Rechtsverständnis Eigentümer der Grundstücke und (Vermögens-)Inhaber der landwirtschaftlichen Unternehmen war.
Rz. 6
Die weiter aufgeworfene Frage,
ob bei der Rechtsanwendung des § 1 Abs. 6 VermG der Enteignungsbegriff des NS-Regimes oder der Enteignungsbegriff bundesdeutscher Prägung anzuwenden ist,
erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 – 4 B 72.99 – BVerwGE 109, 268 ≪270≫). In der – auch in der Beschwerdebegründung zitierten – ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für den Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht auf das förmliche Erlöschen der Rechtsposition des Betroffenen oder den vollen Entzug seiner Rechtsstellung, sondern auf eine faktische Betrachtungsweise abzustellen ist, weil nur dies den historischen Gegebenheiten gerecht wird und eine Annäherung an die damals jenseits des Rechtlichen herrschende Wirklichkeit zulässt (BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1999 – 7 C 46.98 – Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5 unter 1. – juris Rn. 10 und vom 7. März 2007 – 8 C 26.05 – Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66 Rn. 26; Beschluss vom 17. Januar 1997 – 7 B 298.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 100). Danach ist erforderlich und ausreichend, dass der frühere Vermögensinhaber durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Das kann auch der Fall sein, wenn seine Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer „kalten Enteignung” gleich kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 – 7 C 50.94 – BVerwGE 99, 276 ≪278≫; Beschluss vom 17. Januar 1997 – 7 B 298.96 – a.a.O.). Maßgeblich für die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG ist also weder ein nationalsozialistischer noch ein bundesdeutscher Enteignungsbegriff, sondern die dargelegte Konkretisierung des Vermögensverlustes gemäß § 1 Abs. 6 VermG im Sinne einer vollständigen und endgültigen faktischen Verdrängung des Vermögensinhabers aus seiner Rechtsposition.
Rz. 7
b) Soweit der Kläger geklärt wissen will,
welche – insbesondere formalen – Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Beschlagnahme im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 6 VermG (u.a. BVerwG 8 C 26.05) zugrunde legen zu können, und welche entsprechenden Voraussetzungen dazu bei Gestapohandeln im Zeitraum 1944 bis 1945 erfüllt sein müssen,
formuliert er keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Er verlangt vielmehr eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtsprechung, ohne sich mit dieser im Einzelnen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwieweit hier zusätzlicher Klärungsbedarf in entscheidungserheblichen grundsätzlichen Fragen der Normauslegung des § 1 Abs. 6 VermG besteht. Unabhängig davon käme es auf die Voraussetzungen einer Beschlagnahme im angestrebten Revisionsverfahren nicht an, da das Verwaltungsgericht nicht auf das Fehlen oder Vorliegen von Begriffsmerkmalen einer Beschlagnahme, sondern maßgeblich auf die davon unabhängige faktisch enteignende Wirkung eines – beliebigen – Zugriffs abgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Vorliegen einer Beschlagnahme auch noch kein Vermögensverlust. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Beschlagnahme sich in der vorübergehenden Sicherstellung des Vermögenswerts und in Beschränkungen der Einwirkungs- und Verfügungsbefugnisse des Vermögensinhabers erschöpft, oder ob sie diesen vollständig und endgültig aus seiner Rechtsposition verdrängt. Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier verneint. Seine Subsumtion kann nicht mit der Grundsatzrüge angegriffen werden (zu den Verfahrensrügen vgl. unten 3.).
Rz. 8
2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geht aus der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hervor.
Rz. 9
a) Der Vortrag, das angegriffene Urteil weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 – 8 „B” [richtig: C] 26.05 – und dessen Beschluss vom 20. Februar 2014 – 8 B 65.13 – ab (vgl. den Parallelbeschluss selben Datums – 8 B 64.13 – juris), zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch zwischen dem angegriffenen Urteil und diesen Entscheidungen auf. Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, aus der Kombination von Generalvollmacht und räumlicher Trennung könne selbst bei Vorliegen weiterer, auf die Ausschaltung des NS-Verfolgten hinwirkender Tatsachen nicht auf einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG geschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr anhand der bundesverwaltungsgerichtlich entwickelten Grundsätze im Einzelfall geprüft, ob die notarielle Erklärung vom 5. März 1945 in Verbindung mit den weiteren gegen den Alteigentümer und dessen Familie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zu dessen vollständiger und endgültiger Verdrängung aus seinem Eigentum geführt hatte, und dies verneint. Eine (vermeintlich) unzutreffende Anwendung der bundesverwaltungsgerichtlich entwickelten Rechtssätze kann nicht mit der Divergenzrüge geltend gemacht werden.
Rz. 10
Das Verwaltungsgericht hat den zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auch zu Recht nicht den Rechtssatz entnommen, das Abnötigen einer Generalvollmacht in Verbindung mit einer räumlichen Trennung führe stets zu einem Vermögensverlust. Das Urteil vom 7. März 2007 – 8 C 26.05 – (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 66) stellt vielmehr darauf ab, dass der abgepressten Generalvollmacht an einen Dritten die erzwungene Emigration ins Ausland und die Ausbürgerung der Betroffenen folgte, die diesen jede Möglichkeit nahm, auf ihre Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei berücksichtigt das Urteil, dass eine OHG als Personengesellschaft in besonderem Maß durch den persönlichen Einsatz der Gesellschafter geprägt wird. Das Verwaltungsgericht hat einen Vermögensverlust für eine solche Konstellation nicht verneint. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten anders gelagert sei, dass der Alteigentümer seinen Bruder bereits vor Beginn der Verfolgung zum Generalbevollmächtigten bestellt und mit der Verwaltung der Herrschaft B. betraut hatte, dass der Alteigentümer nicht zur Emigration gezwungen wurde und ihm lediglich der Aufenthalt in den Orten B. und Kl. versagt worden sei, dass ihm weiterhin die Erträge aus seinem Grundbesitz zustanden und er auf die Tätigkeit seines Bruders und Generalbevollmächtigten mindestens im Rahmen der Vorbehaltsklausel betreffend Verfügungen über die Unternehmenssubstanz Einfluss nehmen konnte. Weder diese Feststellungen noch die darauf gestützte Subsumtion können Gegenstand der Divergenzrüge sein.
Rz. 11
b) Die geltend gemachte Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 – 8 B 8.07 – (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 44) liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdebegründung unterstellt dem angegriffenen Urteil unzutreffend den Rechtssatz, die Beschlagnahme und Anmaßung von eigentümergleichen Verfügungsbefugnissen sei noch kein Vermögensverlust auf andere Weise. Dabei übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht weder von einer Beschlagnahme noch von einer Anmaßung eigentümergleicher Verfügungsbefugnisse durch nationalsozialistische Stellen ausgegangen ist, sondern nur eine Beschränkung der Verfügungsmacht des Alteigentümers und eine konkrete Gefährdung seines Vermögens angenommen hat. Darüber hinaus gibt die Beschwerdebegründung auch den im zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts enthaltenen Rechtssatz (a.a.O. Rn. 7) verkürzt wieder. Dieser stellt nicht allein auf das Vorliegen einer Beschlagnahme, sondern darauf ab, ob mit dieser eine Anmaßung eigentümergleicher Verfügungsbefugnisse verbunden ist und der Berechtigte dadurch zumindest faktisch vollständig und endgültig aus seiner Rechtsstellung verdrängt wird. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat nur die Voraussetzungen im Einzelfall verneint.
Rz. 12
3. Die Verfahrensrügen haben ebenfalls keinen Erfolg. Der Beschwerdebegründung sind keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu entnehmen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.
Rz. 13
a) Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wird nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze verstoßen oder den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) in anderer Weise missachtet hätte.
Rz. 14
aa) Die allgemeinen Vorwürfe, das Verwaltungsgericht habe „auf Grundlagenebene” die Verfolgungssituation des Alteigentümers und seiner Familie verkannt, sich historischen Erkenntnissen verschlossen oder diese nicht auf die konkrete Situation angewendet und eine „neutralisierende positivistische Auslegung” vorgenommen, genügen nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines konkreten Verfahrensmangels.
Rz. 15
bb) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die vom Kläger vorgelegten historischen Gutachten nur selektiv, unrichtig und willkürlich verwertet, ist bezüglich der gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. P. nicht ausreichend substantiiert und trifft im Übrigen – auch bezüglich der gutachterlichen Äußerungen Dr. D. – nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Verwaltungsgericht an die Feststellungen und Annahmen der vorgelegten Privatgutachten nicht gebunden; prozessual sind diese auch nicht wie Sachverständigengutachten, sondern wie Beteiligtenvorbringen zu behandeln. Danach ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt der Gutachten gemäß § 108 Abs. 1 VwGO frei gewürdigt hat. Dabei hat es zur Kenntnis genommen, dass der Alteigentümer nach Auffassung Dr. D. vollständig und auf längere Zeit von der Verwaltung und Bewirtschaftung seiner Güter ausgeschlossen werden sollte. Der Ausschluss von der persönlichen Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse führte nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die bei der Prüfung von Verfahrensmängeln zugrunde zu legen ist, jedoch noch nicht zu einem vollständigen und endgültigen Vermögensverlust, sondern nur zu einer Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsmacht, die angesichts der Möglichkeit, die Eigentümerbefugnisse durch einen Generalbevollmächtigten seines Vertrauens wahrnehmen zu lassen, noch nicht in eine „kalte Enteignung” mündete.
Rz. 16
Die dem zugrunde liegende Sachverhalts- und Beweiswürdigung verletzt weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör noch den Überzeugungsgrundsatz. Das Verwaltungsgericht hat die nach seiner Rechtsauffassung erheblichen Umstände, insbesondere das Vorbringen und die vorgelegten Urkunden zur Generalbevollmächtigung, zur unwiderruflichen Übertragung der Betriebsführerschaft auf den Bruder des Alteigentümers mit notarieller Erklärung vom 5. März 1945, zur Bereitschaft des Bruders, sich nationalsozialistischen Weisungen zu beugen „Unterwerfung des Bruders gegenüber der Gestapo”) und zur Todesangst des Bruders vor den Nationalsozialisten zur Kenntnis genommen und eingehend gewürdigt. Dabei hat es auch die für eine Verdrängung des Alteigentümers sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Seine Würdigung ist weder widersprüchlich noch sonst denkfehlerhaft. Entgegen der Darstellung des Klägers hat es (auf S. 69 ff. seines Urteils) eine „Ausschaltung” des Alteigentümers nicht einerseits bejaht und andererseits verneint. Es hat vielmehr angenommen, der Alteigentümer sei nur von der Betriebsführerschaft und der höchstpersönlichen Wahrnehmung der Verwaltungsbefugnisse ausgeschlossen gewesen, habe aber seine Unternehmerstellung, das Immobilieneigentum und das Recht, Erträge aus den Gütern zu ziehen und über seinen Generalbevollmächtigten auf wesentliche, die Substanz der Unternehmen betreffende Entscheidungen Einfluss zu nehmen, behalten. Die verwaltungsgerichtliche Annahme, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Bruder des Alteigentümers die ihm übertragenen Befugnisse gegen die Interessen des Alteigentümers ausübe, verletzt ebenfalls nicht die Denkgesetze. Dazu genügt nicht, dass das Verwaltungsgericht einen nach Meinung des Klägers fernliegenden oder unwahrscheinlichen Schluss gezogen hat. Denkgesetzwidrig sind nur Schlüsse, die aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden können (stRspr; z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2008 – 7 B 13.08 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 und vom 29. Juli 2010 – 8 B 106.09 – juris Rn. 31). Einen solchen Mangel zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht eine den Interessen des Alteigentümers Rechnung tragende Ausübung der Vollmacht auch nicht allein wegen familiärer Bindungen unterstellt, sondern darauf abgehoben, dass der Alteigentümer seinem Bruder die Generalvollmacht bereits 1931 erteilt und ihm bereits seit Jahren die Verwaltung der Herrschaft B. überlassen hatte. Die vom Kläger beanstandeten Erwägungen zum „Aufenthaltsort” des Bruders sind nicht sinnwidrig, sondern berücksichtigen, dass dieser bei fortdauernder „Schutzhaft” die Betriebsführung nicht im Interesse des Alteigentümers hätte ausüben können.
Rz. 17
cc) Den Vortrag des Klägers zur Rede Himmlers auf der Gauleitertagung am 5. August 1944 in Posen und den in der Urkunde vom 5. März 1945 enthaltenen Zustimmungsvorbehalt zugunsten Himmlers hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat die Äußerung Himmlers als Absichtserklärung verstanden, die Enteignung der maßgeblich am Attentat des 20. Juli 1944 Beteiligten und ihrer Familien scheinbar rechtmäßig vorzunehmen, und festgestellt, daraus folge noch kein verdeckter Vermögensentzug zu Lasten des Alteigentümers. Dass der gegenteilige Schluss logisch zwingend wäre, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Sie stellt ihm nur die eigene, abweichende Würdigung gegenüber. Gleiches gilt für die Auslegung der notariellen Urkunde vom 5. März 1945 hinsichtlich des Zustimmungsvorbehalts. Da die Auslegung von Willenserklärungen dem materiellen Recht zuzuordnen ist, können angebliche Auslegungsfehler nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, dass die verwaltungsgerichtliche Auslegung auf denkgesetzwidrigen tatsächlichen Schlussfolgerungen beruhte. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts lehnt sich eng an den Wortlaut der Urkunde an und bezieht den Vorbehalt auf die dort bezeichneten Handlungen. Mit der Annahme, aus der Urkunde ergebe sich darüber hinaus eine notarielle Vollmacht zu Gunsten Himmlers und ein Zustimmungsvorbehalt für sämtliche Verfügungen, setzt der Kläger lediglich seine eigene Deutung an die Stelle der Auslegung des Verwaltungsgerichts.
Rz. 18
dd) Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör oder den Überzeugungsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass die Vorinstanz die aus dem brandenburgischen Landeshauptarchiv beigezogene Akte der Domänenregistratur (Nr. …) nicht ausführlicher und nicht in dem vom Kläger für richtig gehaltenen Sinne gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Aufschrift des Aktendeckels als auch den Akteninhalt zur Kenntnis genommen. Seine Würdigung stellt maßgeblich darauf ab, dass sich aus den in der Akte zusammengefassten Unterlagen kein Vermögensverlust des Alteigentümers ergebe und die Beschriftung des Deckblatts im Zusammenhang mit dem Aktenzeichen keine weitergehenden Erkenntnisse vermittle. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Verwaltungsgericht habe die Sütterlin-Aufschrift „Verwaltung des Grundbesitzes des Grafens …” unzutreffend als „Verwaltung der Grundbücher des Grafen …” gelesen, macht sie keinen Verfahrensfehler geltend, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass die Akte den Grundbesitz des Alteigentümers betraf. Es hat ihr nur mangels konkreter Anhaltspunkte für einen tatsächlich enteignenden Zugriff auf das Grundvermögen und wegen des Vermerks „Von 1.1944” den es als Datierung auf Januar 1944 verstanden hat, keine Beweiskraft für einen Vermögensverlust aufgrund der später einsetzenden Verfolgungsmaßnahmen beigemessen. Der Einwand des Klägers, die Bezeichnung „1.1944” müsste nicht als Datum verstanden werden, zeigt allenfalls eine Mehrdeutigkeit auf, legt aber nicht dar, dass die Deutung als Datum denklogisch ausgeschlossen wäre.
Rz. 19
ee) Soweit die Verfahrensrüge um die Begriffe des Eigentums, der Enteignung, der Eigentumsbeschränkung oder -anmaßung und der Beschlagnahme kreist, ist sie nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör oder einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz darzutun. Materiell-rechtliche Erwägungen zum nationalsozialistischen Eigentumsbegriff können der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg verhelfen, weil für die Prüfung von Verfahrensmängeln von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auszugehen ist.
Rz. 20
ff) Die Äußerung des Gestapo-Offiziers bei der Plünderung des Schlosses hat das Verwaltungsgericht auf das teils zerstörte, teils entwendete Mobiliar bezogen und als Indiz allenfalls für eine Beschlagnahme des beweglichen persönlichen Eigentums bewertet. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass diese Deutung denklogisch ausgeschlossen und der tatsächliche Schluss von einer lokalen Plünderungsaktion auf eine Beschlagnahme oder faktische Entziehung des gesamten Immobilienbesitzes logisch zwingend wäre. Soweit sie eine Beschlagnahme der Immobilien schon in der Übertragung der Betriebsführerschaft sieht, zeigt sie ebenfalls keinen Verfahrensmangel auf. Sie setzt vielmehr die eigene materiell-rechtliche Würdigung an die Stelle derer des Verwaltungsgerichts. Gleiches gilt für den Vortrag, eine Beschlagnahme habe aus dem notariellen Verzicht des Alteigentümers, sich ohne Zustimmung Himmlers in B. oder Kl. aufzuhalten, gefolgert werden müssen.
Rz. 21
gg) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die „Bedeutung der Urkunden isoliert und im Vergleich” verkannt, wird ebenfalls kein Verfahrensmangel dargelegt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht die vorgelegten Urkunden jeweils einzeln und im Zusammenhang gewürdigt, den Gesichtspunkt der Unwiderruflichkeit berücksichtigt und in Rechnung gestellt, dass die Übertragung der Betriebsführerschaft und der Unternehmensleitung im Jahr 1944 verfolgungsbedingt vorgenommen wurde. Auf die Frage, inwieweit dabei – zusätzlich – Druck von Seiten der Gestapo ausgeübt wurde, kam es deshalb nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr an. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Vorinstanz auch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) als Instrument nationalsozialistischer Gleichschaltung erkannt. Daraus folgt jedoch nicht schon logisch zwangsläufig, dass die notarielle Urkunde vom 5. März 1945 eine „verdrängende Vollmacht” mit faktisch enteignender Wirkung begründete. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aus der notariellen Form der Urkunde auf einen faktischen Zugriff auf die Immobilien schließen, sondern konnte ohne logische Widersprüche von einer – nicht realisierten – Vermögensgefährdung ausgehen.
Rz. 22
hh) Den Vortrag des Klägers zur Bewilligung der Übersiedlung des Alteigentümers nach Südafrika sowie zu geheimdienstlichen Unterlagen hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Einen Verstoß gegen §§ 415 ff. ZPO legt die Beschwerdebegründung nicht dar. § 418 ZPO verpflichtet das Gericht nicht, von der Richtigkeit des gesamten Inhalts der behördlichen Urkunden auszugehen. Vollen Beweis begründen solche Urkunden nach Absatz 3 der Vorschrift nur für Tatsachen, die der Aussteller aufgrund eigener Wahrnehmung beurkundet hat. Dass dies auf die urkundlich erwähnte Feststellung einer Beschlagnahme des Vermögens des Alteigentümers zutrifft, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.
Rz. 23
ii) Mit den vorgetragenen Synergieeffekten und der Gesamtwirkung der einzelnen Verfolgungsmaßnahmen einschließlich der dazu vorgelegten Matrix hat das Verwaltungsgericht sich ebenfalls auseinander gesetzt. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass es zunächst die Maßnahmen einzeln auf ihre vermögensentziehende Wirkung und auf ihre Beweiskraft als Indizien dafür geprüft und erst abschließend eine Gesamtwirkung erörtert hat. Dabei war es nicht dazu verpflichtet, sämtliche aus der Matrix mathematisch herzuleitenden Kombinationen einzelner Maßnahmen und Indizien ausdrücklich abzuhandeln. Dass es Wechselwirkungen übersehen hätte, aus denen sich nach seiner eigenen Rechtsauffassung mit logischer Zwangsläufigkeit ein vollständiger und endgültiger Vermögensverlust im Sinne einer „kalten Enteignung” ergeben hätte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie argumentiert vielmehr auf der Grundlage ihrer eigenen Rechtsauffassung und Sachverhaltswürdigung. Ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe zirkelschlüssig argumentiert, ist ebenfalls nicht berechtigt. Das angegriffene Urteil zieht – auch – an der vom Kläger beanstandeten Stelle (Seite 74 unter d) keine Schlüsse aus Prämissen, die ihrerseits die Richtigkeit der gefolgerten Tatsache voraussetzten. Aus der Einschätzung, dass einzelne Maßnahmen einen „Einstieg” in eine Vermögensentziehung bilden können, folgt nicht logisch zwangsläufig, dass diese auch vollendet wurde.
Rz. 24
b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe beweisrechtliche Vorschriften fehlerhaft gehandhabt, dadurch den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt und seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO missachtet, greift ebenfalls nicht durch.
Rz. 25
aa) Die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur Beweislastverteilung können nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, weil die Beweislastverteilung dem materiellen Recht zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1988 – 5 C 35.85 – BVerwGE 80, 290 ≪296 f.≫; Beschluss vom 26. März 1999 – 5 B 65.98 – Buchholz 436.0 § 3 BSHG Nr. 13 – juris Rn. 7). Ein – sinngemäß – gerügter Verstoß gegen das Verbot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt insoweit ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen zur materiellen Beweislast und der Frage möglicher Beweiserleichterungen im Einzelnen auseinander gesetzt. Dass es den Vortrag zur Beweislastumkehr nicht ausdrücklich beschieden hat, begründet noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dazu müsste es vielmehr nach seiner eigenen Rechtsauffassung zentrales Vorbringen übergangen haben (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 – 2 C 26.74 – Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; Beschluss vom 20. Februar 2014 – 8 B 64.13 – juris Rn. 38 m.w.N.). Das ist hier nicht dargelegt. Vielmehr zeigen die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur materiellen Beweislast des Klägers, die sowohl die Voraussetzungen für Beweiserleichterungen als auch die für einen Anscheinsbeweis verneinen, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr für – erstrecht – nicht erfüllt hielt.
Rz. 26
bb) Das Vorbringen zur Ablehnung der Beweisanträge des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Juni 2014 legt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge durch begründeten Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt und sich dazu auf Erwägungen gestützt, die ihre Grundlage in den prozessrechtlichen Anforderungen an die Substantiierung förmlicher Beweisanträge sowie in den einschlägigen Regelungen zu Umfang und Grenzen der gerichtlichen Pflicht zur Beweiserhebung finden. Neben § 98 VwGO und den dort genannten zivilprozessualen Vorschriften zählt dazu auch § 244 StPO, der im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 1972 – 6 B 65.71 – VRspr. 24 Nr. 94 und vom 20. Mai 1998 – 7 B 440.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 – juris Rn. 12). Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO setzt eine ausreichende Substantiierung voraus. Dazu müssen bestimmte, konkrete Tatsachen als Beweisthema benannt und bestimmte Beweismittel dafür angeboten werden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 – 8 C 248.63 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Ein ausreichend substantiierter Beweisantrag kann entsprechend § 244 Abs. 3 bis 5 StPO unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache offenkundig, bereits erwiesen oder nicht entscheidungserheblich ist, oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.
Rz. 27
Danach durfte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu A. mit der Begründung ablehnen, er habe nicht den Beweis bestimmter Tatsachen, sondern deren rechtliche Würdigung am Maßstab der Eigentumsdefinition des § 903 BGB zum Gegenstand. Der Kläger hatte als Beweisthema bezeichnet, dass sich aus elf von ihm benannten, teils gerichtlich festgestellten und teils von ihm behaupteten Umständen ein „Sachverhalt” ergebe, der im Beweisantrag auf drei Seiten in neun Teilen beschrieben wird und aus dem sich ergeben soll, dass der Alteigentümer jede Möglichkeit verloren habe, ohne das Einverständnis der Gestapo mit seinem Eigentum zu verfahren und andere nach Belieben von jeder Einwirkung auszuschließen. Die Subsumtion unter die Legaldefinition des Eigentums kann ebenso wenig Gegenstand des angebotenen Sachverständigenbeweises sein wie das zur Erläuterung in der Beschwerdebegründung hervorgehobene Tatbestandsmerkmal des Vermögensverlustes (§ 1 Abs. 6 VermG). Im Übrigen wäre selbst bei fehlerhafter Begründung der Ablehnung dieses Beweisantrags ausgeschlossen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem Mangel beruht. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts begründete der im Antrag zu A. detailliert ausgeführte Umstand, dass der Vermögensinhaber seine Eigentümerbefugnisse nicht persönlich wahrnehmen konnte, noch keinen vollständigen Vermögensverlust.
Rz. 28
Die Ablehnung der Beweisanträge zu B., C. und D. ist nicht zu beanstanden, weil die Auslegung schriftlicher, zu den Akten gelangter privatgutachterlicher Stellungnahmen als Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden freien Beweiswürdigung nicht Gegenstand der Beweiserhebung sein kann. Dass die Gutachter von einer „Ausschaltung” des Alteigentümers ausgingen, war auch nicht beweisbedürftig. Wie oben dargelegt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dieser die Leitung der landwirtschaftlichen Unternehmen nicht selbst, sondern nur durch einen Generalbevollmächtigten seines Vertrauens wahrnehmen konnte. Dies genügte nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung jedoch nicht, einen Vermögensverlust zu begründen. Das Verwaltungsgericht musste deshalb auch den im Antrag zu E. angebotenen Sachverständigenbeweis zur „Ausschaltung” des Alteigentümers nicht erheben.
Rz. 29
Den Beweisantrag zu F. durfte das Verwaltungsgericht, soweit er die Echtheit und Beweiskraft von vier vorgelegten Urkunden betraf (a), mit der Erwägung ablehnen, dass es deren Echtheit unterstellte. Den Anträgen, die Bestellung eines Verwalters für Kl. (schon) 1943 und die hervorragende Informiertheit der Quellen durch Beiziehung verschiedener Akten und durch Sachverständigengutachten zur Echtheit ihres Inhalts zu beweisen (b), musste das Verwaltungsgericht mangels ausreichender Substantiierung der urkundlichen Beweismittel nicht nachgehen. Da nicht auf eine konkrete Urkunde, sondern auf die Durchsicht von Urkundensammlungen verwiesen wird, handelt es sich um Beweisermittlungsanträge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 – 7 B 440.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 – juris Rn. 23). Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die begehrte Ermittlung im Rahmen der Amtsaufklärungspflicht hätte aufdrängen müssen. Die zurückverlangten Immobilien gehörten nicht zur Herrschaft Kl. Der Hinweis des Klägers auf § 418 ZPO führt mangels Angaben zum Inhalt konkreter Urkunden ebenfalls nicht weiter. Aus den gleichen Gründen musste auch dem Antrag, die Richtigkeit der „alliierten Feststellungen … zur … Beschlagnahme des schlesischen Besitzes mit Wirkung bis 1943 zurück” durch Beiziehung verschiedener Akten des brandenburgischen Hauptarchivs zu beweisen (c), nicht nachgegangen werden.
Rz. 30
Die Beweisanträge zu G. und H. durfte das Verwaltungsgericht ebenfalls mangels ausreichender Substantiierung ablehnen. Zu Recht verweist es außerdem darauf, dass nicht bestimmte Tatsachen, sondern (rechtliche) Wertungen unter Beweis gestellt werden. So verlangt der Kläger unter G. die Beweiserhebung dafür, dass der Aktendeckel der Akte „Domänenregistratur” Beweis für die von ihm behauptete faktische Beschlagnahme erbringe. Unsubstantiiert ist der Beweisantrag auch, soweit er wiederum auf Urkundensammlungen als Beweismittel verweist. Die Ablehnung der unter G. Ziffer 1 bis 3 gestellten weiteren Anträge ist ebenfalls verfahrensfehlerfrei. Soweit der Kläger (unter 1) die Beweggründe General S. für die Verfügung der Einreise des Fürsten und seiner Familie nach Südafrika und die Freigabe der dort als Feindvermögen beschlagnahmten Farm unter Beweis stellt, handelt es sich um einen Indizienbeweis, der abgelehnt werden darf, wenn die Indiztatsache für den Nachweis der Haupttatsache nach gerichtlicher Überzeugung nicht ausreicht (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 – 7 B 440.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 – juris Rn. 12 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Beweiserhebung mangels schlüssiger Darlegungen zur Beweiskraft der behaupteten Indiztatsache ablehnte. Den Antrag zu 2, der sich auf die fehlende Bereitschaft des englischen Geheimdienstes bezieht, Erkenntnisquellen offenzulegen, durfte das Verwaltungsgericht ablehnen, weil es diese Tatsache als wahr unterstellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Gerade mangels Klarheit über die Quellen hat es den geheimdienstlichen Mitteilungen keinen nennenswerten Beweiswert zugemessen. Den Antrag zu 3 durfte es ablehnen, weil es die Behauptung, der englische Geheimdienst habe und hätte den südafrikanischen Behörden keine unzutreffenden Informationen über den Fürsten erteilt, zu Recht als Behauptung ins Blaue hinein und damit als nicht ausreichend substantiiert bewertet hat.
Rz. 31
Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Beweisantrag zu H. nachzugehen, demzufolge durch Einholen eines historischen Sachverständigengutachtens bewiesen werden soll, dass
„die Tatsache des Zugriffs durch die Gestapo und Himmler persönlich auf die Vermögenswerte und die Plünderung der beweglichen Vermögenswerte des Verfolgten den unterschiedslosen Zugriff auf das gesamte Vermögen bedeutet, wenn nicht deutlich überwiegende Gründe dafür sprechen, dass ein Zugriff auf das Vermögen doch nicht beabsichtigt war”.
Rz. 32
Wie sich aus der Formulierung „bedeutet”) ergibt, sollte hiermit kein (tatsächlicher) Erfahrungssatz unter Beweis gestellt werden, sondern eine Beweisregel, die als Element des materiellen Rechts keinem Beweis zugänglich ist. Dass der Beweisantrag auf die Klärung tatsächlicher Erfahrungssätze abzielte, macht auch die Beschwerdebegründung nicht geltend. Vielmehr rechtfertigt sie den Antrag mit der Notwendigkeit zu klären, welcher Ausgangspunkt „für den als normal zu betrachtenden Geschehensablauf zu wählen” sei, und spielt damit auf die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises an. Ihre Darlegungen zum voraussichtlichen Beweisergebnis nehmen auf die Beweislastverteilung und damit ebenfalls auf einen materiell-rechtlichen Gesichtspunkt Bezug.
Rz. 33
Ob das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu I. mit der Begründung ablehnen durfte, er gehe von unbewiesenen Tatsachen aus und sei auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet, kann dahinstehen. Selbst wenn Beweisthema allein der Umfang der tatsächlichen Beeinträchtigung der Unternehmensführung durch den Alteigentümer sein sollte, beruht die angegriffene Entscheidung jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensmangel. Aus den oben dargelegten Gründen genügte es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts für das Vorliegen eines Vermögensverlustes im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht, dass der Unternehmensinhaber an der persönlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse gehindert war.
Rz. 34
Den Antrag zu J. hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Erwägung abgelehnt, dass die Frage, ob sich aus den Feststellungen der von dem Kläger beauftragten Gutachter denkgesetzlich zwangsläufig die Ausschaltung des Alteigentümers ergibt, keine dem Beweis zugängliche Tatsache benennt, sondern ein Element der dem materiellen Recht zuzuordnenden freien gerichtlichen Beweiswürdigung und ihrer Grenzen gemäß § 108 Abs. 1 VwGO.
Rz. 35
Die Beweisanträge zu K. und M. durfte das Verwaltungsgericht ablehnen, weil die Rechtsauffassung der früheren Beigeladenen nach seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung ebenso unerheblich war wie die Erstreckung der Herrschaft B. auf den gesamten brandenburgischen Besitz des Alteigentümers. Soweit der Antrag zu K. das Vorhandensein schlüssiger Beweise bei den früheren Beigeladenen unter Beweis stellte, handelte es sich um einen unsubstantiierten Beweisermittlungsantrag. Umstände, derentwegen sich dem Verwaltungsgericht entsprechende Ermittlungen nach § 86 Abs. 1 VwGO hätten aufdrängen müssen, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Insbesondere reichen dazu Hinweise auf vom Kläger für widersprüchlich gehaltene Pressemitteilungen und Äußerungen früherer Beteiligter nicht aus.
Rz. 36
Dem Antrag zu L., der unter Beweis stellt, dass die „Verbannung vom eigenen Grundbesitz und das Versagen der Anfertigung von Abschriften über den Nachweis von Grundeigentum (u.a. durch Vernichtung der Grundakten) insbesondere im Zeitraum von 1941 bis 1949 ein tatsächliches staatlich organisiertes Standardvorgehen” zum Ausschluss des Eigentümers von der tatsächlichen Herrschafts- und Verfügungsgewalt über das Grundeigentum gewesen sei, musste das Verwaltungsgericht nicht nachgehen, weil die Beweistatsache nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht erheblich war. Dabei kann offen bleiben, ob die Unerheblichkeit schon damit begründet werden kann, dass der Alteigentümer nach den – insoweit nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffenen – Feststellungen nicht von seinem gesamten Grundbesitz „verbannt” worden war, sondern nur auf den Aufenthalt in B. und Kl. selbst verzichtet hatte, und ein Versagen von Abschriften über Grundeigentumsnachweise nicht gerichtlich festgestellt worden war. Selbst wenn die verwaltungsgerichtliche Begründung der Ablehnung des Antrags fehlerhaft sein sollte, ergibt sich die Unerheblichkeit der Beweistatsache jedenfalls daraus, dass die Einordnung der Maßnahmen als „Standardvorgehen” nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht auf einen Vermögensverlust des Alteigentümers schließen lässt. Vielmehr muss dazu im Einzelfall geprüft werden, ob die ergriffenen Maßnahmen faktisch die vollständige und endgültige Verdrängung aus der Eigentümerposition zur Folge hatten.
Rz. 37
cc) Da die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge eine Stütze im Prozessrecht findet, liegt darin keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.
Rz. 38
dd) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO durch eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung verletzt, wird ebenfalls nicht substantiiert. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines ordnungsgemäßen Beweisantrags gemäß § 86 Abs. 2 VwGO Beweismittel von vornherein als unergiebig oder unglaubhaft bewertet oder das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache für erwiesen gehalten hätte. Soweit das Verwaltungsgericht einzelnen Tatsachen eine hinreichende Indizwirkung abspricht, würdigt es nicht die unter Beweis gestellte Indiztatsache, sondern die Wahrscheinlichkeit, mit der aus dieser auf das Vorliegen der rechtserheblichen Haupttatsache geschlossen werden kann. Diese Schlüssigkeitsprüfung ist eine zulässige, durch Denkgesetze gesteuerte Anwendung richterlicher Erfahrungs sätze. Sie kann zwar verfahrensfehlerhaft sein, wenn das Verwaltungsgericht die Wahrscheinlichkeitsanforderungen überspannt (Beschluss vom 20. Februar 1998 – 7 B 440.97 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153 – juris Rn. 12 f. m.w.N.). Dies hat der Kläger jedoch ebenso wenig dargelegt wie einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Er hat insbesondere nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht denklogisch ausgeschlossene Schlussfolgerungen gezogen oder einen denklogisch allein möglichen Schluss zu ziehen abgelehnt hätte. Stattdessen stellt er die eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, wobei er stets die eigene – und nicht die für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgebliche – materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Grunde legt.
Rz. 39
Zulässige Ergänzungen des Beschwerdeverbringens mit Schriftsatz des Klägers vom 28. November 2014, der noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht einging und nähere Ausführungen zum Vorgehen General S. enthält, sowie die in den späteren, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsätzen enthaltenen Ergänzungen und Erläuterungen der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit der Schriftsatz vom 28. November 2014 dem Verwaltungsgericht eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vorwirft, übersieht er, dass der Beweisantrag bezüglich des Verhaltens General S. wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abgelehnt wurde.
Rz. 40
Neue Tatsachen und Beweismittel einschließlich aller erstmals nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vorgelegter Unterlagen können im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Dem Kläger ist es unbenommen, wegen des vorgetragenen Auffindens neuer Beweismittel einen Antrag auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens zu stellen.
Rz. 41
Neuer Vortrag zur Begründung der Beschwerde in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen muss ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Insbesondere können Mängel der Substantiierung des Beschwerdevorbringens nicht durch weitere Darlegungen nach Fristablauf geheilt werden.
Rz. 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Rz. 43
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Christ, Dr. Held-Daab, Hoock
Fundstellen