Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.04.2005; Aktenzeichen 5 A 10100/05.OVG) |
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26).
Die Beschwerde möchte – sinngemäß – geklärt wissen, nach welchen Kriterien die Zuständigkeit zwischen dem örtlichen Personalrat der Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat abzugrenzen ist, wenn Nebenstellen einer Dienststelle nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 RhPPersVG verselbständigt worden sind. Er sieht diese Frage durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend geklärt: Insbesondere fehle bislang eine hinreichende Beschreibung, unter welchen Voraussetzungen bei personellen Maßnahmen von einer Betroffenheit der Mitarbeiter der Gesamtdienststelle auszugehen sei. Auch sei ungeklärt, wann eine “primäre” oder aber eine nur “mittelbare” Betroffenheit dieser Mitarbeiter vorliege und ob das betreffende Kriterium überhaupt eine hinreichend sichere Zuständigkeitsabgrenzung zulasse. Insoweit werde auch die “Frage nach der demokratischen Legitimität bzw. der richtigen Auslegung der unklaren gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung auf der Basis des Demokratieprinzips” aufgeworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit die Fragestellung einer generellen und abstrakten Klärung zugänglich ist, bedarf es dazu nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Mit der Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem Personalrat der Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat in Fällen verselbständigter Nebenstellen hat sich der Senat – bezogen auf die Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und nach dem Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz – schon wiederholt befasst. Danach ist geklärt, dass der Gesamtpersonalrat beteiligt wird, wenn der Leiter der Hauptdienststelle für eine beteiligungspflichtige Maßnahme zuständig ist, die Beschäftigte einer verselbständigten Dienststelle oder mehrerer verselbständigter Dienstellen oder den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle (d.h. Hauptdienststelle und verselbständigte Dienststellen) betrifft. Der “Hauspersonalrat” der übergeordneten Dienststelle ist dagegen zuständig, wenn es um beteiligungspflichtige Angelegenheiten ausschließlich der Beschäftigten der übergeordneten Dienststelle geht (Urteil vom 20. August 2003 – BVerwG 6 C 5.03 – Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1; Beschluss vom 15. Juli 2004 – BVerwG 6 P 1.04 – Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18).
In dem Urteil vom 20. August 2003 hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung dahin zusammengefasst, dass für die diesbezügliche personalvertretungsrechtliche Beurteilung das Schwergewicht der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme auf ihren künftigen Auswirkungen liegt. Für das typische Beispiel der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens folgt daraus, dass sie grundsätzlich (nur) eine Personalangelegenheit derjenigen Dienststelle ist, bei der der betreffende Dienstposten planstellenmäßig eingerichtet ist. Die bei dieser Dienststelle Beschäftigten sind von der fraglichen Personalmaßnahme primär betroffen, denn sie sind es, die mit dem beförderten Beamten künftig zusammenarbeiten müssen. Der Senat hatte seither keinen Anlass, allgemein zu klären, ob und inwieweit diese Grundsätze – insbesondere im Hinblick auf eine etwaige dienststellenübergreifende Personalauswahl – der Fortentwicklung bedürfen. Er hat allerdings ausgesprochen, dass ein der Stellenbesetzung vorausgehendes Auswahlverfahren mit Bewerbern aus mehreren Dienststellen eine übergreifende Betroffenheit der Beschäftigten nur dann begründen kann, wenn es tatsächlich zu Bewerbungen aus dem Kreis der Beschäftigten mehrerer Dienststellen gekommen ist (siehe Beschluss vom 15. Juli 2004 – BVerwG 6 P 1.04 – a.a.O.). Auch für andere personelle Maßnahmen i.S.v. § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG (§ 78 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 RhPPersVG) – wie die vorliegend umstrittenen Fälle von Ein- bzw. Anstellungen, Höhergruppierungen, Versetzungen und eines Laufbahngruppenwechsels – hat der Senat bereits entschieden, dass diese in der Regel jeweils nur eine einzelne Dienststelle betreffen. Sind allerdings solche Maßnahmen etwa mit einem Dienststellenwechsel oder mit einer Auswahl unter mehreren Bewerbern verbunden oder sind die ausgewählten Bewerber für einen späteren dienststellenübergreifenden Einsatz vorgesehen, können die Interessen der Beschäftigten mehrerer oder gar aller Dienststellen des Geschäftsbereichs berührt sein (Beschluss vom 13. September 2002 – BVerwG 6 P 4.02 – Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17).
Vor diesem Hintergrund lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, inwieweit das angestrebte Revisionsverfahren geeignet sein könnte, die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Personalrat der Hauptdienststelle und dem Gesamtpersonalrat weitergehend zu klären. Insbesondere würde sich die bislang noch nicht abschließend beantwortete Frage, unter welchen Voraussetzungen ein der Stellenbesetzung vorausgehendes Auswahlverfahren mit Bewerbern aus mehreren Dienststellen in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht eine Betroffenheit der Beschäftigten aller dieser Dienststellen begründen kann, in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn eine derartige Fallgestaltung einer dienststellenübergreifenden Konkurrenzsituation lag nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier erkennbar nicht vor. Ebenso wenig ist ein späterer dienststellenübergreifender Einsatz der von den Personalmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter vorgetragen oder ersichtlich. Inwieweit die “Frage nach der demokratischen Legitimität” geeignet sein soll, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Sollte die Beschwerde auf den personalvertretungsrechtlichen Repräsentationsgrundsatz abheben wollen, sind auch die damit zusammenhängenden Fragen bereits geklärt. So betont der Senat in ständiger Rechtsprechung – übereinstimmend mit dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 2 RhPPersVG, wonach der Gesamtpersonalrat “anstelle der Personalräte” zu beteiligen ist – die Ersatzfunktion des Gesamtpersonalrats (Beschluss vom 15. Juli 2004 – a.a.O. m.w.N.). Trifft der Leiter der Hauptdienststelle eine Maßnahme ausschließlich für die Beschäftigten seiner Dienststelle, so besteht für ein ersatzweises Tätigwerden des Gesamtpersonalrats kein Anlass. Vielmehr trägt die Beteiligung des “Hauspersonalrats” der Hauptdienststelle dem sog. Partnerschaftsgrundsatz (Beteiligung des Personalrats, der bei der für die Maßnahme zuständigen Dienststelle gebildet ist) ebenso Rechnung wie dem von der Beschwerde wohl sinngemäß angesprochenen Repräsentationsgrundsatz, wonach der Personalrat nur für Beschäftigte tätig werden kann, die er aufgrund eines durch Wahl erworbenen Mandates repräsentiert.
2. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt dagegen nicht (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Die Beschwerde macht lediglich geltend, das schon mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 20. August 2003 habe hinsichtlich der damals umstrittenen Beförderungen eine Betroffenheit der Mitarbeiter der Nebendienststellen bejaht, wohingegen eine solche nunmehr vom Berufungsgericht hinsichtlich anderer Personalmaßnahmen – aber bei gleicher Ausgangslage – verneint werde. Damit zeigt die Beschwerde keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen auf, denn es fehlt bereits an der Bezeichnung eines bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes aus § 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Büge, Bier
Fundstellen