Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Aktenzeichen 2 L 74/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 773,68 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Im Zusammenhang mit der Abgrenzung einer steuerpflichtigen Vorhaltung einer Zweitwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung von dem Innehaben einer Zweitwohnung aus Gründen der Kapitalanlage hält die Beschwerde zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass der Kläger sich sämtlicher Dispositionsbefugnis über sein Eigentum hätte entledigen müssen, um die Vermutung des Vorhaltens auch zu Zwecken der Nichtvermietung zu entkräften. Die damit im Zusammenhang stehenden Probleme sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Oktober 1995 (BVerwGE 99, 303 ff.) entschieden, nach welchen Kriterien die zuvor genannte Abgrenzung zu vollziehen ist und dabei ausdrücklich ausgeführt, die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage setze den Abschluss eines Dauermietvertrages für die Zweitwohnung nicht voraus. Soweit mit der Beschwerde möglicherweise als zusätzlich klärungsbedürftig bezeichnet werden soll, ob eine zweitwohnungssteuerfreie reine Kapitalanlage nur dann angenommen werden kann, wenn in dem Überlassungsvertrag mit einer Vermietungsagentur jede Eigennutzung ausgeschlossen worden ist, bedarf auch dies keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1999 (BVerwGE 109, 188 ≪192≫) hervorgehoben, dass dann, wenn in Fällen der Mischnutzung der Ferienwohnung zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen ist, eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar bleibt, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebt. Dahinter bleibt die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten, die auf einen zusätzlichen Steuermaßstab des Verfügbarkeitsgrades abhebt, zugunsten der Zweitwohnungsinhaber und damit des Klägers zurück. Doch ist durch die genannte Entscheidung jedenfalls höchstrichterlich geklärt, dass bei einer rechtlich zu Beginn des Veranlagungszeitraumes ungeklärten Dauer von Eigennutzungsmöglichkeiten nicht von einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage ausgegangen werden kann.
Die Beschwerde wirft weiter die Frage auf, ob die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Beklagten insofern mit Art. 3 GG vereinbar ist, als lediglich natürliche Personen zur Steuerpflicht herangezogen werden. Diese Frage ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 325 ff.) ohne weiteres zu bejahen. Danach ist die Zweitwohnungssteuer eine Aufwandsteuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf durch das Vorhalten einer zweiten Wohnung sichtbar wird. Einen solchen Lebensbedarf können nur natürliche Personen befriedigen. Demgegenüber kann eine juristische Person, weil sie keinen Wohnsitz (§ 7 BGB) und damit keine Erstwohnung hat, auch keine Zweitwohnung innehaben. Soweit eine juristische Person an einem Ort, der nicht als ihr Sitz gilt (vgl. § 24 BGB), über eine Wohnung verfügt, liegt somit ein Lebenssachverhalt vor, der eine steuerliche Gleichbehandlung nicht gebietet. Der Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person – mangels einer Privatsphäre – deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Wie der Senat inzwischen mit Urteil vom 27. September 2000 in dem Verwaltungsstreitverfahren BVerwG 11 C 4.00 entschieden hat, schließt dies sogar aus, dass eine juristische Person der Zweitwohnungssteuer unterworfen wird.
Mit der schließlich als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage, „ob es nicht eine unzulässige Umgehung des in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltenen Grundgedankens ist, nur den Aufwand privater Lebensführung zu besteuern, wenn der Steuermaßstab satzungsmäßig derart hoch angelegt ist, dass er erkennbar nicht erfüllt werden kann”, spielt die Beschwerde offenbar auf das von der Beklagten gewählte Modell einer Festlegung von Verfügbarkeitsgraden in § 4 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung an. Sie hält offenbar die der Beklagten zustehende Gestaltungsfreiheit durch dieses System für verletzt. Abgesehen davon, dass hier eine bundesrechtliche und damit revisible Fragestellung nicht hinreichend deutlich wird, kommt dem dadurch aufgeworfenen Problem hinsichtlich der Einzelheiten eines Abstufungsmodells rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Beklagte hat nämlich ausgeführt, dass das von ihr erarbeitete System unter Zugrundelegung der Bettenauslastung in ihrem Gemeindegebiet typisierend ermittelt worden ist. Die Maßstabbildung beruht deshalb allein auf ortstypischen Gegebenheiten, die sich – worauf schon das angefochtene Urteil hinweist – einer Verallgemeinerung entziehen. Daraus folgt zugleich, dass die im Zusammenhang mit einem solchen Abstufungsmodell entstehenden Rechtsfragen lediglich einzelfallbezogen und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Hien, Kipp, Vallendar
Fundstellen