Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 4 S 3384/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1993 – BVerwG 2 C 27.90 – (BVerwGE 92, 147 = NJW 1993, 2546) ab. Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (stRspr; etwa Beschluß vom 28. Februar 1997 – BVerwG 2 B 22.97 – ≪Buchholz 270 § 7 Nr. 3≫ m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt den Rechtssatz auf, daß der Dienstherr einem Probebeamten die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Ablauf der für die Probestatusdienstzeit vorgesehenen höchstens zulässigen Zeit nicht mehr verwehren darf, wenn er den Probebeamten nicht spätestens am Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit wegen mangelnder Bewährung, wozu auch diejenige in gesundheitlicher Hinsicht gehört, entläßt. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. In seiner Entscheidung geht es nicht um die Entlassung wegen mangelnder Bewährung in gesundheitlicher Hinsicht (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 LBG), sondern um die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (§ 41 Nr. 2 LBG). Das Argument der Beschwerde, die Rechtsfragen seien in beiden Entscheidungen insofern vergleichbar, als es um die Auswirkungen der Untätigkeit des Dienstherrn nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit gehe, verkennt, daß die Divergenzbeschwerde die Abweichung der zu vergleichenden Rechtssätze in der Anwendung derselben Rechtsnorm voraussetzt (BVerwGE 16, 53).
2. Auch die Grundsatzbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher nicht beantwortete Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein werden (stRspr; u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Das ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hält es für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob „das Ermessen eines Dienstherrn bei der Wahl zwischen Entlassung und Zurruhesetzung nach § 57 Abs. 2 LBG dahingehend reduziert (wird), das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der Dienstunfähigkeit des Probebeamten nur noch durch Zurruhesetzung beenden zu können, wenn der Dienstherr nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit keine Feststellung über die Nichtbewährung des Beamten (wozu auch diejenige in gesundheitlicher Hinsicht gehört) und damit keine Entscheidung über dessen Entlassung trifft und er auch nicht die Verlängerung der laufbahnrechtlichen Probezeit anordnet, um seine Entscheidung noch zu verschieben, sondern erst nach Ablauf einer Zeitspanne, die das 1,5 fache der Dauer (der) laufbahnrechtlichen Probezeit ausmacht, beginnt, sich mit der Frage der gesundheitlichen Bewährung auseinanderzusetzen”. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Nach den in einem Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lagen bis zum frühestmöglichen Ablauf der Probestatusdienstzeit erhebliche Anhaltspunkte für eine mögliche Dienstunfähigkeit des Klägers vor, ohne daß diese bis zu diesem Zeitpunkt abschließend hätte geklärt werden können; der Dienstherr hat in der Folgezeit bis zu seiner Entscheidung die Aufklärung nicht ungebührlich verzögert. Im übrigen ist die angeführte Rechtsfrage in der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 41, 75 ≪79 ff.≫ sowie Urteil vom 16. November 1989 – BVerwG 2 C 50.87 – ≪Buchholz 237.7 § 34 Nr. 8≫). Die Entscheidung hängt jeweils von den Besonderheiten des Einzelfalles ab, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.
Unterschriften
Dr. Franke, Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen