Tenor

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt. Wie sich aus dem Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1998 ergibt, bezog sich das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf eines der zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gestellten Begehren, so daß es insoweit bei der Festsetzung des einfachen Auffangwertes verbleibt (§ 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO).

 

Unterschriften

Niehues, Albers, Büge

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1097426

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