Verfahrensgang
OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 08.01.2019; Aktenzeichen 5 L 5/15) |
VG Magdeburg (Entscheidung vom 28.05.2015; Aktenzeichen 11 A 2/15 MD) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 8. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (2.) gestützte Beschwerde nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 und § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG).
Rz. 3
Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Zugleich verpflichtet er das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 6 PB 19.13 - PersV 2014, 269 Rn. 4). Im Fall der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, dass in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes sind substantiiert aufzuzeigen. Rügt der Beschwerdeführer das Übergehen eines Vortrags, muss er konkret und im Einzelnen schlüssig dartun, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte. Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 PB 9.14 - juris Rn. 3 m.w.N.). Ausgehend hiervon ist der Vortrag der Beschwerde nicht geeignet, einen die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigenden Gehörsverstoß darzutun.
Rz. 4
a) Das gilt zunächst, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Gehörsanspruch des Antragstellers verletzt, weil es auf den vom Oberverwaltungsgericht als unwirksam erachteten Personalratsbeschluss vom 29. April 2014 über die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angekommen sei. Jedenfalls sei dieser Personalratsbeschluss für die Freistellung von den im Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 entstandenen Anwaltskosten deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen, weil dieser Beschluss nur die Durchführung des erstinstanzlichen Beschlussverfahrens zum Gegenstand gehabt habe, während über die Einleitung des Beschwerdeverfahrens in einer späteren Sitzung, nämlich - wie der Antragsteller mit ergänzendem Schriftsatz vom 2. Juli 2019 klargestellt hat - in derjenigen vom 22. Juli 2014 beschlossen worden sei. Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts, es bedürfe für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eines Beschlusses des Personalrates gesondert für jede Instanz sowie von dem Umstand, dass Mängel des späteren Personalratsbeschlusses über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens weder eingewandt noch festgestellt worden seien, habe das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beteiligten gegen die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls insoweit zurückweisen müssen, als das Verwaltungsgericht dem auf Kostenfreistellung für das Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 gerichteten Sachantrag zu 2 des Antragstellers stattgegeben habe. Ein zuvor erbetener richterlicher Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, infolgedessen der Antragsteller hinsichtlich des Sachantrags zu 2 eine Umstellung vorgenommen hätte, sei aber nicht ergangen.
Rz. 5
Diese Gehörsrüge ist bezogen auf das Vorbringen zur Personalratssitzung vom 22. Juli 2014 nicht fristgerecht erhoben und im Übrigen unschlüssig.
Rz. 6
aa) Gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG muss die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Nach Fristablauf eingehendes neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - ZOV 2014, 52 Rn. 6). Allenfalls können rechtzeitig geltend gemachte Zulassungsgründe noch näher erläutert bzw. verdeutlicht werden (vgl. zur Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1973 - 6 CB 10.73 - Buchholz 448.0 § 34 WpflG Nr. 17; Czybulka/Hösch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 133 Rn. 38).
Rz. 7
Aus den Darlegungen in der innerhalb der am 23. April 2019 abgelaufenen Frist des § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG eingegangenen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht schlüssig, welches Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf die Personalratssitzung vom 22. Juli 2014 das Oberverwaltungsgericht übergangen haben soll. Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, was der Antragsteller mit Blick darauf vor dem Oberverwaltungsgericht hätte vortragen wollen. Abgesehen davon lässt sich ihr auch nichts über den hier maßgeblichen Inhalt des dort getroffenen Beschlusses entnehmen. Soweit es in dieser Beschwerdebegründung heißt, ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (dort Seite 3) habe "der Antragsteller über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens am 11.11.2014 beschlossen", bezieht sich dies nicht nur dem Datum nach nicht auf die Sitzung vom 22. Juli 2014, sondern auch der Sache nach auf das vor dem Verwaltungsgericht (11 A 2/15 MD) geführte Verfahren wegen der geltend gemachten Kostenfreistellung, nicht aber auf das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (5 L 1/14), für das die Kostenfreistellung begehrt wird. Der Verweis auf das Protokoll der Sitzung des Oberverwaltungsgerichts in dem Verfahren 5 L 1/14 führt ebenfalls nicht weiter, weil er nur zur Begründung der Ansicht erfolgt ist, es seien keine Mängel der Beschlussfassung gerügt worden, nicht aber in Bezug darauf, was Inhalt dieses Beschlusses gewesen sein soll. Nachvollziehbar wird die Gehörsrüge insgesamt erst durch den in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2019 gemachten Hinweis auf die Darlegungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 6. November 2015 an das Oberverwaltungsgericht über den zeitlichen Ablauf der Personalratssitzungen und den Inhalt der jeweils gefassten Beschlüsse auch in Bezug auf denjenigen vom 22. Juli 2014. Diese erstmalige schlüssige Darlegung eines Gehörsverstoßes außerhalb der Begründungsfrist ist jedoch nicht mehr als bloße Konkretisierung eines bereits zuvor fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgrundes anzusehen. Im Übrigen kann in dem Schriftsatz vom 2. Juli 2019 - unabhängig von der Frage, ob insoweit überhaupt eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt (vgl. Ulrich, in: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 72a Rn. 49) - jedenfalls mangels der Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 236 Abs. 2 ZPO) auch kein konkludenter Wiedereinsetzungsantrag in die insoweit versäumte Begründungsfrist erblickt werden.
Rz. 8
bb) Soweit die Beschwerde das Fehlen eines angeblich gebotenen richterlichen Hinweises moniert, ist der Vortrag unschlüssig.
Rz. 9
Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings im Einzelfall das Gericht dazu anhalten, in besonderen Situationen die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die es seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt (vgl. § 139 ZPO). Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2016 - 5 PB 7.16 - juris Rn. 4 f. m.w.N.). Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung der Hinweispflicht, hat sie zunächst darzulegen, bei welchen Ausführungen die Vorinstanz auf Gesichtspunkte abgestellt hat, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Anschließend ist anzugeben, welchen Hinweis die Vorinstanz hätte erteilen müssen, mit welchem Vorbringen der Beschwerdeführer hierauf reagiert hätte und dass dies im Ergebnis - ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz - zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte.
Rz. 10
Daran gemessen fehlt es schon an nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerde dazu, welchen Inhalt der von ihr vermisste Hinweis der Vorinstanz hätte haben sollen. Sie macht insoweit lediglich geltend (Beschwerdebegründung S. 8), dass der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 4. November 2016 um einen richterlichen Hinweis gebeten und es einen solchen bezogen auf die Zulässigkeit des Antrags zu 2 nicht gegeben habe.
Rz. 11
Der von der Beschwerde in Bezug genommene Schriftsatz vom 4. November 2016, in dem um einen richterlichen Hinweis für den Fall gebeten wurde, dass das Oberverwaltungsgericht ergänzenden Vortrag für erforderlich halten sollte, verhält sich allerdings lediglich zur Beschlussfassung des Antragstellers in der Sitzung vom 29. April 2014, nicht aber auch zu nachfolgenden Sitzungen und Beschlüssen. Eine eventuelle "Umstellung des Antrags [zu 2]" ist dort nicht angesprochen. Überdies fehlt es auch an Darlegungen dazu, in welcher Weise dem Sachantrag des Antragstellers, "festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Rechtsanwaltskosten aus dem beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängigen Verfahren 5 L 1/14 freizustellen", nach Ansicht des Antragstellers gerade mittels Antragsumstellung auch im Beschwerdeverfahren zum Erfolg hätte verholfen werden können. Unter Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des Oberverwaltungsgerichts, dass es auch für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens 5 L 1/14 und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für dieses an einem wirksamen Personalratsbeschluss fehle (vgl. BA S. 11: "[...] sowie der Einlegung der Beschwerde [...]"), ist weder ohne Weiteres ersichtlich noch seitens des Antragstellers vorgetragen, wie und mit welchem Inhalt der Sachantrag zu 2 in der Beschwerdeinstanz hätte umgestellt werden können, um dem Freistellungsbegehren für das Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 zum Erfolg zu verhelfen.
Rz. 12
b) Ein Verfahrensfehler ist weiterhin nicht dargelegt, soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 8) eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag des Antragstellers in seiner Beschwerdeerwiderung übergangen, dass ein Beschluss über die Einleitung des Beschlussverfahrens bereits in der Personalratssitzung vom 15. April 2014 gefasst worden sei und es sich bei der Beschlussfassung am 29. April 2014 lediglich um eine Wiederholung gehandelt habe. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 15. April 2014, welches mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 eingereicht worden sei, sowie aus den im Verfahren vorgelegten Erklärungen der einzelnen Personalratsmitglieder ergebe sich, dass in dieser Personalratssitzung ein Vorratsbeschluss gefasst worden sei, mit dem der Vorstand ermächtigt worden sei, die Rechte des Gesamtpersonalrats durchzusetzen. Auf diesen Beschluss sei das Oberverwaltungsgericht im Anschluss an seine Überprüfung des Personalratsbeschlusses vom 29. April 2014 nicht mehr eingegangen, obwohl dies nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Hätte das Oberverwaltungsgericht diesen Sachvortrag nicht übergangen, wäre der Beschwerde stattzugeben gewesen.
Rz. 13
Auch insoweit hat die Beschwerde eine Gehörsverletzung nicht hinreichend dargetan. Dass das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Antragstellers zur Beschlussfassung in der Sitzung vom 15. April 2014 zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich schon daraus, dass es im Tatbestand des angegriffenen Beschlusses (BA S. 6) das Beschwerdevorbringen des Beteiligten wiedergibt, welches sich ausdrücklich gegen die vom Antragsteller vertretene Auffassung wendet, bereits in dessen Sitzung vom 15. April 2014 sei ein wirksamer Beschluss über die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Anwaltsbeauftragung gefasst worden. Im Weiteren gibt das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Antragstellers wieder, dass er zwischenzeitlich auch das einschlägige Protokoll der Sitzung vom 15. April 2014 vorgelegt habe.
Rz. 14
Unabhängig davon zeigt die Beschwerde jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung am Maßstab der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht schlüssig auf. Dieses hat angenommen, der Personalrat müsse ausdrücklich und gesondert für jede Instanz sowohl über die Einleitung eines Beschlussverfahrens bzw. die Erhebung eines Rechtsmittels wie auch über die diesbezügliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes entscheiden. Zwar hat der Antragsteller in dem von ihm insoweit in Bezug genommenen Schriftsatz vom 6. November 2015 vorgetragen, in der Personalratssitzung vom 29. April 2014 sei "nochmals" über die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Beauftragung des Rechtsanwaltes beraten und beschlossen worden. In dem ebenfalls von der Beschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 wird zum Inhalt des Beschlusses vom 15. April 2014 aber lediglich ausgeführt, dass "[a]us der Tagesordnung [...] ersichtlich [sei], dass der Gesamtpersonalrat zu Tagesordnungspunkt 7 einstimmig einen Vorratsbeschluss, die Beauftragung und Verfolgung des Mitbestimmungsrechts, gefasst" habe. Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 8) bringt insoweit vor, dass "[d]ie einzelnen Mitglieder des Personalrats [...] bestätigt [hätten], dass am 15.04.2014 wegen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Vorratsbeschluss gefasst wurde, mit dem der Vorstand ermächtigt wurde, die Rechte des Gesamtpersonalrats durchzusetzen". Dass der Personalratsbeschluss vom 15. April 2014 den Inhalt gehabt hätte, es sei nicht nur allgemein über die "Verfolgung des Mitbestimmungsrechts", sondern auch konkret über die Einleitung des Beschlussverfahrens und eine hierauf bezogene anwaltliche Vertretung beschlossen worden, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Auch das vom Antragsteller in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 in Bezug genommene Protokoll der Personalratssitzung vom 15. April 2014 weist zum entsprechenden Tagesordnungspunkt 7 lediglich "Beauftragung von RA [...], Mitbestimmung bei Berufung von Vorarbeitern" und "Vorratsbeschluss" aus, liefert aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass ausdrücklich über die anwaltliche Vertretung in einem Beschlussverfahren abgestimmt worden wäre.
Rz. 15
c) Eine Gehörsverletzung rügt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 9) darüber hinaus auch insoweit ohne Erfolg, als sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass der Beteiligte ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren 5 L 1/14 Bedenken gegen die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Antragstellers nicht erhoben bzw. weiterverfolgt habe. Im Verfahren 5 L 1/14 sei das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, der Durchführung des Beschlussverfahrens liege eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde. Der Antragsteller habe in seiner Beschwerdeerwiderung vom 6. November 2015 hierauf bezogen die Auffassung vertreten, dass eine unbeachtliche Rüge vorliege. Auch im vorliegenden Verfahren seien insoweit keine Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben worden. In den Ausgangsverfahren 11 A 3/14 MD und 11 B 2/14 MD habe der Beteiligte die Beschlussfassung des Antragstellers nicht gerügt. Hätte das Oberverwaltungsgericht dies nicht übergangen, sei von einer unbeachtlichen Rüge auszugehen und die Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Aus dem als Auslegungsregel heranzuziehenden Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 PersVG LSA) folge nämlich die Obliegenheit der Dienststellenleitung, angebliche Mängel in der Beschlussfassung des Personalrats über die Einleitung eines Beschlussverfahrens in den jeweiligen Verfahren vorzubringen. Gehe das Gericht dagegen wie hier in den Verfahren, für die Kostenfreistellung begehrt wird, von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung aus, so sei die Dienststellenleitung in dem sich anschließenden Beschlussverfahren betreffend die Kostenfreistellung mit der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung ausgeschlossen.
Rz. 16
Auch insoweit zeigt die Beschwerde eine Gehörsverletzung nicht substantiiert auf. Den Vortrag des Antragstellers, der Beteiligte habe zuvor keine Zweifel an der Beschlussfassung geäußert, hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, wie dessen Anführung im Tatbestand des angefochtenen Beschlusses (BA S. 6) belegt. Abgesehen davon vermag die Beschwerde jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung am Maßstab der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht schlüssig aufzuzeigen. Das Oberverwaltungsgericht ist in rechtlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen, die Dienststellenleitung sei im Beschlussverfahren betreffend die Kostenfreistellung mit der Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn in den Verfahren, für die die Kostenfreistellung begehrt werde, von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung ausgegangen worden sei.
Rz. 17
d) Des Weiteren rügt die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 11) ohne Erfolg, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die Unaufklärbarkeit der Frage, ob ein Ersatzmitglied nachgeladen worden sei, zu Lasten des Antragstellers gewürdigt habe. Insoweit bringt sie vor, das Oberverwaltungsgericht hätte als weitere Erkenntnismittel die Erklärung des Beteiligten im Verfahren 5 L 1/14 heranziehen müssen, den Zeugen S. ergänzend befragen sowie die als Ersatzmitglieder in Betracht kommenden Herren K. und H. als Zeugen vernehmen können. Die Vorinstanz habe insoweit den Sachverhalt weiter aufklären können und müssen.
Rz. 18
Dieser Vortrag genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an das Aufzeigen eines Gehörsverstoßes. Die Beschwerde legt zum einen schon nicht schlüssig dar, welche "Erklärung des Beteiligten [...] im Verfahren 5 L 1/14" mit welchem Inhalt von ihr zum Gegenstand des Vortrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemacht worden und von diesem übergangen worden sein soll. Mit Blick auf die Beweisaufnahme lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass der Antragsteller im vorinstanzlichen Verfahren alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hätte, um sich bezüglich der insoweit vermissten weiteren Sachaufklärung durch das Oberverwaltungsgericht Gehör zu verschaffen (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 PB 9.14 - juris Rn. 3 m.w.N.). Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar, bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Beweisanträge mit dem Ziel der Vernehmung weiterer Zeugen gestellt zu haben, was sich auch nicht dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts oder dem Sitzungsprotokoll entnehmen lässt. Was die Vernehmung des Zeugen S. angeht, hätte der Antragsteller die von ihm für erforderlich gehaltenen Fragen selbst stellen können.
Rz. 19
Soweit die Beschwerde insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung rügen will, ist auch dies nicht hinreichend dargelegt. Das Gericht ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Schlussfolgerungen aus den ihm vorliegenden Tatsachen mit den Beteiligten zu erörtern. Die Überraschung eines Beteiligten mit einer von keiner Seite vorausgesehenen Tatsachenwürdigung kann sich aber als eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Juli 1996 - VIII B 37/95 - BFH/NV 1997, 124 ≪125 m.w.N.≫). Wird die Gehörsrüge auf den Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO - hier in Bezug auf die voraussichtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen - gestützt, so muss in der Beschwerdebegründung zur Darstellung des Prozessverlaufs auch auf den Inhalt des Rechtsgesprächs im Anhörungstermin des Oberverwaltungsgerichts in der Weise eingegangen werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 6 PB 10.08 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 81). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht; zum Inhalt des Rechtsgesprächs unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt macht sie keine Ausführungen. Abgesehen davon war dem Antragsteller der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Ersatzmitglieder nicht als weitere Zeugen geladen hatte, bekannt. Vor diesem Hintergrund lag die Möglichkeit jedenfalls nicht fern, es könne die Aussage des Zeugen S. in der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Weise würdigen. Mit ihr war daher zumindest zu rechnen.
Rz. 20
Soweit die Beschwerde darüber hinaus auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 1 ArbGG geltend macht, so muss ihr in dieser Hinsicht schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 und § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hierauf nicht gestützt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 6).
Rz. 21
e) Schließlich bleibt die Rüge der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 11) ohne Erfolg, dem Oberverwaltungsgericht sei ein Gehörsverstoß unterlaufen, weil es seiner Entscheidung die Aussage des Zeugen E. in fehlerhafter Weise zugrunde gelegt habe. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung vom 8. Januar 2019 habe dieser ausgesagt, sich nicht erinnern zu können, ob er die Gründe (für seine Nichtteilnahme an der Personalratssitzung am 29. April 2014) mitgeteilt habe. Die bloße Mitteilung der Nichtteilnahme an einer Personalratssitzung reiche nicht aus für eine Nachladung, da jene gerade einen Verhinderungsfall voraussetze. Das Oberverwaltungsgericht habe daher nach dieser Aussage nicht annehmen dürfen, es hätte nachgeladen werden können. Damit sei aber die Beschlussfassung fehlerfrei erfolgt und daher die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
Rz. 22
Auch hiermit hat der Antragsteller eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG genügenden Weise aufgezeigt. Mit seinem diesbezüglichen Vortrag wendet er sich allein gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne darüber hinaus darzutun, dass das Oberverwaltungsgericht hierbei etwaiges Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen hätte. Auf Angriffe gegen das bloße Ergebnis der vorinstanzlichen Tatsachenwürdigung kann weder die Rechtsbeschwerde noch die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 - Buchholz 251.5 § 73 HePersVG Nr. 1 S. 6 und vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36 S. 17).
Rz. 23
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
Rz. 24
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 29. November 2016 - 5 PB 7.16 - juris Rn. 8). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. In der Begründung ist aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Soweit zu dem von der Rechtssache aufgeworfenen Problemkreis einschlägige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits ergangen sind, so erfordert das Gebot der Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage im Hinblick auf deren Klärungsbedürftigkeit auch, dass sich die Beschwerde substantiiert mit den Gründen dieser Rechtsprechung auseinandersetzt und aufzeigt, dass und inwieweit ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf noch besteht (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4). Jedenfalls an Letzterem mangelt es hier.
Rz. 25
Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 12) will der Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimessen:
"Ist in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in dem es um die Freistellung von den Kosten für die anwaltliche Vertretung eines Personalrats in einem vorangegangenen Beschlussverfahren geht, der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Personalrat nachzugehen, wenn der Dienststellenleiter im vorangegangenen Verfahren die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung nicht erhoben hat oder die Fachgerichte letztinstanzlich von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Personalrats ausgegangen sind?".
Rz. 26
Sie verneint dies mit Blick auf ihre bereits erwähnte Auffassung, dass aus dem als Auslegungsregel heranzuziehenden Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 PersVG LSA) die Obliegenheit der Dienststellenleitung folge, angebliche Mängel in der Beschlussfassung des Personalrats über die Einleitung eines Beschlussverfahrens schon in den jeweiligen Verfahren vorzubringen.
Rz. 27
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings zu der dem § 42 Abs. 1 PersVG LSA im Bundesrecht entsprechenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 BPersVG bereits entschieden, dass der für einen Personalrat tätige Rechtsanwalt das Kostenausfallrisiko - mithin das Risiko, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BPersVG nicht vorliegen und der Rechtsanwalt mit seinen Honorarforderungen gegen die Dienststelle daher ausfällt - selbst zu tragen hat (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 ≪87 f.≫). Zudem hat es klargestellt, dass dies nicht nur die materiell-rechtlichen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Freistellungsanspruchs betrifft, den Rechtsanwalt also insbesondere die Obliegenheit trifft, sich darüber zu vergewissern, dass seine Beauftragung auf einem entsprechenden Beschluss des Personalrats beruht. Nachteile gerade für den Personalrat können für diesen daher durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aufgrund eines eventuell unwirksamen Personalratsbeschlusses von vornherein nicht entstehen. Da das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zwischen Dienststelle und Personalvertretung, nicht jedoch gegenüber Dritten - hier dem vom Personalrat beauftragten Rechtsanwalt - begründen kann, kann diesem Gebot auch nicht eine Pflicht der Dienststellenleitung entnommen werden, einen fehlenden (oder fehlerhaften) Beauftragungsbeschluss im Beschlussverfahren zu rügen, oder andernfalls in einem nachfolgenden Verfahren betreffend die Freistellung von Anwaltskosten mit diesem Vorbringen ausgeschlossen zu sein (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 6 P 10.94 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 30 S. 9 f.).
Rz. 28
Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde weder auseinander noch zeigt sie einen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Soweit sie die Behauptung aufstellt, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde Anderweitiges angenommen, mangelt es ihr bereits deshalb an hinreichender Substantiierung, weil sie schon keine Entscheidungen (mit Datum, Aktenzeichen oder zumindest Fundstelle) bezeichnet, aus denen sie dies entnehmen will.
Rz. 29
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 78 Abs. 2 PersVG LSA i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG ab.
Fundstellen
Dokument-Index HI13754059 |