Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.06.2014; Aktenzeichen 61 PV 4.13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg – vom 19. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde des Antragstellers nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der vom Antragsteller geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Rz. 3
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Das Darlegungserfordernis des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 4). Daran gemessen kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Dabei mag auf sich beruhen, ob die zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung gemachten Ausführungen des Antragstellers die gesetzlichen Darlegungsanforderungen erfüllen. Denn die Grundsatzrüge ist jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit unbegründet.
Rz. 4
a) Dies gilt zunächst für die vom Antragsteller als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob auch willkürlich, sachgrundlos befristete Übertragungen einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit den Tatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 Bbg PersVG erfüllen” (Beschwerdebegründung S. 8). Denn diese Frage würde sich nach dem vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen. Der angefochtene Beschluss enthält keine Feststellungen, die darauf schließen lassen, dass die Umsetzung der Frau Z. vom Gymnasium P. an die G.-Schule, eine Oberschule mit Grundschulteil, sachgrundlos und damit willkürlich war. Das Oberverwaltungsgericht hat im Gegenteil festgestellt, es sei unstreitig, dass an der G.-Schule eine Aushilfslehrkraft benötigt worden sei (UA S. 14). Nach den weiteren Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Beteiligte mit seinem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 2. August 2012 diese Maßnahme mit der Umsetzung der Frau S. von der G.-Schule an das Gymnasium P. begründet, durch die an der G.-Schule ein Fachbedarf an Mathematik und Chemie bestehe (UA S. 2 f.). Von diesen Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht auszugehen, weil hiergegen keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind.
Rz. 5
b) Soweit der Antragsteller ausführt, „das Abstellen auf die – erklärte oder aus den Umständen zu erkennende – Absicht des Dienststellenleiters führt zu keinem Ergebnis, wenn Erklärung und Umstände zu unterschiedlichen Ergebnissen führen”, und in diesem Zusammenhang die Klärung der Frage für erforderlich hält, „ob darüber hinaus ein wertendes Kriterium, nämlich das der Willkürkontrolle maßgeblich ist, um zu verhindern, dass die Dienststellenleitung den Beteiligungstatbestand aushöhlt” (Beschwerdebegründung S. 8), wäre auch diese Frage in dem angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Zum einen lässt sich – wie oben dargelegt – aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auf Willkür schließen. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen, die darauf schließen lassen, dass Erklärung und Umstände zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es hat den Willen, dass die Tätigkeit nur vorübergehend übertragen werden sollte, allein aus dem Umstand geschlossen, dass die Umsetzung ausdrücklich auf zwei Jahre befristet worden sei (UA S. 12).
Rz. 6
Soweit der Antragsteller die Befristung der Umsetzung der Frau Z. auf zwei Jahre als nicht ausreichend erachtet, um deren vorübergehenden Charakter zu belegen, wendet er sich der Sache nach gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
Rz. 7
c) Auch die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, „ob der Begriff ‚nicht nur vorübergehend’ in den Personalvertretungsgesetzen der Länder Berlin-Brandenburg, Niedersachsen und Saarland gleichbedeutend ist mit dem gleichlautenden Begriff im Tarifrecht (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BAT/BATO, § 17 Abs. 9 Satz 3 und § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-Bund/-L sowie § 12 Abs. 1 Satz 3 TVöD und § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L)” (Beschwerdebegründung S. 9), bezeichnet keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Für die Entscheidung, ob der Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG BB erfüllt ist, ist nicht von Bedeutung, ob der dort verwendete Begriff der nicht nur vorübergehenden Übertragung mit dem wortgleichen Begriff in den Personalvertretungsgesetzen der Länder Niedersachsen und Saarland sowie im Tarifrecht inhaltlich übereinstimmt. Entscheidend ist vielmehr, welchen Inhalt der Begriff „nicht nur vorübergehend” im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG BB hat. Dies ist im Wege der Auslegung mit Hilfe anerkannter Auslegungsregeln zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der in § 63 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG BB zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang, in den dieser hineingestellt ist, unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – BVerfGE 8, 274 ≪307≫; BGH, Urteil vom 12. März 2013 – XI ZR 227/12 – BGHZ 197, 21 Rn. 21; BAG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 ABR 82/06 – AP Nr 9 zu § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn). Insoweit zeigt der Antragsteller keinen Klärungsbedarf auf.
Rz. 8
2. Die Divergenzrüge des Antragstellers scheitert bereits daran, dass das Beschwerdevorbringen nicht die Begründungsanforderungen des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 ArbGG erfüllt.
Rz. 9
Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden §§ 92 Abs. 1 Satz 2 und 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage noch nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 9 und vom 28. März 1994 – 6 PB 22.93 – AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 6 PB 10.03 – Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde des Antragstellers nicht ausreichend begründet.
Rz. 10
a) Der Antragsteller ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 – 6 PB 18.11 – (PersR 2012, 124) ab, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, für die Feststellung einer „nicht nur vorübergehenden Übertragung” im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG sei „allein auf den erklärten Willen der Dienststellenleitung” abzustellen, während das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten habe, es komme „auf einen objektivierbaren Willen” an (Beschwerdebegründung S. 10). Damit ist eine Divergenz nicht in der gebotenen Weise dargetan. Denn dieses Vorbringen erschöpft sich in der Gegenüberstellung von wertenden Interpretationen und der Zusammenfassung von Ausführungen der jeweiligen Gerichte, die teils aus ihrem für das Verständnis erforderlichen Kontext herausgelöst werden, ohne – was erforderlich gewesen wäre – einander widersprechende Rechtssätze herauszuarbeiten. Insbesondere ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts der ihm vom Antragsteller zugeschriebene Rechtssatz nicht zu entnehmen.
Rz. 11
Der Sache nach beanstandet der Antragsteller mit diesem Vorbringen erneut vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht bereits deshalb von einer vorübergehenden Übertragung der als niedriger zu bewertenden Tätigkeit an der G.-Schule ausgegangen sei, weil die Umsetzung von Frau Z. ausdrücklich auf zwei Jahre befristet worden sei. Er bemängelt, dass das Oberverwaltungsgericht die von ihm im Einzelnen benannten weiteren Umstände (z.B. Beschränkung der Befristung von drei auf zwei Jahre; keine konkrete Fachbedarfsermittlung im Vorfeld der Umsetzung; Teilrückumsetzung von Frau Z. an das Gymnasium P. noch während der laufenden Befristung) vernachlässigt habe, aus denen sich ergebe, dass nicht deutlich erkennbar gewesen sei, dass die Tätigkeit an der G.-Schule nur vorübergehend ausgeübt werden solle (Beschwerdebegründung S. 11). Damit wird eine Divergenz nicht dargetan.
Rz. 12
b) Soweit der Antragsteller eine Abweichung von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Januar 1973 – 4 AZR 104/72 – (BAGE 25,12) beanstandet, erfüllt dies die Begründungsanforderungen bereits deshalb nicht, weil Entscheidungen jenes Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht divergenzfähig sind.
Rz. 13
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen