Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Sonderkündigungstatbestand nach Einigungsvertrag. nachwirkender Kündigungsschutz. zuständige Personalvertretung
Leitsatz (amtlich)
1. Die letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Beschlußverfahren ist in den Fällen des unmittelbar als Landesrecht geltenden § 108 Abs. 1 BPersVG wie in sonstigen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten gegeben und bedarf daher keiner gesonderten landesrechtlichen Normierung.
2. Auf den Sonderkündigungstatbestand nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 5 des Einigungsvertrages ist § 626 Abs. 2 BGB nicht anwendbar (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BAG).
3. Die Erweiterung des nachwirkenden Kündigungsschutzes in § 40 Abs. 1 Satz 2 MVPersVG begegnet unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Bundesrechts keinen Bedenken.
4. Neben § 47 Abs. 1, § 108 Abs. 1 BPersVG kommen die für Arbeitnehmer ohne personalvertretungsrechtliche Funktion vorgesehenen Beteiligungsrechte des Personalrates bei außerordentlichen Kündigungen nicht zur Anwendung.
Normenkette
BPersVG § 108 Abs. 1; MVPersVG § 40 Abs. 1 S. 2; BGB § 626; EV Anl. I Kap. XIX Sachg. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. April 1997 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten um eine Ersetzung der vom Personalrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes.
Die im Jahre 1961 geborene Beteiligte zu 2 ist seit April 1989 angestellte Lehrkraft an einem Gymnasium in Rostock. Von Dezember 1993 bis Mai 1997 war sie Mitglied des Beteiligten zu 1.
Im September 1994 ging dem Antragsteller ein Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zu, wonach die Beteiligte zu 2 als inoffizielle Mitarbeiterin für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sein soll. Nach Anhörung der Beteiligten zu 2 am 13. Oktober 1994 bat der Antragsteller den Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 24. Oktober 1994, diesem zugestellt am 26. Oktober 1994, um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Nach Verweigerung der Zustimmung hat der Antragsteller am 25. November 1994 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2 zu ersetzen. Dem hat das Verwaltungsgericht entsprochen. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen angeführt, der Antragsteller habe die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verweist der Antragsteller im wesentlichen darauf, daß die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche, wonach auf den hier in Rede stehenden Sonderkündigungstatbestand nach dem Einigungsvertrag die Vorschrift des § 626 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden sei.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß die Verweigerung der Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2 rechtswidrig war.
Die Beteiligten beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG und §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren statthaft.
Zwar hat der Landesgesetzgeber von der durch Art. 99 GG eingeräumten Befugnis, landesrechtsbezogene Rechtsstreitigkeiten letztinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zuzuweisen, in bezug auf die hier streitige gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes in § 87 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (MVPersVG) vom 24. Februar 1993, GVOBl MV 125, nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht. § 87 Abs. 1 Nr. 7 MVPersVG nimmt nämlich lediglich Bezug auf § 40 Abs. 1 Satz 3 MVPersVG (Zustimmung der Gruppenvertretung der Beamten zur Entlassung) und auf § 40 Abs. 2 Satz 3 MVPersVG (Zustimmung des Personalrates zur Umsetzung oder Abordnung von Personalratsmitgliedern), nicht dagegen auf § 40 Abs. 1 Satz 1 MVPersVG, der mit seiner Verweisung unter anderem auf § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG die hier streitige Maßnahme erfaßt.
Abgesehen davon jedoch, daß die Aufzählung in § 87 Abs. 1 MVPersVG, wie das Wort „insbesondere” belegt, nicht abschließend ist, bedarf es einer landesrechtlichen Normierung zur Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart für den hier in Rede stehenden personalvertretungsrechtlichen Tatbestand nicht. Denn insofern trifft die unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG eine Regelung. Die dort begründete Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte kann nur so verstanden werden, daß sie hier ebenso, d.h. in derselben Besetzung und in demselben Verfahren, tätig werden wie in anderen personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten (Beschluß vom 9. Juli 1980 – BVerwG 6 P 43.79 – Buchholz 238.3 A § 108 BPersVG Nr. 1; ebenso zu §§ 9 Abs. 4, 107 Abs. 2 BPersVG: Urteil vom 26. Juni 1981 – BVerwG 6 P 71.78 – a.a.O. § 9 BPersVG Nr. 1 S. 4). Für die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Personalrates nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gilt somit in gleicher Weise das dreistufige personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren wie für das entsprechende Verfahren nach §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 83 BPersVG. Eine entsprechende landesrechtliche Normierung hätte daher nur deklaratorische Bedeutung.
2. Das im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgte Begehren des Antragstellers, die Zustimmung der Personalvertretung zur außerordentlichen Kündigung zu ersetzen, ist nicht in der Hauptsache erledigt. Dabei legt der Senat die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde, daß die Beteiligte zu 2 ab Dezember 1993 ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 1 war. Danach bedarf der Antragsteller auch jetzt noch der Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 2, obwohl diese seit Mai 1997 nicht mehr dessen Mitglied ist. Denn das Zustimmungserfordernis entfällt in Mecklenburg-Vorpommern nach dem anzuwendenden Landesrecht erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Personalratsmitgliedes.
Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 MVPersVG. Danach gilt der Kündigungsschutz auch für ein ehemaliges Personalratsmitglied für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden. Was unter „dem Kündigungsschutz” im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu verstehen ist, ist aus der vorausgehenden Vorschrift zu ersehen. § 40 Abs. 1 Satz 1 MVPersVG verweist auf § 15 KSchG. Dessen Absatz 2 Satz 1 trifft die wesentlichen Aussagen zum Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder: Unzulässigkeit der ordentlichen Kündigung, außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Personalrates oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung. Danach erfaßt „der Kündigungsschutz” im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 MVPersVG auch das hier in Rede stehende Zustimmungs- bzw. Ersetzungserfordernis.
Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit jener Vorschrift mit Blick auf vorrangiges Bundesrecht (Art. 31 GG) bestehen nicht.
Freilich endet der Kündigungsschutz nach § 47 Abs. 1 BPersVG mit der Beendigung der Mitgliedschaft zu dem betreffenden Organ (Lorenzen/Etzel, BPersVG, § 47 Rn. 17; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs, BPersVG, 4. Aufl. 1996, § 47 Rn. 11 a; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 8. Aufl. 1995 § 47 Rn. 18). § 47 Abs. 1 BPersVG betrifft jedoch nur die Personalvertretungen im Bundesdienst. Damit ist nicht gesagt, daß § 108 Abs. 1 BPersVG für die Personalvertretungen in den Ländern eine gleichlautende Aussage trifft. Tatsächlich ist das nicht der Fall.
Bei § 108 Abs. 1 BPersVG handelt es sich, wie sich aus der Überschrift des zweiten Kapitels des zweiten Gesetzesteils ergibt, um eine unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift. Ob die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hier – wie allgemein für die Personalvertretung im Bereich der Länder – aus Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 GG folgt (BVerfG, Beschluß vom 27. März 1979 – 2 BvL 2/77 – BVerfGE 51, 43, 53 f.; Beschluß vom 16. Oktober 1984 – 2 BvL 1/83 – BVerfGE 67, 382, 387) oder sich aus Art. 74 Nr. 12 GG ergibt (so zu § 108 Abs. 2 BPersVG: BVerfG, Beschluß vom 27. März 1979 a.a.O. S. 55 f.; vgl. dazu ferner: Lorenzen a.a.O. § 94 Rn. 13; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs a.a.O. § 107 Rn. 1; Fischer/Goeres in: Fürst GKöD Bd. V K § 108 Rn. 2), kann auf sich beruhen. Denn inhaltlich läßt sich der Regelung in § 108 Abs. 1 BPersVG keine Aussage entnehmen, die es den Ländern verbietet, in bezug auf außerordentliche Kündigungen nachwirkenden Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder vorzusehen. Dem Bund kam es mit der in § 108 Abs. 1 BPersVG getroffenen Vollregelung darauf an, in bezug auf die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern für die Länder verbindlich das Erfordernis der Zustimmung des Personalrates und die Möglichkeit der Ersetzung dieser Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung vorzusehen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich zwingend, daß der Kündigungsschutz jedenfalls während der Amtszeit gilt. Ob er sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckt, darüber enthält sich § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG der Aussage. Auch die Regelung in § 47 Abs. 1 BPersVG ist in bezug auf den nachwirkenden Kündigungsschutz unvollständig. Daß dieser sich im Bereich des Bundesdienstes nicht auf die außerordentlichen Kündigungen bezieht, ergibt sich nicht bereits aus § 47 Abs. 1 BPersVG allein, sondern erst unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen des Gesetzes und des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG.
Aber auch mit Rücksicht auf die letztgenannte Bestimmung begegnet § 40 Abs. 1 Satz 2 MVPersVG keinen Bedenken. Zwar beschränkt § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG den nachwirkenden Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder in sachlicher Hinsicht auf ordentliche Kündigungen und in zeitlicher Hinsicht auf ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Daß der Bund damit den Ländern jedoch für den Bereich ihrer Personalvertretungen eine für die Personalratsmitglieder günstigere Regelung untersagen wollte, kann nicht angenommen werden. Ersichtlich wollte der Bundesgesetzgeber in § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG einen sozialen Mindeststandard setzen, den zu verbessern den Ländern unbenommen bleiben sollte. Diese Wertung entspricht der Unabdingbarkeit des Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG. Diese Vorschrift kann weder durch Einzelvertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (Lorenzen/Etzel a.a.O. § 15 KSchG Rn. 85). Verbesserungen für den geschützten Personenkreis sind damit nicht ausgeschlossen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG bzw. § 87 Abs. 2 MVPersVG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 ArbGG). Es handelt sich dabei um Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Absatz 5 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, BGBl II 889 (im weiteren: Absatz 5 Nr. 2 EV).
a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß § 108 Abs. 1 BPersVG auch auf solche Kündigungen Anwendung findet, die der öffentliche Arbeitgeber gemäß Abs. 5 Nr. 2 EV ausgesprochen hat. Der Zweck des § 108 Abs. 1 BPersVG, den einzelnen Mandatsträger vor dem Verlust des Arbeitsplatzes sowie die Arbeitnehmervertretung mit Blick auf die Stetigkeit ihrer Arbeit durch möglichst unveränderte personelle Zusammensetzung zu schützen, kommt auch im Rahmen von Absatz 5 EV zum Tragen (so bereits zu § 47 Abs. 1 BPersVG: Beschluß vom 28. Januar 1998 – BVerwG 6 P 2.97 – unter Verweis auf BAG, Urteil vom 28. April 1994 – 8 AZR 209/93 – BAGE 76, 317).
b) Zwar kann die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) im allgemeinen nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen, die ab dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (§ 626 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB). Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts regelt indes Absatz 5 EV für die darin aufgeführten Kündigungsgründe die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung im öffentlichen Dienst gegenüber § 626 BGB eigenständig und abschließend. Das ergibt sich, wie das Bundesarbeitsgericht überzeugend dargelegt hat, aus dem Wortlaut der jeweiligen Vorschriften, aus dem Regelungszusammenhang des Einigungsvertrages und aus dem Sinn und Zweck des Sonderkündigungsrechts.
Nach Abs. 5 EV ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint; eine Kündigungsfrist ist für dieses Sonderkündigungsrecht im Einigungsvertrag nicht festgelegt worden. Aus der Eigenständigkeit dieser Kündigungsregelung des Abs. 5 EV folgt, daß es zum einen keiner doppelten Unzumutbarkeitsprüfung nach den Maßstäben des § 626 Abs. 1 BGB bedarf und zum anderen die Fristbestimmung des § 626 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet (BAG, Urteil vom 11. Juni 1992 – 8 AZR 474/91 – BAGE 70, 309, 316 f.; Urteil vom 11. Juni 1992 – 8 AZR 537/91 – BAGE 70, 323, 326 f.; Urteil vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 269/93 – BAGE 75, 266, 273; Urteil vom 28. April 1994 – 8 AZR 157/93 – BAGE 76, 334, 339; Urteil vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 180/93 –).
Der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich der Senat im Beschluß vom 28. Januar 1998 – BVerwG 6 P 2.97 – (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) angeschlossen. Zur Bestätigung dieser Auffassung hat er ergänzend auf die Entstehungsgeschichte des Einigungsvertrages hingewiesen. In den Materialien hierzu wird ausdrücklich angeführt, daß es wegen der besonderen Verhältnisse unumgänglich sei, den Fortbestand der vorhandenen Arbeitsbedingungen mit Maßgaben zu verknüpfen, die sich aus dem Einigungsvertrag insgesamt und insbesondere aus den Absätzen 2 bis 7 der Nr. 1 in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III ergäben und die den sonst geltenden Regelungen vorgingen. Entgegenstehende oder über die Absätze 2 bis 7 hinausgehende bzw. sie ergänzende Regelungen seien nicht mehr anwendbar. Die Regelungen des Einigungsvertrages hätten insoweit Vorrang und seien abschließend (BTDrucks 11/7817 S. 179).
Die Ausführungen im angefochtenen Beschluß sowie in den Schriftsätzen der Beteiligten gebieten keine abweichende Beurteilung:
aa) Mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Wortlaut beider Vorschriften hat das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen im einzelnen dargelegt, weshalb Absatz 5 EV nicht als Beispielsfall des § 626 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Wesentlich dabei ist, daß der wichtige Grund im Sinne des Absatzes 5 EV bereits erfüllt ist, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 dieses Absatzes gegeben sind „und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint”. Einer doppelten Unzumutbarkeitsprüfung nach den Maßstäben des § 626 Abs. 1 BGB bedarf es daher nicht. Daraus ergibt sich zugleich, daß die Regelung des § 626 Abs. 2 BGB, die sich nach ihrer systematischen Stellung und ihrem Wortlaut auf § 626 Abs. 1 BGB bezieht, auf die außerordentliche Kündigung nach Absatz 5 EV keine Anwendung findet. Das Wort „insbesondere” in Absatz 5 EV ist demgegenüber lediglich als Klarstellung zu verstehen, daß diese Vorschrift eine auf § 626 BGB gestützte Kündigung nicht ausschließt. Angesichts dessen sind die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Aspekte (Wahl des Begriffs „wichtiger Grund”, doppelte Verwendung des unbestimmten Artikels, Absatz 5 EV als Maßgabe des in den neuen Bundesländern in Kraft gesetzten Bundesrechts) nicht geeignet, das so gewonnene Auslegungsergebnis in Frage zu stellen. Dem Oberverwaltungsgericht mag zuzustimmen sein, daß eine präzisere Formulierung des Sonderkündigungstatbestandes in Absatz 5 EV im Interesse der Rechtsklarheit wünschenswert gewesen wäre; als ausschlaggebendes Argument für das von ihm befürwortete gegenteilige Auslegungsergebnis reicht dies jedoch nicht hin.
bb) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 EV durchaus als rechtssystematisch beachtlicher Hinweis darauf zu werten, daß Absatz 5 EV selbständige und in sich abgeschlossene Kündigungstatbestände enthält. Art. 38 Abs. 3 Satz 2 EV verweist im Zusammenhang mit dem Recht zur außerordentlichen Kündigung auf die „in den in Anlage I dieses Vertrages aufgeführten Tatbestände”. Damit ist Absatz 5 EV gemeint. § 626 BGB ist hingegen nicht angesprochen.
cc) Der Hinweis des Beteiligten zu 1 auf das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969, BGBl I 1106, gibt für das von ihm befürwortete gegenteilige Auslegungsergebnis nichts her. Zwar hat die durch jenes Gesetz erfolgte Neufassung des § 626 BGB die Rechtszersplitterung auf dem Gebiet der außerordentlichen Kündigung weitgehend beseitigt. Damit konnte jedoch die besondere historische Situation, die über 20 Jahre später die deutsche Einigung in bezug auf die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst mit sich bringen sollte, nicht antizipiert werden. Bezeichnenderweise zieht der Autor, den der Beteiligte zu 1 zur Bedeutung des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes zitiert (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 8. Aufl. 1996 S. 1120), daraus nicht den Schluß auf die Unselbständigkeit des Absatzes 5 EV, sondern sieht hierin in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht eine gesetzliche Sonderregelung, auf die § 626 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden ist (a.a.O. S. 1142).
dd) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 sind die vom Bundesarbeitsgericht angeführten, in Spezialgesetzen normierten Fälle außerordentlicher Kündigungen hier durchaus aufschlußreich. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber zum Ausdruck zu bringen pflegt, ob für das Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung eine Frist einzuhalten ist (§ 15 Abs. 4 BBiG) oder nicht (§ 89 a HGB und § 64 SeemG). In Absatz 5 EV fehlt es an einer derartigen Fristbestimmung.
ee) Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB auf einmalige Vorgänge zugeschnitten ist und wegen der besonderen Umstände der deutschen Wiedervereinigung nicht auf Absatz 5 EV paßt (Urteil vom 28. April 1994 – 8 AZR 157/93 – BAGE 76, 334, 341), ist ebenfalls beizupflichten. Namentlich der hier in Rede stehende Tatbestand des Absatz 5 Nr. 2 EV knüpft – anders als typischerweise § 626 BGB – nicht an einzelne punktuelle Ereignisse, sondern an einen komplexen und zugleich doch einheitlich zu bewertenden Lebenssachverhalt an, der sich in Gestalt der Beziehung des Mitarbeiters zum Ministerium für Staatssicherheit (MfS) häufig über viele Jahre erstreckte (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1998 – BVerwG 6 P 2.97 – S. 26). Würde man diesbezüglich den Arbeitgeber an die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB binden, so ergäben sich im Hinblick auf die für die Fristberechnung maßgebliche Festlegung des Fristbeginns häufig praktisch kaum überwindbare Schwierigkeiten. Die damit zusammenhängenden Fragen ließen sich unter Zugrundelegung des sozialstaatlichen Gedankens des Arbeitnehmerschutzes nicht hinreichend eindeutig beantworten. In dieser Hinsicht gehen nämlich die Interessen des Arbeitnehmers nicht nur in eine Richtung. Einerseits müßte ihm an einem möglichst frühen Fristablauf und damit an einem möglichst frühen Fristbeginn gelegen sein, weil das Fristende für den untätig gebliebenen Arbeitgeber mit dem Verlust des außerordentlichen Kündigungsrechts verbunden ist. Andererseits liegen sorgfältige, unter Umständen zeitraubende Ermittlungen des Arbeitgebers im wohlverstandenen Interesse des Arbeitnehmers; vor Abschluß notwendiger Untersuchungen könnte aber eine für die Kündigung einzuhaltende Frist nicht zu laufen beginnen. Diese Probleme hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Es meint sie indes unter Hinweis darauf relativieren zu können, daß dem Arbeitgeber der Kündigungsgrund durch den Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen gleichsam „serviert” werde. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Einzelbericht reicht mit Rücksicht auf die hier betroffenen Rechtsgüter – Grundrechtseingriff durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses einerseits und Integrität des öffentlichen Dienstes andererseits – nicht aus. Vielmehr sind im allgemeinen die über den ehemaligen Mitarbeiter des MfS beim Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen vorhandenen Akten vollständig beizuziehen (Beschluß vom 28. Januar 1998 – BVerwG 6 P 2.97 –). Dies gilt nicht nur für das Verwaltungsgericht, welches vom Dienststellenleiter wegen Ersetzung der Zustimmung des Personalrates zur außerordentlichen Kündigung gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG angerufen wird, sondern in gleicher Weise bereits für den Dienststellenleiter selbst, der den rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat.
Daß § 626 Abs. 2 BGB auf Absatz 5 EV nicht paßt, kann nicht deswegen in Abrede gestellt werden, weil im Einzelfall punktuelle, kurzfristige Lebensvorgänge nach dieser Vorschrift zu beurteilen sind, während komplexe, sich über längere Zeiträume hinziehende Sachverhalte mitunter nach § 626 Abs. 1 BGB relevant sein können. Denn dadurch wird nicht in Frage gestellt, daß die von beiden Vorschriften erfaßten Lebenssachverhalte typischerweise wesensverschieden sind. Im Rahmen der Beurteilung des Maßes der Verstrickung, auf welches für die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 5 EV abzustellen ist, stehen weniger einzelne Ereignisse als vielmehr ganze Biographien auf dem Prüfstand. Zur rechtsstaatlichen Bewältigung dieser Aufgabe sind die in der alten Bundesrepublik anhand von § 626 BGB entwickelten Grundsätze des Rechts der außerordentlichen Kündigung nur bedingt geeignet, wie in der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im einzelnen dargelegt wird.
ff) Der vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt der Rechtsklarheit gebietet schließlich ebenfalls keine Einbeziehung der Zweiwochenfrist in die Tatbestände des Absatz 5 EV. Wegen der erwähnten Probleme bei der Fristberechnung ist zweifelhaft, ob § 626 Abs. 2 BGB oder eine vergleichbare Regelung mehr Rechtssicherheit schaffen würde als eine Rechtslage, die bezüglich der Frage, ob der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung nach Absatz 5 EV zu lange zurückgehalten hat, auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. Jedenfalls durfte der Gesetzgeber im Hinblick auf die nach Absatz 5 EV zu beurteilenden Lebenssachverhalte der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang einräumen. Personen, die in erheblicher Weise Menschenrechtsverletzungen zu verantworten haben, sind als Angehörige des öffentlichen Dienstes untragbar. Freilich sind auch sie davor geschützt, daß der Arbeitgeber die Kündigung beliebig lange zurückhält. Schutzwürdig auch insofern, als die Kündigung ihnen gegenüber bereits nach Verstreichen der Zweiwochenfrist nicht mehr ausgesprochen werden könnte, sind sie hingegen nicht. Daß der Gesetzgeber dies so gesehen hat, bestätigen die bereits oben erwähnten Gesetzesmaterialien.
4. Der angefochtene Beschluß erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.
Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 1 ist nicht wegen fehlender Beteiligung des Hauptpersonalrats der Lehrer abzulehnen. § 68 Abs. 1 Nr. 2 MVPersVG, der allgemein die Mitbestimmung des Personalrats bei Kündigungen vorsieht, ist neben § 108 Abs. 1 BPersVG nicht anwendbar.
„Zuständige Personalvertretung” im Sinne des § 108 Abs. 1 BPersVG ist der Personalrat, dem der Betreffende angehört (Beschluß vom 9. Juli 1980 – BVerwG 6 P 43.79 – Buchholz 238.3 A § 108 BPersVG Nr. 1). Nur wenn der Arbeitnehmer Mitglied in mehreren Personalvertretungen ist, ist die Zustimmung aller dieser Vertretungen einzuholen (Beschluß vom 8. Dezember 1986 – BVerwG 6 P 20.84 – Buchholz 238.35 § 58 b HePersVG Nr. 1). Die für Kündigungen von Arbeitnehmern allgemein geltenden Beteiligungsrechte treten dagegen zurück.
Im Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts entspricht es übereinstimmender Ansicht in der Kommentarliteratur, daß § 79 Abs. 3 BPersVG bei außerordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern mit personalvertretungsrechtlichen Aufgaben neben der Sondervorschrift des § 47 BPersVG nicht zur Anwendung kommt (Lorenzen/Etzel a.a.O. § 79 Rn. 7; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs a.a.O. § 79 Rn. 1 b; Fischer/Goeres a.a.O. K § 79 Rn. 1). Weder aus § 108 Abs. 1 BPersVG noch aus dem Personalvertretungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dies hier anders zu sehen.
Bedenken hieran sind entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem personalvertretungsrechtlichen Diskriminierungsverbot (§ 107 BPersVG) herzuleiten. Betrachtet man die Gesamtregelung, die bei außerordentlichen Kündigungen zugunsten von Personalratsmitgliedern eingreift (§ 108 Abs. 1 BPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 KSchG und § 40 Abs. 1 MVPersVG), so kann keine Rede davon sein, daß sie im Vergleich zu Arbeitnehmern ohne personalvertretungsrechtliche Funktionen benachteiligt werden. Anders als diese genießen sie während ihrer Amtszeit und darüber hinaus während des Nachwirkungszeitraums absoluten Schutz vor ordentlichen Kündigungen. Im übrigen ist im Falle der außerordentlichen Kündigung der Schutz durch die Beteiligung desjenigen Personalrats, dem der betreffende Arbeitnehmer angehört, kein geringerer als der durch die Beteiligung der Stufenvertretung bei derjenigen Dienststelle, die über die Kündigung entscheidet (vgl. §§ 46 Abs. 1, 73 Abs. 2 MVPersVG), und zwar selbst dann nicht, wenn wie im vorliegenden Fall diese Dienststelle über derjenigen steht, dessen Personalrat der betreffende Arbeitnehmer angehört. Da § 108 Abs. 1 BPersVG nicht nur dem Individualinteresse des betroffenen Arbeitnehmers dient, sondern auch die ungestörte Amtsausübung der Personalvertretung sicherstellen soll, ist die Beteiligung des Personalrates, dem der zu kündigende Arbeitnehmer angehört, sogar als zielgenauer zu werten (vgl. Lorenzen/Etzel a.a.O. § 47 Rn. 30). Es ist nicht anzunehmen, daß der Personalrat sich für die Belange des ihm angehörenden Mitgliedes weniger einsetzen wird, als es eine höherrangige Stufenvertretung im Falle eines Arbeitnehmers ohne personalvertretungsrechtliche Funktionen zu tun pflegt. Daß die Beteiligung zum Schütze des betroffenen Arbeitnehmers weniger effizient ist, ist wegen der Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers und der umfassenden Informationsansprüche des Personalrats zu allen aus seiner Sicht kündigungserheblichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht zu erwarten.
Daß §§ 47 Abs. 1, 108 Abs. 1 BPersVG als Sonderregelungen in ihrem Anwendungsbereich allgemeine Beteiligungsrechte des Personalrates bei Kündigungen verdrängen, stellt den vom Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen herausgestellten Grundsatz, wonach Beteiligungsrechte nebeneinander stehen können, nicht in Frage.
5. Da das Oberverwaltungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt zur Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB aus folgerichtig – in bezug auf die materiellen Kündigungsvoraussetzungen nach Absatz 5 Nr. 2 EV keine Tatsachenfeststellung getroffen hat, ist der Senat an einer Sachentscheidung gehindert (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Für die weitere Behandlung der Streitsache weist der Senat auf seinen Beschluß vom 28. Januar 1998 – BVerwG 6 P 2.97 – hin. Vorab wird das Oberverwaltungsgericht zu klären haben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für das Zustimmungserfordernis nach § 108 Abs. 1 BPersVG in der Person der Beteiligten zu 2 noch gegeben sind (vgl. oben zu II, 2).
6. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1 BRAGO.
Unterschriften
Niehues, Albers, Henkel, Eckertz-Höfer, Büge
Fundstellen
Haufe-Index 1215841 |
ZBR 1999, 61 |
ZTR 1998, 573 |
NJ 1998, 494 |
PersR 1998, 466 |
www.judicialis.de 1998 |