Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, welche die Beschwerdeführer ihr beimessen.
a) Der Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig, welche Anforderungen an das Merkmal der “überörtlichen Bedeutung” in § 38 Satz 1 BauGB zu stellen sind. Diese Frage wird sich jedoch in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Soweit andere rechtliche Anforderungen an die Überörtlichkeit eines Vorhabens ernstlich in Betracht kommen, als das Oberverwaltungsgericht sie zugrunde gelegt hat, führen sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil im konkreten Fall zu demselben Ergebnis. Deshalb könnte in einem Revisionsverfahren offen bleiben, welcher Auslegung des Begriffs der Vorzug zu geben ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, ob das Vorhaben aufgrund seiner Auswirkungen einen planerischen Koordinationsbedarf hervorruft, der wegen der gebotenen Einbeziehung der Planungen mehrerer Gemeinden oder überörtlicher Planungen sachgerecht allein auf einer gemeindeübergreifenden, mithin überörtlichen, Planungsebene zu bewältigen ist. Das Oberverwaltungsgericht knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der “überörtlichen Planung” in § 38 Satz 2 BauGB a.F. an. Sie hat darauf abgestellt, ob eine Planung entwickelt werden muss, welche die städtebauliche Steuerungsfunktion der Gemeinde angesichts überörtlicher und damit raumbedeutsamer Bezüge voraussichtlich überfordert (Urteil vom 4. Mai 1988 – BVerwG 4 C 22.87 – BVerwGE 79, 318 ≪320≫). Das Oberverwaltungsgericht geht dabei davon aus, der Gesetzgeber habe mit den Vorhaben von überörtlicher Bedeutung auch weiterhin jedenfalls die Planfeststellungen für überörtliche Planungen im Sinne des früheren § 38 Satz 2 BauGB von der Bindung an die baurechtlichen Zulassungsvoraussetzungen freistellen wollen. Der Beklagte macht selbst nicht geltend, dass die Anwendung dieser überkommenen Abgrenzungsmerkmale hier Aussagen ermöglicht, die über den Einzelfall hinausweisen und der Sache deshalb grundsätzliche Bedeutung verleihen könnten.
Das Oberverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob statt anhand der konkreten Wirkungen des Vorhabens die örtliche von der überörtlichen Fachplanung aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise abzugrenzen ist, bei der schon die nicht-gemeindliche, überörtliche Planungszuständigkeit, die durch ein Fachplanungsgesetz begründet ist, die überörtliche Bedeutung des Vorhabens indiziert (vgl. Gaentzsch, Rechtliche Fragen des Abbaus von Kies und Sand, NVwZ 1998, S. 889 ≪896≫; in diesem Sinne auch Beschluss vom 31. Juli 2000 – BVerwG 11 VR 5.00 – UPR 2001, 33; Beschluss vom 31. Oktober 2000 – BVerwG 11 VR 12.00 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51). Diese Auffassung führt hier erst recht zur Annahme eines Vorhabens von überörtlicher Bedeutung, weil mit dem Landrat ein Träger überörtlicher Planung zur Planfeststellung zuständig ist.
Zwar könnte die örtliche von der überörtlichen Bedeutung eines Vorhabens auch danach abgegrenzt werden, ob das Vorhaben das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden tatsächlich berührt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Kriterium herangezogen, um die überörtliche von der örtlichen Planung im Sinne des § 38 Satz 2 BauGB a.F. abzugrenzen (Urteil vom 4. Mai 1988 – BVerwG 4 C 22.87 – BVerwGE 79, 318 ≪321≫). Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kriterium nur ein Indiz gesehen, aus dem regelmäßig auf die Überörtlichkeit der Planung geschlossen werden konnte. Dass eine überörtliche Planung ausschließlich dann vorliegen könne, wenn sie das Gebiet mindestens zweier Gemeinden berührt, ist hingegen nicht vertreten worden. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auch für den Begriff der überörtlichen Bedeutung in § 38 BauGB nicht ausschließlich darauf abgestellt werden kann, ob das Vorhaben das Gebiet mehrerer Gemeinden berührt, dies vielmehr nur ein Indiz sein kann, das die Heranziehung anderer Indizien nicht ausschließt (Beschluss vom 31. Juli 2000 – BVerwG 11 VR 5.00 – UPR 2001, 33 ≪34≫).
Welche anderen Anforderungen an den Begriff der Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sonst noch in Betracht zu ziehen sind, hat der Beklagte nicht dargelegt. Derartige Anforderungen sind auch sonst nicht ersichtlich.
b) Sowohl der Beklagte als auch der Vertreter des öffentlichen Interesses halten die Frage für klärungsbedürftig, ob § 38 Satz 1 BauGB auch die Anwendung des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB auf planfeststellungsbedürftige Vorhaben von überörtlicher Bedeutung ausschließt. Diese Frage ist indes nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort auf sie unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben im baurechtlichen Außenbereich den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Dabei stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange einem Vorhaben der hier in Rede stehenden Art in der Regel entgegen, wenn für derartige Vorhaben als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Zwar mag den Beschwerdeführern einzuräumen sein, dass § 38 Satz 1 BauGB den Vorrang der Fachplanung vor der Planungshoheit der Gemeinde bewirkt, während es hier um das Verhältnis der Fachplanung zu den Zielen der Raumordnung geht, die unter überörtlichen Gesichtspunkten festgelegt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass § 38 Satz 1 BauGB nach seinem Zweck überörtliche Fachplanungen von der in § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB normierten Bindung an die Ziele der Raumordnung nicht freistellen dürfte. Für eine solche Beschränkung bietet der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt. Sie wäre auch mit der Funktion des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht vereinbar. § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB bindet Vorhaben von örtlicher Bedeutung, über deren Zulassung allein nach Bebauungsrecht zu entscheiden ist, an die dort normierte Beachtung der Ziele der Raumordnung. Diese werden dadurch Teil des bebauungsrechtlichen Entscheidungsprogramms. Ob die Zulassung von Vorhaben überörtlicher Bedeutung zwingend von der Beachtung der Ziele der Raumordnung abhängt, kann sich hingegen nur nach dem jeweiligen Fachplanungsrecht und dem Raumordnungsgesetz richten. Dieses bestimmt in § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, dass Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Dies gilt auch für Planfeststellungen und für Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen sowohl öffentlicher Stellen als auch von Personen des Privatrechts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 ROG). Danach ist auch die wasserrechtliche Planfeststellung zu Gunsten eines privaten Vorhabenträgers grundsätzlich an die Beachtung der Ziele der Raumordnung gebunden. Dies gilt nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hier nur deshalb (noch) nicht, weil einerseits § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG nach der Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 1 ROG auf das Vorhaben der Klägerin nicht anwendbar ist und andererseits nach dem deshalb weiter anwendbaren § 5 Abs. 4 ROG a.F. in Verbindung mit § 4 Abs. 5 ROG a.F. die Zulassung von Vorhaben privater Träger nicht an die Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung gebunden war.
c) Der Beklagte hält ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 23 ROG auch die Regelung des § 4 ROG über die Rechtswirkungen raumordnerischer Darstellungen erfasst oder nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung hat, also nur bestimmt, nach Maßgabe welcher Vorschriften die einzelnen Verfahrensschritte bis zum Abschluss eines Verfahrens auf Aufstellung eines Raumordnungsplanes abzuwickeln sind.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet. Zwar weicht diese Antwort von derjenigen ab, welche das Oberverwaltungsgericht gegeben hat. Dies führt aber nicht zur Zulassung der Revision. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig. Dies kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO bereits im Beschwerdeverfahren berücksichtigen.
Nach § 23 Abs. 1 ROG sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter anzuwenden, wenn mit der Einleitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme vor dem 1. Januar 1998 begonnen worden ist.
Diese Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die unmittelbar geltenden Vorschriften des Raumordnungsgesetzes, nicht hingegen auf die Vorschriften, die durch den Landesgesetzgeber umgesetzt werden müssen. Denn insoweit bedarf es keiner (bundesrechtlichen) Übergangsregelung (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BTDrucks 13/6392 S. 88). § 23 Abs. 1 ROG bezieht sich damit insbesondere auf den Abschnitt 1 des Gesetzes, also die §§ 1 bis 5 ROG, die sich mit den Rechtswirkungen raumordnerischer Darstellungen befassen. Sie bezieht sich hingegen nicht auf den Abschnitt 2 des Gesetzes, der verfahrensrechtliche Vorgaben für die Aufstellung von (landesrechtlichen) Raumordnungsplänen enthält. Mit den raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in § 23 Abs. 1 ROG sind deshalb unter anderem die hier in Rede stehenden Planfeststellungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG gemeint. Ist das Planfeststellungsverfahren für sie vor dem 1. Juli 1998 eingeleitet worden, richten sich die Rechtswirkungen dargestellter Ziele der Raumordnung nach dem bisherigen Recht (Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Vorb. §§ 3 – 5 Rn. 32). Insoweit genießt eine bereits eingeleitete Planfeststellung einen gewissen Vertrauensschutz gegen eine nunmehr stärkere Bindung an die Ziele der Raumordnung. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es mithin für die Anwendung des § 23 Abs. 1 ROG im Falle der Klägerin nicht darauf an, wann das Verfahren zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans eingeleitet worden ist, sondern darauf, wann das Planfeststellungsverfahren eingeleitet worden ist. Das war nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ebenfalls bereits vor dem maßgeblichen Stichtag 1. Januar 1998, denn die Klägerin hat ihren Antrag bei dem Beklagten im Dezember 1995 eingereicht und der Beklagte hat über ihn im März 1997 entschieden.
d) Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses werfen sinngemäß die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Darstellung von Abgrabungsflächen als einem Ziel der Raumordnung die Zulassung von Vorhaben an anderer Stelle zwingend ausschließt. Diese Frage stellt sich indes nicht mehr entscheidungserheblich. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu ihr (Seite 29 bis Seite 43 des Entscheidungsabdrucks) stellen lediglich eine selbstständig tragende weitere Begründung dar. Vorrangig hat das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung weder nach § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB noch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG einen zwingenden Grund dafür darstellt, die Zulassung des streitigen Vorhabens zu versagen.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensfehlern.
a) Der Beklagte wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es habe zu Unrecht ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin angenommen. Damit ist aber kein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, sondern ein angeblicher Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts.
Das Sachbescheidungsinteresse ist verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung dafür, dass die angegangene Behörde über einen bei ihr gestellten Antrag in der Sache entscheidet. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Planfeststellungsantrags einzutreten, wenn der Antragsteller den Planfeststellungsbeschluss zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen außerhalb des Verfahrens an einer Verwertung des begehrten Planfeststellungsbeschlusses gehindert wäre und deshalb die Planfeststellung ersichtlich nutzlos wäre. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die privatrechtlichen Verhältnisse die Verwirklichung des Vorhabens nicht zulassen (vgl. Beschluss vom 12. August 1993 – BVerwG 7 B 123.93 – Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 16).
Aus der Sicht des späteren Prozesses ist das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers materiellrechtliche, nämlich verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung für den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch. Beurteilt das Gericht das Sachbescheidungsinteresse fehlerhaft, verstößt es nicht gegen das Verfahrensrecht für das gerichtliche Verfahren, sondern wendet das materielle Recht fehlerhaft an. Zu ihm gehört aus der Sicht des späteren Prozesses das Verwaltungsverfahrensrecht. Etwas anderes lässt sich insbesondere nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, die der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt (Beschluss vom 12. August 1993 – BVerwG 7 B 123.93 – Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 16). Die von ihm ferner benannte Kommentarstelle (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 132 Rn. 89) versteht unter Sachbescheidungsvoraussetzungen ersichtlich die Sachurteilsvoraussetzungen für ein Urteil in der Sache, ohne darunter das verwaltungsverfahrensrechtliche Sachbescheidungsinteresse zu fassen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann deshalb nicht, wie bei einem gerügten Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, umfassend und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts selbst nachprüfen, ob der Klägerin das Sachbescheidungsinteresse gefehlt hat. Es ist vielmehr bei entsprechender Rüge auf die Nachprüfung beschränkt, ob das Oberverwaltungsgericht diese materiellrechtliche Frage unter Verletzung im Einzelnen bezeichneter Verfahrensvorschriften beurteilt hat.
b) Die insoweit allein erhobene Rüge einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Der Beklagte meint, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Vorhaben, das Gegenstand des Planfeststellungsantrags war, sei mit dem Vorhaben identisch, das unter Ausklammerung des Straßengrundstücks verwirklicht werden könne. Er legt aber nicht dar, welche sich aufdrängende weitere Aufklärung des Sachverhalts in welche Richtung das Oberverwaltungsgericht unterlassen hat und warum es aus der maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts auf diese Aufklärung entscheidungserheblich ankam. In Wahrheit wendet sich der Beklagte gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht. Er beurteilt abweichend vom Oberverwaltungsgericht, welche Einzelheiten des Vorhabens so wesentlich sind, dass ihre Änderung zugleich die Identität des Vorhabens entfallen lässt. Damit ist aber kein Verfahrensfehler, sondern wiederum nur ein materiellrechtlicher Mangel geltend gemacht.
c) Zwar kann aus denselben Gründen, aus denen das Sachbescheidungsinteresse für den Antrag im Verwaltungsverfahren nicht gegeben ist, im nachfolgenden Prozess das Rechtsschutzinteresse fehlen. Sollte die Rüge des Beklagten auch auf eine fehlerhafte Annahme des Rechtsschutzinteresses zielen, wäre sie aber ebenfalls unbegründet. Insoweit kann der Senat schon mit Blick auf die ihn bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zum Sachbescheidungsinteresse nicht feststellen, dass dem Vorhaben der Klägerin Hindernisse entgegenstehen, die schlechthin nicht ausgeräumt werden können.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.