Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen 8 BV 08.41) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 53 981,28 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Vorinstanz hat die angegriffene Entscheidung auf die – selbständig tragende – Erwägung gestützt, der pauschale Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte für die Durchführung von Unterhalt und Winterdienst an dem von der Bundeswehr genutzten Weg sei nicht verjährt, weil vertraglich festgelegt worden sei, dass der Zahlungsbetrag durch die Beklagte errechnet werde und der Anspruch erst dann entstehe, wenn der Klägerin diese Berechnung vorliege. Die gegen diese Erwägung gerichteten Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Rz. 3
a) Das gilt einmal für die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach müssen in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und – sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht – warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist (Beschluss vom 18. Oktober 2006 – BVerwG 9 B 6.06 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 9 B 412.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Ausgehend davon lässt das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erkennen.
Rz. 4
aa) Den Entscheidungsgründen kann eindeutig entnommen werden, dass die Vorinstanz die Pflicht der Beklagten zur Berechnung des Zahlungsbetrags aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung der Beteiligten vom 22. Dezember 1995/31. Januar 1996 hergeleitet hat. Diese Auslegung ist auch ohne weitere Darlegungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar. Die Beteiligten haben in § 4 Abs. 2 Satz 2 ihrer Vereinbarung geregelt, dass der Pauschalbetrag “nach Abschluss der Baumaßnahme nach den Ablösungsrichtlinien berechnet und der Stadt ausbezahlt” wird. Zwar wird die Beklagte nicht ausdrücklich als diejenige bestimmt, die die Berechnung vorzunehmen hat. Die Formulierung der Regelung spricht jedoch dafür, sie so zu interpretieren, dass die Pflicht zur Berechnung des Pauschalbetrags und die Pflicht zur Auszahlung an die Stadt denselben Adressaten betreffen. Da es sich bei der “Stadt” um die Klägerin handelt, kann dies nur die Beklagte sein. Wenn die Beteiligten die Berechnungspflicht der Klägerin hätten auferlegen wollen, hätte es nahe gelegen, eine Formulierung zu wählen, die dies in Abgrenzung zur Auszahlungspflicht der Beklagten deutlich macht.
Rz. 5
Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weshalb die Auslegung der Vorinstanz nach dem Wortlaut der Vereinbarung gleichwohl nicht nachvollziehbar sein sollte. Ihr Hinweis darauf, dass die Beklagte über keine größere Kompetenz zur Berechnung des Pauschalbetrages verfüge als die Klägerin und ebenfalls auf die Hilfe einer Fachbehörde angewiesen sei, verfehlt die maßgeblichen Ausführungen der Vorinstanz. Denn diese hat die Berechnungspflicht der Beklagten nicht auf die Komplexität der Berechnung und die Notwendigkeit gestützt, hierzu eine Fachbehörde einzuschalten, sondern – wie ausgeführt – dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung entnommen. Die Feststellung der Komplexität der Berechnung des Pauschalbetrags soll demgegenüber die Annahme untermauern, die Beteiligten hätten vereinbart, dass der Zahlungsanspruch erst im Zeitpunkt der Mitteilung des Berechnungsergebnisses an die Klägerin entstehe.
Rz. 6
Welcher weitere “zentrale Vortrag” eine nähere Auseinandersetzung in den Entscheidungsgründen mit Blick auf die Pflicht zur Berechnung des Pauschalbetrags erfordert hätte, legt die Beschwerde ebenfalls nicht dar. Soweit sich diese Rüge auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 25. März 2008 zu einer ergänzenden Vertragsauslegung beziehen sollte, vermag sie im Übrigen auch in der Sache nicht durchzudringen. Denn aus der maßgeblichen Annahme der Vorinstanz, die Berechnungspflicht der Beklagten könne aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung hergeleitet werden, folgt ohne weiteres, dass der Vertrag insoweit keine Lücke enthält, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden müsste. Dass die Vorinstanz der Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung durch die Beklagte nicht gefolgt ist, vermag eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu begründen.
Rz. 7
bb) Auch hinsichtlich der weiteren maßgeblichen Erwägung der Vorinstanz, die Beteiligten hätten vereinbart, dass der Zahlungsanspruch erst dann entstehe, wenn die Klägerin Mitteilung vom Ergebnis der Berechnung des Pauschalbetrags erhalte, ist eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht hinreichend dargetan.
Rz. 8
Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz eine von § 271 Abs. 1 BGB abweichende Fälligkeitsvereinbarung angenommen hat, ohne hierfür Gründe anzugeben. In der Entscheidung wird insoweit vielmehr auf die – im Berufungsverfahren anlässlich der Nachholung der Berechnung durch die Beklagte zutage getretene – “Komplexität” der Berechnungsmodalitäten nach den “Ablösungsrichtlinien StraW 85 des Bundesministers für Verkehr” und die Notwendigkeit der Einschaltung einer Fachbehörde abgestellt; aufgrund dieser Umstände hätten die Beteiligten ein Hinausschieben der Leistungszeit und damit des Entstehens des Zahlungsanspruchs bis zur Mitteilung des Berechnungsergebnisses an die Klägerin vereinbart. Die Vorinstanz hat ferner auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach dann, wenn der Vertragspartner durch sein Verhalten auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung und damit auf den Beginn der Verjährung Einfluss nehmen könne, die Verjährungsfrist nicht beginne, solange der Berechtigte nicht in der Lage sei, den Anspruch durchzusetzen. Danach sei hier die Verjährungsfrist infolge der vertragswidrig unterlassenen Berechnung des Zahlungsanspruchs durch die Beklagte nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb diese Erwägungen nicht nachvollziehbar sein sollten. Soweit sie darauf verweist, dass ein von § 271 Abs. 1 BGB abweichender Fälligkeitszeitpunkt nur bei entsprechender Vereinbarung vorliegen könne, hat die Vorinstanz eine solche gerade angenommen.
Rz. 9
b) Die Rüge, die Vorinstanz habe ihrer Überzeugungsbildung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, genügt nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Rz. 10
Eine Aktenwidrigkeit tatsächlicher Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht. Da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist, muss der Beschwerdeführer die Aktenwidrigkeit durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll, genau darstellen (Beschluss vom 1. April 2009 – BVerwG 4 B 61.08 – juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde stellt nicht bestimmte tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz einem bestimmten, auf Tatsachen bezogenen Akteninhalt gegenüber, sondern macht lediglich geltend, dass es “angesichts des dargelegten Akteninhalts” widersprüchlich sei, “eine Berechnungspflicht (nur) der Beklagten anzunehmen”. Damit verfehlt die Beschwerde den Verfahrensmangel der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung. Denn sie wendet sich der Sache nach gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die Auslegung der Vereinbarung der Beteiligten eine Berechungspflicht der Beklagten ergebe und stellt ihr das abweichende Auslegungsergebnis der Beklagten gegenüber.
Rz. 11
2. Alle weiteren Beschwerdegründe betreffen ausschließlich weitere Erwägungen, mit denen die Vorinstanz den Eintritt der Verjährung verneint hat (Geltung der Zehn-Jahres-Frist nach § 196 BGB, Treuwidrigkeit der Berufung auf Verjährung nach § 242 BGB). Die Revision gegen ein Urteil, das nebeneinander auf mehrere, je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann aber nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.). Das ist hier im Hinblick auf die selbständig tragende Erwägung nicht der Fall, die Verjährung sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Beklagte es vertragswidrig unterlassen habe, den Zahlungsbetrag zu berechnen und der Zahlungsanspruch damit – vereinbarungsgemäß – nicht entstanden sei (siehe oben 1.). Soweit die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Erwägungen zur fehlenden Verjährung eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs geltend macht, greift die Kausalitätsregel des § 138 Nr. 3 und 6 VwGO nicht ein, weil sich diese Verfahrensrügen nicht auf die Gesamtheit der die Entscheidung tragenden Gründe, sondern nur auf zwei von drei selbständig tragenden Begründungen beziehen; es ist danach ausgeschlossen, dass die angegriffene Entscheidung auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln beruht (Beschlüsse vom 1. Februar 1999 – BVerwG 10 B 4.98 – juris Rn. 10 und vom 13. August 1981 – BVerwG 3 B 31.81 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 33).
Rz. 12
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Christ, Prof. Dr. Korbmacher
Fundstellen