Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 24.04.2009; Aktenzeichen 15 A 2592/07)

 

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2009 über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit vorläufig – für das Revisionsverfahren auf jeweils 10 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die im Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsbedürftige Frage auf, ob eine Weisungsgebundenheit der auf Vorschlag der Gemeinde gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates einer GmbH, an der die Gemeinde beteiligt ist, mit Gesellschaftsrecht, insbesondere mit § 52 GmbHG vereinbar ist.

 

Unterschriften

Gödel, Dr. von Heimburg, Dr. Deiseroth

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2353696

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