Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 25.11.2002; Aktenzeichen 1 B 97.1352) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und zu 3 – diese als Gesamtschuldner – tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für einen Bolzplatz einschließlich eines Ballfanggitters, die der Beklagte der beigeladenen Gemeinde erteilt hat.
Die Klägerin zu 1 war bei Genehmigungserteilung Eigentümerin des damals ungeteilten Grundstücks Fl.Nr. 1606/17 in der Gemarkung U.…, welches südlich der Putzbrunner Straße und westlich der Beethovenstraße liegt. Der südliche Teil des Grundstücks, der etwa dem früheren Grundstück Fl.Nr. 1606/21 entspricht, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans “Nr. 10 B Beethovenstraße”, der ein allgemeines Wohngebiet und im Wesentlichen auf dem Grundstück der Klägerin zu 1 einen “Spielplatz für Jugendliche (Bolzplatz)” festsetzt. Auf dem südlich davon gelegenen Grundstück Fl.Nr. 1695/4 ist ein “Kinderspielplatz für 6 bis 12-jährige” vorgesehen. Ein Normenkontrollantrag der Rechtsvorgängerin der Kläger gegen diesen Bebauungsplan blieb ohne Erfolg. Der nördliche Teil des Grundstücks Fl.Nr. 1606/17 ist mit einem Hotel (Putzbrunner Straße 28), der nordwestliche Teil mit zwei Mehrfamilienhäusern (Beethovenstraße 2 und 4) bebaut. Mit Wirkung zum 15. November 2001 wurde das Grundstück der Klägerin zu 1 geteilt. Eigentümer des neu gebildeten Grundstücks Fl.Nr. 1606/154, auf welchem das Wohnhaus Beethovenstraße 4 steht, sind seitdem die Kläger zu 2 und 3. Dieses Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Bolzplatzes im Wesentlichen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1606/17. Nachdem das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung aufgehoben hatte, u.a. weil sie in Bezug auf das Ballfanggitter nicht hinreichend bestimmt sei, erteilte das Landratsamt … der Beigeladenen mit Bescheid vom 6. November 1997 eine bauaufsichtliche Ergänzungsgenehmigung für die Errichtung eines Ballfanggitters. Auf die Berufung der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage der Kläger abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Baugenehmigung verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da nicht zu erwarten sei, dass die Gebäude der Kläger, insbesondere das Wohngebäude Beethovenstraße 4 der Kläger zu 2 und 3, bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Bolzplatzes unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt sein würden. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
1. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob für die Ermittlung der Lärmimmissionen von einem Bolzplatz als Beurteilungsgrundlage die VDI-Richtlinie über die Emissionskennwerte technischer Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen – (VDI 3770) anzuwenden sei, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, zielt die Frage darauf ab, ob der in der Richtlinie genannte Schallleistungspegel von 101 dB(A) für Bolzplätze als Ausgangswert für die Berechnung der Lärmbeeinträchtigung der Kläger herangezogen werden muss. Diese Frage ist – in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht – ohne weiteres zu verneinen. Es ist bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass technische Regelwerke wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien keine rechtliche Verbindlichkeit entfalten, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt, die im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung geschaffen sind. Deshalb ergibt sich aus ihnen allein nicht, wann eine Belästigung als erheblich zu qualifizieren und deshalb eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelten Gebots der Rücksichtnahme anzunehmen ist. Erforderlich ist vielmehr immer eine tatrichterliche Bewertung, wobei die immissionsschutzfachlich anerkannten Methoden zu beachten sind. Die VDI-Richtlinien können im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen als “Orientierungshilfe”, als “brauchbarer” oder “grober” Anhalt herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 4 N 6.88 – ZfBR 1991, 120 ≪123≫; Urteil vom 14. Januar 1993 – BVerwG 4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184 ≪1186≫; Beschluss vom 27. Januar 1994 – BVerwG 4 B 16.94 – NVwZ-RR 1995, 6; Beschluss vom 8. Juli 1998 – BVerwG 4 B 38.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 290). Gegebenenfalls ist immissionsschutzfachlicher Sachverstand heranzuziehen. Was im Einzelnen geboten ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren über diese in der Rechtsprechung geklärten Grundsätze hinaus weitere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen zu beantworten wären.
Darüber hinaus ist der in der VDI-Richtlinie 3770 genannte Emissionskennwert von 101 dB(A) für Bolzplätze schon nach dem eigenen Anspruch der Richtlinie nicht als Ausgangswert für die Ermittlung der Lärmbelastung der Grundstücke der Kläger geeignet. Denn wie das Berufungsgericht ausführt, geht es in der VDI-Richtlinie 3770 darum, die von einem Bolzplatz ausgehenden Immissionen im Rahmen einer vorsorgenden bauleitplanerischen Abwägung angemessen zu erfassen. Für die vorliegende Klage kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob der von dem genehmigten Bolzplatz ausgehende Lärm die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet oder nicht.
2. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
a) Soweit die Beschwerde einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin sieht, dass das Berufungsgericht entgegen dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen der Beurteilung der bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Bolzplatzes zu erwartenden Lärmimmissionen davon abgesehen habe, für Ball- und Klatschgeräusche nach Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV einen Impulszuschlag Kl,i anzusetzen, ohne seine insoweit bestehende Sachkunde darzulegen, wendet sie sich in erster Linie nicht gegen die unterlassene Aufklärung eines tatsächlichen Umstandes, sondern gegen die von ihr als fehlerhaft angesehene Rechtsanwendung. Das Vorbringen zielt auf die Auslegung und Anwendung der Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV, wobei die Beantwortung der Rechtsfragen dem Berufungsgericht obliegt und nicht auf den Sachverständigen übertragen werden kann. Die Beschwerde ist der Ansicht, diese Vorschrift gelte für Bolzplätze unmittelbar. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Vorschrift indessen lediglich entsprechend und damit nur unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten von Bolzplätzen anwendbar, weil ihr unmittelbarer Anwendungsbereich nach § 1 der 18. BImSchV auf den Betrieb von Sportanlagen beschränkt sei, die zur Sportausübung bestimmt seien. Bei entsprechender Anwendung ist Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV nach Ansicht des Berufungsgerichts dahin auszulegen, dass bei dem geplanten Bolzplatz (um 0,90 m abgesenktes Rasenspielfeld, Aufstellung der Tore in massiver Stahlkonstruktion, Befestigung der Ballfanggitter über eine geräuschdämmende Kunststoffhalterung an den Pfosten) für Ball- und Klatschgeräusche kein Zuschlag Kl,i für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen zu berücksichtigen sei. Die Ballgeräusche träten bei dem geplanten Rasenspielfeld gegenüber den Zurufen der Spieler deutlich in den Hintergrund. Sie seien nicht so impulshaltig, dass sie bei der Ermittlung des Schallleistungspegels einen Zuschlag rechtfertigten. Wenn ausweislich des Gutachtens der gerichtlichen Sachverständigen angesichts der Bauart der Tore und der lärmgedämmten Ballfanggitter für das Aufprallen des Balles auf die Tore und/oder Gitter nach Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV kein Impulszuschlag zu vergeben sei, dann könne erst recht nicht für die beim Abstoßen und Abstoppen des Balles auftretenden Geräusche ein Impulszuschlag angesetzt werden. Klatschgeräusche fielen nicht unter die in Rede stehende Vorschrift, weil sie für das Spiel auf einem Bolzplatz nicht typisch seien. Hinzukommende Personen seien eher interessiert sich am Spiel zu beteiligen als ihm zuzuschauen und Beifall zu klatschen.
Soweit das Beschwerdevorbringen als Angriff gegen die Würdigung des Sachverständigengutachtens und gegen das vom Berufungsgericht gewonnene Beweisergebnis verstanden werden kann, muss es ebenfalls erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hält die nachträgliche Begründung der gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2002, der von ihr nach Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV angesetzte Impulszuschlag Kl,i von 7 dB(A) sei durch Ball- und Klatschgeräusche gerechtfertigt (Bl. 620 GA), aus den vorstehend aufgezeigten Gründen für nicht überzeugend. Es konnte diese Würdigung ohne weitere Begutachtung vornehmen. Denn ein in Bausachen erfahrenes Tatsachengericht ist in der Regel in der Lage zu beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Annahmen des Gutachters zutreffen oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1995 – BVerwG 4 B 54.95 – n.v.). Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist dem Berufungsgericht als Tatsachengericht vorbehalten. Nicht die gerichtlich bestellte Gutachterin, sondern das Berufungsgericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes über die Frage der Zumutbarkeit der von dem geplanten Bolzplatz zu erwartenden Lärmimmissionen, einschließlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Ball- und Klatschgeräusche. Gerügt werden kann insoweit nur die Verletzung allgemeiner Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, namentlich ob das Berufungsgericht von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.) oder gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 – BVerwG 2 C 68.73 – BVerwGE 47, 330 ≪361≫). Eine derartige Rüge ist revisionsrechtlich aber nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und deshalb im Revisionszulassungsverfahren unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1975 – BVerwG 6 C 91.74 – Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 43).
b) Eine von der Beschwerde geltend gemachte Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen ist aus § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 2 VwGO sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleiten. Es verbietet, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 86 Rn. 22, § 104 Rn. 3 und § 108 Rn. 25 jeweils m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat bereits in seinem Vergleichsvorschlag vom 31. Mai 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der von der gerichtlichen Sachverständigen angenommene Impulszuschlag erörterungsbedürftig erscheine (S. 4 des Beschlusses, Bl. 375 GA). Insbesondere auch der Beweisbeschluss vom 15. Januar 2002 lässt erkennen, dass das Berufungsgericht nach seiner (vorläufigen) Rechtsauffassung dem Impulszuschlag eine entscheidungserhebliche Bedeutung beimisst (Bl. 487 GA). Die Frage war dementsprechend auch Gegenstand des Rechtsgespräches in den mündlichen Verhandlungen vom 9. April und 18. Juni 2002 (Bl. 542, 620 und 622 GA). Die Erwartung der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht hätte zumindest in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2002 oder in einem gerichtlichen Hinweis andeuten müssen, dass es einen Impulszuschlag für Ball- und Klatschgeräusche entgegen der Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen nicht für gerechtfertigt halte, überspannt die richterliche “Fürsorgepflicht” als prozessuale Rechtspflicht, zumal die Beschwerdeführer im Einklang mit § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Berufungsgericht anwaltlich vertreten waren. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen verpflichtete das Berufungsgericht nicht, seine Rechtsauffassung, namentlich die ihm obliegende Würdigung von Inhalt und Aussagekraft des eingeholten Sachverständigengutachtens schon vor der Urteilsberatung im Einzelnen festzulegen und zur Diskussion zu stellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1991 – BVerwG 8 B 164.90 – NVwZ 1991, 574 ≪575≫ und vom 22. Februar 1994 – BVerwG 1 B 168.93 – GewArch 1994, 284 ≪285≫).
c) Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Frage des Impulszuschlages nicht ausreichend aufgeklärt, ist lediglich die zuvor erörterte Aufklärungsrüge in andere Worte gekleidet. Dementsprechend zielt auch dieses Vorbringen nicht auf eine Tatfrage, die der Klärung durch einen Sachverständigen zugänglich wäre, sondern erneut auf eine inhaltliche Kritik an der nach Ansicht der Beschwerde unzutreffenden Anwendung und Auslegung der Ziffer 1.3.3 des Anhangs der 18. BImSchV. Eine derartige Rüge vermag die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht darzulegen.
Abgesehen davon räumen die Beschwerdeführer selbst ein, zu den Immissionsberechnungen keinen Beweisantrag gestellt zu haben. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 265). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Beschwerde legt auch nicht dar, wieso sich dem Berufungsgericht insoweit eine (weitere) Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
Darüber hinaus kam es aus der Sicht des Berufungsgerichts auf diese Immissionsberechnungen nicht an. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts treten auf Bolzplätzen wie dem hier streitigen keine nennenswerten Ballgeräusche auf; es nimmt ferner an, dass auf solchen Plätzen üblicherweise nicht geklatscht wird. Als erfahrenes Fachgericht konnte es diese Fragen selbst beurteilen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Dann aber stellt sich die Frage nicht, wie Ball- und Klatschgeräusche zu berechnen sind. Soweit sich die Beschwerde mit der Aufklärungsrüge gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wenden will, gelten die vorstehend Ausführungen (oben 2.a)) entsprechend.
d) Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde, dass das Berufungsgericht die Frage der Immissionen durch Überschreitung der genehmigten Nutzungszeiten nicht ausreichend aufgeklärt habe. Bei der Frage, ob die in der Baugenehmigung festgesetzten Nutzungszeiten von werktäglich 9.00 bis 19.00 Uhr und sonntäglich 9.00 bis 12.00 Uhr sowie 15.00 bis 19.00 Uhr eingehalten werden, geht es um die Berücksichtigung von zukünftig voraussichtlich eintretenden Tatsachen. Im Rahmen der damit erforderlichen zukunftsbezogenen Prognose lassen sich die künftig eintretenden Tatsachen naturgemäß nicht sicher feststellen. Das hat wiederum Auswirkungen auf die dem Tatsachengericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärung. Mit der Aufklärungsrüge kann geltend gemacht werden, dass die tatrichterliche Prognose nicht auf einer zuverlässigen und zutreffenden Tatsachengrundlage beruht, dass wesentlicher Prozessstoff übersehen worden ist oder dass die Erwägungen des Tatsachengerichts weder nachvollziehbar noch in sich schlüssig sind. Im Wege der Aufklärungsrüge kann jedoch nicht die Frage zur Überprüfung gestellt werden, ob die eine oder die andere Prognose zutreffend ist.
Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass es in den Sommermonaten besonderer Anstrengungen der Beigeladenen und der Behörden bedürfen könnte, die Einhaltung der Nutzungszeiten am Abend sicherzustellen. Seiner Einschätzung nach könne aber nicht angenommen werden, dass dies von vornherein nicht möglich sein werde. Vor allem könne nicht von den Verhältnissen auf dem bestehenden provisorischen Spielfeld geschlossen werden, dass (auch) die für den geplanten Bolzplatz festgesetzten Nutzungszeiten zukünftig nicht eingehalten werden würden. Denn bei dem provisorischen, relativ kleinen Spielfeld könne die bei dem geplanten Bolzplatz beispielsweise in Betracht kommende Überwachung durch einen von der Beigeladenen zu beauftragenden Wachdienst nicht erwartet werden. Auch sei nicht zu erwarten, dass der Bolzplatz einen über die Umgebung hinausgehenden Einzugsbereich haben werde, da es in der Gemeinde eine Reihe anderer Bolzplätze gebe. Im Übrigen weist das Berufungsgericht daraufhin, dass die festgesetzten Nutzungszeiten einen praxisgerechten Spielbetrieb zuließen. Die Beschwerde legt nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, inwieweit das Berufungsgericht insoweit von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht, unschlüssig argumentiert oder welche entscheidungserheblichen konkreten tatsächlichen Umstände es bei seiner Prognose außer Acht gelassen hat. Vielmehr bemängelt sie der Sache nach lediglich die vom Berufungsgericht getroffene Prognose und setzt dieser ihre eigene Einschätzung entgegen, indem sie behauptet, dass die Einhaltung der festgesetzten Nutzungszeiten vor allem an Wochenenden im Sommer objektiv nicht möglich sei, weil der geplante Bolzplatz inmitten einer mehrgeschossigen Wohnbebauung mit mehr als 70 Wohneinheiten liege und lediglich nach Norden und Osten hin durch ein Ballfanggitter begrenzt werde, während er von Westen und Süden offen zugänglich sei. Zum Beleg dafür beruft sie sich auf die Nutzung des bestehenden provisorischen Bolzplatzes sowie darauf, dass die Polizeiinspektion … nicht über die notwendigen Kapazitäten verfüge, um die Einhaltung der festgesetzten Nutzungszeiten konsequent zu überwachen und durchzusetzen. Entsprechende Ausführungen haben die Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2002 gemacht (Bl. 541 GA) und auch in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2002 an ihren Bedenken festgehalten (Bl. 623 GA). Allerdings räumen die Beschwerdeführer selbst ein, zur Einhaltung der Nutzungszeiten in den beiden mündlichen Verhandlungen keinen Beweisantrag gestellt zu haben, obwohl der Beklagte und die Beigeladene ihrer Betrachtungsweise entgegengetreten sind. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt – wie bereits erwähnt – nicht. Dass sich dem Berufungsgericht trotz des unterbliebenen Beweisantrages von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar.
e) Soweit die Beschwerde schließlich bemängelt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, weil es die Annahme der gerichtlichen Sachverständigen übernommen habe, für die Beurteilung der Lärmimmissionen sei von durchschnittlich fünf gleichzeitig spielenden Kindern auszugehen, obwohl die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2002 erklärt habe, der angenommene Wert liege nach ihrer Erfahrung an der untersten Grenze (Bl. 622 GA), genügt das Vorbringen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde benennt bereits keine konkreten tatsächlichen Umstände, die (weiter) aufzuklären gewesen wären. Sie macht lediglich geltend, das Berufungsgericht hätte der Frage nachgehen müssen, mit wievielen spielenden Kindern tatsächlich auf dem geplanten Bolzplatz zu rechnen sein werde. Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, welche Beweismittel für eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Betracht gekommen wären. Ferner haben es die Beschwerdeführer auch insoweit unterlassen, in den mündlichen Verhandlungen einen Antrag auf Beweiserhebung zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Berufungsgericht in dieser Richtung von Amts wegen eine (weitere) Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, sind nicht feststellbar. Angesichts dessen erweist sich die Aufklärungsrüge im Ergebnis als eine im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unbeachtliche Kritik an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Paetow, Lemmel, Jannasch
Fundstellen
Haufe-Index 978432 |
IBR 2003, 697 |