Verfahrensgang
VG Leipzig (Aktenzeichen 7 K 651/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung eines mit einem Eigenheim bebauten Flurstücks, das 1953 in Volkseigentum überführt wurde. Der Rechtsvorgänger der Beklagten lehnte die Rückübertragung ab, weil die Beigeladene und ihr 1967 verstorbener Ehemann im Jahre 1965 das Eigentum an dem Eigenheim und ein dingliches Nutzungsrecht an dem Flurstück redlich erworben hätten, und stellte die Entschädigungsberechtigung fest. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; das Beschwerdevorbringen ergibt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob das Gebäudeeigentum redlich erworben werden konnte (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VermG), wenn der Käufer beim Abschluss des Mietvertrags unredlich war. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür festgestellt hat, dass die Beigeladene oder ihr verstorbener Ehemann bei Abschluss des Mietvertrags unredlich gewesen sein könnten.
Die von der Beschwerde erhobene Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist bereits unzulässig, weil die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch darlegt, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung behauptet, die die Divergenzrevision nicht eröffnet. Abgesehen davon trifft die Behauptung der Beschwerde nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze, nach denen bei Nichtaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen des redlichen Erwerbs eine Beweislastentscheidung in Betracht kommt, unrichtig angewandt habe. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 6. Januar 1999 – BVerwG 7 B 226.98 – Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 1 m.w.N.) für eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Beigeladenen keinen Anlass gesehen, weil es greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs verneint hat. Anders als die Beschwerde meint, hat es dabei nicht außer Acht gelassen, dass der Ehemann der Beigeladenen Mitarbeiter der SED-Kreisleitung in D. sowie ehemaliger NVA-Offizier und stellvertretender Leiter des Armeekrankenhauses in W. war; vielmehr hat es diese Tatsachen mit Blick auf das Vorbringen des Sohnes der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht für ausreichend gehalten, um allein hieraus auf eine möglicherweise manipulative Einflussnahme auf den Erwerb des Eigenheims zu schließen. Entsprechendes gilt für die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Einzug der Beigeladenen in das Eigenheim im September 1960, die das Verwaltungsgericht nicht als Anhaltspunkte für Zweifel an einem redlichen Erwerb bewertet hat, weil der Ehemann der Beigeladenen nach seiner Versetzung fast ein Jahr auf eine neue Wohnung gewartet und dann ein Eigenheim gemietet habe, das stark abgewohnt und heruntergekommen gewesen sei. Angesichts dessen ist der Vorwurf der Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit überspannt habe, nicht begründet.
Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 86 Abs. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, kommt ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nur in Betracht, wenn sich dem Verwaltungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Was die Vorgänge im Zusammenhang mit der Vermietung des Eigenheims an die Beigeladene und ihren Ehemann betrifft, legt die Beschwerde nicht dar, welche „vorhandenen” Beweisunterlagen das Verwaltungsgericht hierzu hätte heranziehen müssen; zu näherer Darlegung hätte jedoch schon deshalb Anlass bestanden, weil entsprechende Ermittlungen in dieser Richtung, die der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Anfrage an die Gemeindeverwaltung W. vom 17. August 1994 unternommen hatte, ergebnislos geblieben waren. Die Vernehmung der Beigeladenen musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, da nach dem vor der mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Attest von ihrer Verhandlungsunfähigkeit auszugehen und kein Grund dafür ersichtlich war, dies amtsärztlich bestätigen zu lassen oder den Verhandlungstermin zu verlegen. Was die Beiziehung der Personalakten des verstorbenen Ehemanns der Beigeladenen über die dem Verwaltungsgericht bekannten Tatsachen hinaus an entscheidungserheblichen Erkenntnissen hätte vermitteln können, trägt die Beschwerde nicht vor. Im Übrigen trifft ihre Annahme, dass auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar gewesen seien, nicht zu, da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt, aus dem sich der erste Anschein eines unredlichen Erwerbs der Beigeladenen ergeben könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Herbert, Neumann
Fundstellen